336 Wir kommen zu Punkt 11: Vorlage betr. Vertrag mit dem Kreiſe Oſthavelland über Herſtellung eines Grabendurchlaſſes durch die Spandau—Potsdamer Chauſſee. — Druckſache 228. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats mit großer Mehrheit, wie folgt: Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit dem Kreiſe Oſthavelland über die Herſtellung eines Grabendurchlaſſes durch die Spandau—Pots⸗ damer Chauſſee bei km 14,9 11,8 einen Vertrag nach Maßgabe des abgedruckten Ent⸗ wurfs abzuſchließen.) Punkt 12 der Tagesordnung: Vorlage betr. Einſprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliſte und Berichterſtattung des Ausſchuſſes. Druckſache 229. Berichterſtatter Stadtv. Dr Borchardt: Meine Herren! Der Ausſchuß hat ſich mit ſämtlichen 42 Einſprüchen eingehend beſchäftigt und empfiehlt Ihnen als Beſchluß, die Einſprüche Nummer 1, 4, 5,. 8, 18, 20, 24, 23, 26, 27, 28, 29, 32, 32, 35 und 42 zurückzuweiſen, im übrigen den Anträgen ſtatt⸗ zugeben. Seit der Beſchlußfaſſung des Ausſchuſſes ſind aber über zwei Anſprüche noch nähere Nachweiſungen erfolgt, die vielleicht doch in den beiden Fällen zu einer veränderten Stellungnahme Anlaß geben. Das ſind die Einſprüche Nummer 24, dem der Ausſchuß beantragt ſtattzugeben, und Nummer 26, den der Ausſchuß zurückzuweiſen beantragt. In dem Einſpruch des Falles Nummer 24 handelt es ſich um einen Steuerreſt. Es war bei der Beratung des Ausſchuſſes nicht ganz klar zu er⸗ kennen, ob wirklich hier ein Steuerreſt vorhanden 4%. „der ob nicht durch Ungeſchicklichkeit des be⸗ treffenden Zenſiten eine Zahlung bei der Stadt⸗ hauptkaſſe zwar eingegangen, jedoch nicht in ganz ſach⸗ gemäßer Weiſe auf die Steuer verbucht war. In⸗ folgedeſſen ſtellte ſich der Ausſchuß, da es nach dem vorliegenden Aktenmaterial zum mindeſten ſehr wahr⸗ ſcheinlich war, daß dieſer Betrag als Steuerzahlung gedacht war, auf den Standpunkt, den Einſpruch zu berückſichtigen. Inzwiſchen hat eine erneute Nach⸗ frage bei der Steuerbehörde ergeben, daß der Betrag als Steuer für das Jahr 1913, für das Quartal April—Juni des laufenden Jahres gebucht worden iſt, während der Betrag für das letzte Vierteljahr des vergangenen Steuerjahres Januar —April 1913 tat⸗ ſächlich nicht eingegangen iſt und in Abgang geſtellt wurde. In dieſem Falle iſt alſo ein tatſächlicher Steuerreſt aus dem Fahre 1912 vorhanden. Ich] kann zwar, da ich namens des Ausſchuſſes ſpreche, nicht eine veränderte Beſchlußfaſſung hier beantragen, hielt es aber doch für meine Pflicht, Ihnen von dem Ergebnis dieſer inzwiſchen angeſtellten Ermittlungen Kenntnis zu geben. Der zweite Fall betrifft den Einſpruch zu Nummer 26, wo ſich der Ausſchuß nicht hat davon Überzeugen können, daß der betreffende Einſprechende Preuße iſt, da er polizeilich als Sachſe geführt wurde. Sitzung vom 23. Seprember 913 Eine erneute Ermittlung hat ergeben, daß es durch⸗ aus nicht unwahrſcheinlich iſt, daß hier der Polizei⸗ behörde ein Verſehen paſſiert iſt. Der betreffende iſt nämlich in dem preußiſchen Orte Uhyſt in Schleſien geboren. Es gibt aber auch ein Uhyſt im Königreich Sachſen. Da der Betreffende, der Preuße zu ſein behauptet, während eines mehrjährigen Aufenthalts in der Provinz Sachſen ſich als Sachſe bezeichnet hat, ſo erſcheint es durchaus nicht unwahrſcheinlich, daß durch dieſen eigenartigen Umſtand des doppelten Ortes Uhnſt ſowohl im preußiſchen Schleſien als im Königreich Sachſen der Polizeibehörde ein Verſehen paſſiert iſt. Infolgedeſſen würde ich auch hier wie in dem vorigen Falle Ihnen anheimgeben, anders wie der Ausſchuß zu beſchließen und dem Einſpruch zu Nummer 26 ſtattzugeben. Stadtv. Meyer: Meine Herren! Der Herr Be⸗ richterſtatter hat ja bereits angedeutet, daß die Be⸗ ſchlüſſe des Ausſchuſſes einiger Richtigſtellungen be⸗ dürfen, die er lediglich deshalb nicht ſelbſt in Vor⸗ ſchlag gebracht hat, weil er als Berichterſtatter die Anträge des Ausſchuſſes hier zu vertreten ſich veran⸗ laßt ſah. Es handelt ſich, wie aus dem Berichte her⸗ vorgeht, um die Nummern 24 und 26. Bei Nummer 24 hatte der Ausſchuß vorgeſchlagen, den Beſchwerde⸗ führer in die Liſte einzutragen, bei Nr. 26, die Beſchwerde zurückzuweiſen. Ich beantrage nunmehr das Umgekehrte. Denn nach den Darlegungen des Herrn Berichterſtatters iſt bei dem Antragſteller zu Nr. 24 als erwieſen anzuſehen, daß in der Tat ein Steuerreſt beſteht, wobei es unerheblich iſt, ob dieſer Steuerreſt aus dem Jahre 1912 oder aus dem Jahre 1913 herſtammt. Dagegen iſt bei dem Beſchwerde⸗ führer zu Nr. 26 doch eine an die tatſächliche Feſt⸗ ſtellung grenzende Wahrſcheinlichkeit vorhanden, daß er Preuße iſt. Erſtens hat er ſelbſt angegeben, Preuße zu ſein, zweitens herrſcht bei der Polizei⸗ behörde Zweifel darüber, ob ihre Feſtſtellung, daß er Sachſe iſt, richtig iſt, wie Sie gehört haben, deshalb, weil ſich zwei Städte mit gleichem Namen, von denen die eine in Sachſen, die andere in Preußen liegt, darum ſtreiten können, ſeine Geburtsſtätte zu ſein, und drittens wird mir eben mitgeteilt, daß ſich auch aus den Militärpapieren des Beſchwerdeführers er⸗ geben ſoll, daß er in dem preußiſchen Orte geboren iſt. Wie geſagt, ich glaube, wir können, ohne unvor⸗ ſichtig zu ſein, aus dieſem Material zu der tatſäch⸗ lichen Feſtſtellung gelangen, daß der Herr Preuße und ſomit wahlberechtigt iſt. (Die Verſammlung beſchließt unter gleichzeitiger Annahme des Antrags des Stadtv. Meyer nach dem Antrage des Ausſchuſſes, wie folgt: a) Die Einſprüche der unter Nr. 1, 4, 5, 8, 18, 20, 21, 23, 24, 27, 28, 29, 32, 34, 35, 42 der abgedruckten Nachweiſung aufgeführten Perſonen werden zurückgewieſen. 2 50 Den übrigen Anträgen wird ſtattgegeben.) Vorſteher Dr Frentel: Es liegt nichts weiter vor; die Tagesordnung iſt erſchöpft. Ich ſchließe die Sitzung. (Schluß 9 uhr 17 Minnten.