Sitzung vom 8. Oktober 1913 auch verſtanden hätten, ſich nebenher noch gute Ver⸗ dienſte zu verſcha ſen. Ich darf ohne weiteres an⸗ nehmen, daß Sie damit nicht haben ſagen wollen, daß ſich andere ſtädtiſche Beamte in unrechtmäßiger Weiſe Verdienſte zugeführt haben. 8 (Stadtv. Ahrens: Ich konſtatiere das. Bürgermeiſter Dr. Maier: Meine Herren! Es iſt aus der Vorlage erſichtlich, daß das Verfahren gegen den Riendanten Bartels noch ſchwebt, und es iſt nicht üblich, daß wir während eines ſchwebenden Verfahrens über ſeinen Ausgang nach der einen oder anderen Richtung Erklärungen abgeben. Ich möchte aus dieſem Grunde auch in dieſem Fall von Erklärungen Abſtand nehmen, zumal wir nicht darüber zu befinden haben, ob, bei einer Einſtellung des Strafverfahrens, eine Entfernung aus dem Amte im Disziplinarwege ſtatt⸗ zufinden hat. Stadtv. Gebert: Ich möchte den Herrn Magi⸗ ſtratsvertreter fragen, ob wir, wenn Bartels in den Ruheſtand verſetzt wird und ſeine Penſion erhält, davon einen beſtimmten Teil in Abzug bringen können, um auf dieſe Art und Weiſe wieder zu unſerem Kapital zu kommen. Nein, nein!) Bürgermeiſter D. Maier: Meine Herren! Es iſt ja eine Frage, die auf dem Gebiete des Rechts liegt, inwiefern wir berechtigt ſind, eine Aufrech⸗ nung gegenüber demjenigen Betrage, den wir als Schadenserſatz von Bartels zu fordern hätten, vor⸗ zunehmen. Soweit das Zurückbehaltungsrecht in Be⸗ tracht kommt, iſt das bereits, ſoweit gegenwärtig die Gehaltszahlung in Frage kommt, von den Gerichten anerkannt worden. Wir zahlen an Bartels kein Ge⸗ halt, ſondern wir behalten es zurück. Was nun für den Fall der Penſionierung, den ich für höchſt unwahrſcheinlich halte, eintreten wird, darüber brauchen wir uns nicht den Kopf zu zer⸗ brechen; ich glaube nicht, daß Bartels penſioniert wird. Aber, wie geſagt, ich kanm darüber endgültige Erklärungen nicht abgeben. Die für die Penſionie⸗ rung maßgebenden Vorausſetzungen ſind durch Geſetz feſtgelegt, und wir müſſen abwarten, ob eine ſtraf⸗ rechtliche Aburteilung ſtattfindet oder ob im Diszi⸗ plinarwege die Entfernung aus dem Amte ausge⸗ ſprochen oder abgelehnt wird und überhaupt Raum für eine Penſionierung bleibt. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats wie folgt: Die Stelle des Hauptrendanten iſt — ohne Rückſicht auf den Ausgang des gegen den der⸗ zeitigen Stelleninhaber ſchwebenden Straf⸗ und Disziplinarverfahrens — mit Wirkung vom 1. Oktober 1913 ab endgültig neu zu be⸗ ſetzen.) Vorſteher Dr Frentzel: Punkt 6: Vorlage betr. Feſtſetzung der Grenzlinie zwiſchen Berlin und Charlottenburg für die Umgemeindung von Flächen nördlich des Spandauer Schiffahrts⸗ kanals. — Druckſache 252. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Mit der im Plan des ſtädtiſchen Ver⸗ meſſungsamtes zu Charlottenburg vom 2. Ok⸗ 343 tober 1913 rot eingezeichneten Grenzlinie A, B für die Aufteilung der Jungfernheide zwiſchen Berlin und Charlottenburg iſt die Verſammlung einverſtanden.) Punkt 7: Vorlage betr. Bürgſchaftsübernahme für die Pfand⸗ briefe eines Hypothekenbankvereins für zweite Hypo⸗ theken. — Druckſache 257. Stadtv. Meyer: Meine Herren! Meine Frak⸗ tion begrüßt es mit lebhafter Freude, daß der Magi⸗ ſtrat durch die Vorlage unſerem Beſtreben, der Hy⸗ pothekennot des eingebürgerten Grundbeſitzes in Charlottenburg abzuhelfen, Rechnung getragen hat. Die Schwierigkeit der Materie haben meine Freunde und die Mitglieder auch der übrigen Fraktionen nie verkannt, und ich ſelbſt habe bei der Begründung des von uns eingebrachten Antrags am 22. Januar 1913 nähere Darlegungen hierüber gemacht. Sie werden es begrüßen, wenn ich heute von allen Wie⸗ derholungen dieſer Darlegungen abſehe; denn einer⸗ ſeits erſcheint es in dem Augenblick, in dem uns der Magiſtrat eine Vorlage gebracht hat, nicht mehr erforderlich, über die theoretiſche Frage hier in eine allgemeine Erörterung einzutreten, und anderſeits, meine Herren, werden Sie alle die Unmöglichteit für uns anerkennen, über eine ſo komplizierte Vor⸗ lage, zu deren Vorbereitung der Magiſtrat neun Mo⸗ nate gebraucht hat, ein auch nur einigermaßen ſach⸗ kundiges und zuverläſſiges Urteil zu fällen, nach⸗ dem ſich die Vorlage erſt wenige Tage in unſeren Händen befindet. Ich beantrage daher die Verwei⸗ ſung der Vorlage an einen Ausſchuß von 15 Mit⸗ gliedern. Der Ausſchuß wird namentlich zu prüfen haben, ob er dem Magiſtrat darin beitritt, daß das Syſtem, das er gewählt hat, nämlich die Errichtung eines Hypothekenvereins, für welchen Pfandbriefe ausge⸗ geben und von der Stadt verbürgt werden ſollen, der unmittelbaren Zurverfügungſtellung von Hypo⸗ thekengeldern ſeitens der Stadt vorzuziehen iſt. In meines Erachtens zutreffender und überzeugender Weiſe führt der Magiſtrat gegen das von ihm ab⸗ gelehnte Syſtem die Schwierigkeit an, die die Auf⸗ nahme und Unterbringun einer Anleihe zu dieſem Zweck haben, und die Rückwirkungen, die durch eine ſolche Anleihe auf den Kursſtand der Anleihen un⸗ ſerer Stadt eintreten würden. Ich verkenne dieſe Bedenken nicht; anderſeits verkenne ich aber nicht, daß ſelbſt unter der vom Magiſtrat in Ausſicht ge⸗ nommenen ſehr ſcharfen Aufſicht ein privater Hypo⸗ thekenverein doch nicht diejenige Gewähr für ein ſtreng ſachliches, von jeder perſönlichen Rückſicht⸗ nahme unbeeinflußtes Gebaren bietet, das wir na⸗ türlich hier in erſter Reihe ſichern müſſen, während wir darüber wohl alle einig ſein werden, daß die Bürgſchaftsübernahme für die Pfandbriefe im Ver⸗ gleich mit der bei dem anderen Syſtem erforder⸗ lichen Aufnahme einer Anleihe im Sinne einer vor⸗ ſichtigen Finanzgebarung als eine reguläre Ent⸗ laſtung der Stadt nicht gelten darf. (Sehr richtig!) Meine Herren, es iſt das um ſo mehr der Fall, als ja dieſer Hypothekenverein dadurch viel⸗ leicht erforderlicherweiſe, wir werden auch das zu