388 Auf dieſes Schreiden iſt ein Brief des Kollegen Schmilinsky vom 25. Auguſt eingegangen. In dieſem Briefe, den er zugleich im Auftrage des Herrn Kurs⸗ maklers Kaufmann richtet, erklärt der Kollege, daß er gleichzeitig für die übrigen Teſtamentsvollſtrecker ein angemeſſenes Honorar für die Tätigkeit fordert und daß ſie der Auffaſſung ſeien, daß das Honorar für die drei Teſtamentsvollſtrecker gemeinſchaftlich feſtzuſetzen ſei, da ſtets alle drei Teſtamentsvoll⸗ ſtrecker gemeinſam tätig geweſen ſeien; er erachtet für die drei Teſtamentsvollſtrecker zuſammen ein Ho⸗ norar von 45 000 ℳ für angemeſſen und bittet, in dieſer Höhe das Honorar zuzubilligen; in dieſem Schreiben verſucht er alsdann noch, die Angemeſſen⸗ heit dieſes Honorars zu begründen. Dieſes Schreiben iſt zunächſt Herrn Bürger⸗ meiſter Dr Maier zur Kenntnisnahme vorgelegt worden, und dieſer hat am 29. Auguſt erklärt: er ent⸗ halte ſich der Aeußerung, weil er ſich ſeinerſeits ent⸗ halte, für die Mühewaltung als Teſtamentsvoll⸗ ſtrecker eine Forderung zu ſtellen; er überlaſſe es vielmehr den Gemeindekörperſchaften, zu entſcheiden, ob eine Veranlaſſung vorliege, ſeine Tätigkeit zu honorieren. In der Sitzung vom 4. September 1913 hat der Magiſtrat beſchloſſen, zunächſt die Sache zu vertagen und die Frage dem Herrn Syndikus zur juriſtiſchen Prüfung und zum Vortrag zu übergeben. Der Herr Syndikus hat auch ein Gutachten vom 15. September ausgearbeitet, wie Ihnen allen be⸗ kannt iſt; es war ja in der Vorlage mit abgedruckt. Der Magiſtrat iſt dann in der Sitzung vom 18. Sep⸗ tember dieſem Gutachten beigetreten, indem er den geltend gemachten Honoraranſpruch von 45 000 % für begründet und angemeſſen hielt. Der Herr Bür⸗ germeiſter Maier hat darum gebeten, daß der Ma⸗ giſtrat wegen Feſtſetzung des Honorars, ſoweit ſeine Perſon in Betracht komme, keine Anträge an die Stadtverordnetenverſammlung ſtellen möge, und mit Rückſicht auf dieſen Wunſch hat der Magiſtrat dann in der Sitzung vom 25. September nur die Feſt⸗ ſetzung des Honorars für die beiden Teſtamentsvoll⸗ ſtrecker Schmilinsk)y und Kaufmann in Höhe von 30 000 ℳ bei der Stadtverordnetenverſammlung zu beantragen beſchloſſen, die Feſtſetzung des Honorars für den dritten Teſtamentsvollſtrecker Dr Maier aber der Stadtverordnetenverſammlung überlaſſen. Was nun die Frage der Höhe und der An⸗ gemeſſenheit des Honorars anlangt, ſo wird es ja hier⸗ bei in erſter Reihe darauf ankommen, welchen Umfang die Tätigkeit, die die Teſtamentsvollſtrecker gehabt haben, eingenommen hat. Neben der Höhe des Nach⸗ laſſes muß eben bei der Bemeſſung eines Teſtaments⸗ vollſtreckerhonorars der Umfang, die Schwierigkeit und der Erfolg der Teſtamentsvollſtreckung berückſich⸗ tigt werden. In dieſer Beziehung kann ich natürlich den Inhalt der umfangreichen Akten Ihnen hier nur in großen Zügen vortragen. Daß die Tätigkeit ſehr umfangreich geweſen iſt, können Sie ſchon aus dieſem Teile der Akten, der hier vorliegt, erſehen. Die Teſtamentsvollſtrecker haben das vorhandene Nach⸗ laßinventar und das Vermögen feſtgeſtellt, ſie haben mit dem Generalbevollmächtigten der Witwe Raußen⸗ dorff, Herrn Schmidt, wiederholt konferiert, teils über die Sicherung des Nachlaſſes, teils über die Be⸗ wachung der Nachlaßwohnung, ſie haben weiter kon⸗ feriert über die Anſprüche der nächſten Verwandten bezüglich Ausantwortung von Nachlaßgegenſtänden und über die Ausſcheidung der Nachlaßſachen ohne Sitzung vom 12. November 1913 Kunſtwert, einmal ſogar fünf Stunden lang, nämlich am 7. Januar 1911 in der Nachlaßwohnung ſelbſt; ſie haben eingehend verhandelt mit Herrn Juſtizrat Irmler über die Rückzahlung einer Hypothek von 200 000 ℳ, dann mit der Dresdner Bank wegen Uebernahme der Verwaltung und Verzinſung der einlaufenden Gelder, ſie haben auch mit beiden in einem ſehr regen Schriftwechſel geſtanden. Die Teſtamentsvollſtrecker haben den Nachlaß nach Nach⸗ zetteln durchſucht, ſie haben ſolche auch gefunden, haben über die Anerkennung dieſer ſowie über die Begleichung der Nachlaßſchulden beraten. Sie haben ferner zahlloſe Verhandlungen mit Verwandten der Familie Raußendorff gehabt, die Anſprüche auf Zah⸗ lung aus dem Nachlaß erhoben, vor allem aber auch mit den im Teſtament bedachten Legataren, ferner mit den Eheleuten Fuß und dem Deſzendenzpfleger, dem Oberlandesgerichtspräſidenten Hartmann, über die Sicherſtellung der für dieſe beſtimmten 200 000 ℳ. Die Teſtamentsvollſtrecker haben weiter die Legitimation der zum Empfange von Vermächt⸗ niſſen Berechtigten geprüft; ſie haben auch hierüber wiederholte Beratungen gepflogen, die teilweiſe, ins⸗ beſondere bezüglich der Burſchenſchaft Saravia, be⸗ züglich des eingeſetzten Tierſchutzvereins, bezüglich der Retzdorfſchen Deſzendenz und einiger anderer ſehr ſchwierig waren. Sie haben mit dem Miniſterium wegen Ermäßigung der Erbſchaftsſteuer, ebenſo mit dem Erbſchaftsſteueramt ſelbſt verhandelt, haben vor allen Dingen über die Art der Anlegung des Alters⸗ heims zahlreiche Beſprechungen gehabt ſowie darüber, welche Teile der betreffenden Grundſtücke zu verkaufen waren. Die Teſtamentsvollſtrecker haben ſchließlich die Nachlaßgrundſtücke verkauft, ſoweit dies möglich war: ſie haben aus dieſem Anlaß ſehr viele Verhand⸗ lungen mit zahlreichen Grundſtücksreflektanten ge⸗ habt. Sie haben ferner das Grundſtück des Zimmer⸗ meiſters Eitner zur Subhaſtation bringen müſſen und erſtanden, um eine darauf ruhende, zum Nachlaß ge⸗ hörige Hypothek von 90 000 ℳ für den Nachlaß zu retten. Sie haben weiter — d. k. in dieſer Be⸗ ziehung iſt eigentlich ausſchließlich der Teſtaments⸗ vollſtrecker Kaufmann tätig geweſen — die erſte und zweite Hypothek im Betrage von 500 000 ℳ zu 4½% auf zehn Jahre, und zwar völlig pro⸗ viſionsfrei auf dieſem Eitnerſchen Grundſtück beſchafft. Sie haben ſchließlich die Berichte an den Magiſtrat und an die Armendirektion beraten und abgefaßt. Nach meiner Schätzung belaufen ſich die Kon⸗ ferenzen der Teſtamentsvollſtrecker, die ſie abgehalten haben, auf mehr als 100. Dieſe Konferenzen mußten, wie ich hervorheben möchte, vielfach des Abends ſtatt⸗ finden, da ſowohl Herr Dr Maier als auch Herr Juſtizrat Schmilinsky den Tag über durch Amts⸗ geſchäfte in Anſpruch genommen waren. Ich muß auch hier noch darauf hinweiſen, daß den Teſtaments⸗ vollſtreckern eine ſehr große Verantwortung oblag, insbeſondere bei dem ſehr erheblichen Objekt, das hier in Frage ſtand; denn für jeden dem Nachlaß etwa durch ein Verſehen der Teſtamentsvollſtrecker entſtehenden Schaden hätten die Teſtamentsvoll⸗ ſtrecker nach den geſetzlichen Beſtimmungen mit ihrem ganzen Vermögen einſtehen müſſen. Berückſichtigt man dieſe Tätigkeit der Teſtamentsvollſtrecker und berückſichtigt man weiter die große Verantwortung, die ihnen oblag, ſo muß man zu dem Schluſſe kommen, daß das beanſpruchte Honorar von