Sitzung vom 12. 45 000 %ℳ für alle drei Teſtamentsvollſtrecker ge⸗ meinſam keineswegs zu hoch iſt. Was die Frage der Höhe des Honrars betrifft, ſo beſtehen im Geſetze keinerlei Beſtimmungen darüber. Das Geſetz beſtimmt lediglich in § 2221 BGB., daß der Teſtamentsvollſtrecker für die Füh⸗ rung ſeines Amtes eine angemeſſene Vergütung be⸗ anſpruchen kann, ſofern nicht der Erblaſſer etwas anderes beſtimmt hat, d. h. entweder die Vergütung ausgeſchloſſen oder anderweit feſtgeſetzt hat. Beides iſt hier nicht der Fall. Der Erblaſſer hat weder in den letztwilligen Verfügungen die Vergütung für die Teſtamentsvollſtrecker ausgeſchloſſen, noch hat er eine andere oder eine beſtimmte Vergütung feſtgeſetzt. Im Gegenteil, es iſt mit Sicherheit anzunehmen, und zwar nach den authentiſchen Erklärungen des Herrn Kollegen Schmilinsky, die er mir auf meine Anfrage mitgeteilt hat, daß der Erblaſſer mit Be⸗ ſtimmtheit davon ausgegangen iſt, daß tatſächlich die Teſtamentsvollſtrecker dieſes Amt nicht etwa gratis, für die Kommune, ſondern gegen Entgelt führen ſollten. Es wird ſich ja nun weiter fragen — und ich glaube, daß die Stellung dieſer Frage hier nicht unterlaſſen werden kann —, ob die Tätigkeit, die die Herren Kaufmann und Maier ausgeübt haben, etwa im Ehrenamt von ihnen auszuüben war und aus⸗ geübt werden ſollte. Davon kann meines Erachtens nicht die Reide ſein. Dagegen ſpricht einmal die Beſtimmung, die ich Ihnen gleich im Anfange meines Referats vorgetragen habe, die Beſtimmung, die der Erblaſſer ſelbſt getroffen hat und die dahin ging, daß jeder Teſtamentsvollſtrecker ſeinerſeits berechtigt und verpflichtet war, einen Erſatzmann für ſich zu ſtellen. Aus dieſer Beſtimmung, in der nicht etwa geſagt iſt, daß der Herr Bürgermeiſter Maier wieder ein Magiſtratsmitglied und der Herr Stadtv. Kauf⸗ mann wieder einen Stadtverordneten beſtimmen muß, gerade aus dieſer Beſtimmung und aus der Weglaſſung dieſer Erklärung geht deutlich hervor, daß dieſes Amt ſeitens der Herren Kaufmann und Dr Maier nicht ehrenamtlich ausgeübt werden ſollte. Ich gehe ſogar weiter: ich bin der feſten Ueber⸗ zeugung, daß dieſe Herren gewählt worden ſind ge⸗ rade mit Rückſicht auf ihre beſonderen Qualifika⸗ tionen, der Herr Syndikus Dr Maier mit Rückſicht auf ſeine großen juriſtiſchen Fähigkeiten und der Herr Kaufmann mit Rückſicht auf ſeine große Tätigkeit und ſeine Verſiertheit im Börſen⸗, Hypotheken⸗ und Grundſtücksgeſchäft. Deshalb bin ich der feſten Ueber⸗ zeugung, daß es ſich in keiner Weiſe hier darum handeln kann, daß dieſe beiden Teſtamentsvollſtrecker ihr Amt als Ehrenamt hätten ausüben ſollen. Bezüglich des Herrn Büraermeiſters Dr Maier könnte vielleicht noch die Frage aufgeworfen werden, ob der Anſpruch auf die Vergütung ihm vielleicht deshalb nicht zuſtehen könnte, weil er ein beſoldetes Magiſtratsmitglied iſt. Meines Erachtens muß auch dieſe Frage verneint werden. Geſetzlich iſt in keiner Weiſe die Bejahung der Frage begründet. Es kann auch gleichgültig ſein für die Frage, ob dem Herrn Bürgermeiſter Dr. Maier ein Honorar zuzuſprechen iſt, daß er tatſächlich den Anſpruch nicht direkt ge⸗ ſtellt hat; denn ich meine: für eine öffentliche Kor⸗ poration, für eine Behörde, um die es ſich hier han⸗ delt, iſt es ausgeſchloſſen, von der Erfüllung einer geſetzlich begründeten Verbindlichkeit deshalb Abſtand zu nehmen, weil der Berechtigte ſeinen Anſpruch November 1913 389 nicht offiziell geltend gemacht hat. Im übrigen ſtehen aber auch andere Beſtimmungen dieſer Liqui⸗ dation des Herrn Bürgermeiſters Dr. Maier nicht im Wege. Der Anſpruch auf die Vergütung iſt ent⸗ ſtanden. Geſetzliche Beſchränkungen der Uebernahme entgeltlicher oder unentgeltlicher Nebenämter oder Nebenbeſchäftigungen für preußiſche Kommunal⸗ beamte beſtehen nicht, ſofern die Beſorgung dieſer Nebenämter oder Nebengeſchäfte den Beamten in der ordnungsmäßigen Ausübung ſeines Amtes nicht hin⸗ dert. Aber auch aus der Beſtimmung in der An⸗ ſtellungsurkunde des Herrn Syndikus Dr Maier kann ein Schluß für die Bejahung dieſer Frage nicht ge⸗ zogen werden. In der Anſtellungsurkunde iſt ledig⸗ lich der Paſſus enthalten: öffentliche oder private mit Einkommen verbundene Nebenämter dürfen nicht übernommen werden. Es handelt ſich hier aber gar nicht um ein Nebenamt. Ein Amt ſetzt immer eine dauernde Tätigkeit voraus, ein Dienſtverhältnis im engeren oder weiteren Sinne. Im vorliegenden Falle handelt es ſich ja lediglich um eine Nebenbeſchäfti⸗ gung, um eine vorübergehende Funktion, nicht um ein Nebenamt. Selbſt wenn man ſich jedoch auf dieſen Standpunkt ſtellen wollte, ſo würde doch die Genehmigung der Behörde darin zu finden ſein, daß der Magiſtrat die Erbſchaft vorbehaltlos ange⸗ nommen und damit ſtillſchweigend genehmigt hat, daß Herr Bürgermeiſter Dr. Maier dieſes Amt ausübt. Wenn man alle dieſe Geſichtspunkte berückſich⸗ tigt, ſo kommt man und muß man zu dem Reſultat kommen, daß der Beſchluß, den der Ausſchuß gefaßt hat und der dahin ging, nicht nur den beiden Teſta⸗ mentsvollſtreckern Schmilinsky und Kaufmann, ſon⸗ dern allen drei Teſtamentsvollſtreckern des Raußen⸗ dorffſchen Nachlaſſes, alſo auch Herrn Bürgermeiſter Dr Maier, für die Führung ihres Amtes eine ge⸗ meinſchaftliche Vergütung von 45 000 ℳ aus dem Nachlaſſe zu bewilligen, durchaus berechtigt iſt. Ich bitte Sie, dieſem Ausſchußantrage zuzuſtimmen. (Bravol) Stadtv. Hirſch: Meine Herren! Ich habe namens meiner Freunde zu der Vorlage eine Erklärung ab⸗ zugeben. Meine Freunde halten die Forderung des Herrn Juſtizrat Schmilinsky für gerechtfertigt. Dagegen hätten ſie es lieber geſehen, wenn Herr Kaufmann keine Forderung geſtellt hätte. Nachdem das aber einmal geſchehen iſt, bleibt mit Rückſicht auf die ge⸗ ſetlichen Beſtimmungen nichts anderes übrig, als ſeine Anſprüche zu befriedigen. Wenn den beiden anderen Teſtamentsvollſtreckern je 15 000 ℳ be⸗ willigt werden, iſt kein Grund zu einer differenziellen Behandlung des Bürgermeiſters Dr Maier erſicht⸗ lich. Aus dieſen Gründen ſtimmen meine Freunde notgedrungen dem Antrage des Ausſchuſſes zu. Stadtv. Neumann: Meine Herren! Ich habe namens meiner Freunde zu der Vorlage zwei An⸗ träge zu ſtellen. Der eine Antrag lautet: Antrag zu Nr. 10, Druckſache 290. Wir beantragen namentliche Abſtimmung über den Antrag des Ausſchuſſes. Der Antrag iſt unterſchrieben von Weiſe, Rie⸗ ſenberg, Marzahn, Neumann, Dr Hubatſch,