390 Panſchow, Genzmer, Mann, Zander, Jachmann, Dr. Stadthagen, Dr Byk, Wenzke, Granitza und Liep⸗ mann. Der zweite Antrag lautet: Wir beantragen folgende Beſchlußfaſſung: Dem Teſtamentsvollſtrecker des Raußen⸗ dorffſchen Nachlaſſes Juſtizrat Schmilinsky wird für die Amtsführung eine Vergütung von 15 000 ℳ aus dem Nachlaſſe bewilligt. Dieſer Antrag iſt von den gleichen Herren wie der erſte Antrag unterſchrieben. Ich möchte die An⸗ träge dem Herrn Vorſteher übergeben. (Geſchieht.) Zur Begründung dieſer Anträge habe ich folgen⸗ des auszuführen. Da die Kommiſſion für die Teſta⸗ mentsvollſtreckung eine Summe von 45 000 ℳ als Ganzes feſtgeſetzt hat, ſo ſind wir nicht in der Lage, durch eine Abſtimmung hier dasjenige Ergebnis zu erzielen, das wir erzielt wiſſen wollen. Wir möchten deshalb, da der Herr Vorſteher den Beſchluß der Kommiſſion als das Weitergehende anſehen dürfte, wir alſo zu einer Abſtimmung über unſern Antrag vielleicht nicht kommen dürften, an die Mehrheit die Bitte richten, ob ſie nicht die Abſtimmung in der Weiſe vornehmen laſſen kann, daß wir den Antrag der Kommiſſion folgendermaßen teilen: a) 15 000 ℳ werden an Herrn Juſtizrat Schmilinsky bewilligt, 5) 15 000 ℳ an Herrn Dr Maier, c) 15 000 ℳ an den Stadtverordneten Otto Kaufmann. Die 15 000 Mark zu Punkt a) würden wir bewilligen, und über die Punkte b) und c) würden wir dann die nament⸗ liche Abſtimmung beantragen, die wir jetzt für den ganzen Ausſchußantrag vorgeſchlagen haben. In dieſem Sinne möchte ich alſo zu dem Antrage gleich ein Amendement machen. Zur Begründung der Entſchlüſſe, die uns zu dieſen Anträgen geführt haben, werde ich mich be⸗ mühen, sine ira, aber cum studio zu ſprechen, denn ich habe einen großen Teil der Akten, die der Herr Referent hier vorgelegt hat, gleichfalls durchſtudiert. Was die Forderung des Notars Schmilinsky be⸗ trifft, ſo wollen wir ſie, wie auch der Antrag beſagt, bewilligen. Wir ſehen auch die Summe von 15 000 Mark als angemeſſen an. 9 ſt. die Forderung des Herrn Dr. Maier be⸗ rifft, (Zuruf: Iſt gar keine Forderung!) — was die Forderung für den Dr Maier betrifft, ſo erblicken wir hier, daß Herr Dr Maier ſelbſt eine Forderung nicht geſtellt hat, und ich habe hier namens meiner Freunde zu erklären, daß wir die taktvolle Form, die der Herr Bürgermeiſter Dr Maier dabei gewählt hat, überaus angenehm empfunden haben. Anderſeits aber ſagen wir uns, daß der Herr Stadt⸗ ſyndikus Dr Maier, der jetzige Herr Bürgermeiſter, ein ſo gewandter und kluger Juriſt iſt, daß er für derartige Entſchlüſſe nicht nur Gefühlsmomente ge⸗ habt haben wird, ſondern an ſich vielleicht auch recht⸗ liche Gründe. Wir ſind nicht in der Lage, dieſe Gründe nachzuprüfen. Das Geſet ſagt, der Teſtamentsvollſtrecker kann eine angemeſſene Vergütung verlangen. Der Herr Referent war im Gegenſatze zu dem Gutachten, das der Herr Syndikus aufgeſtellt hat, der Anſicht, daß der Geſetzgeber mit dieſer Faſſung gemeint habe, daß Sitzung vom 12. November 1913 der Teſtamentsvollſtrecker ſeine Forderung geltend machen müſſe. Auch von den Juriſten unſerer Frak⸗ tion iſt die gleiche Anſicht ausgeſprochen worden. Da Herr Bürgermeiſter Dr. Maier auf der einen Seite eine Forderung nicht ſtellt und wir auf der andern Seite die Forderung alſo nicht zu bewilligen brauchen, ſo ſind meine Freunde zu der Anſicht ge⸗ kommen, daß man dem Herrn Bürgermeiſter Dr. Maier für dieſe Tätigkeit eine Zahlung nicht geben ſoll. Würde man von der Anſicht ausgehen, daß Herr Bürgermeiſter Dr Maier mit der Ausübung des Amtes als Teſtamentsvollſtrecker eine nebenberuf⸗ liche Tätigkeit geleiſtet hätte, die ihn in ſo ſtarkem Maße beſchäftigt hätte, daß man ihm dafür eine Ver⸗ gütung zahlen müßte, ſo wäre die öffentliche Ver⸗ ſammlung nicht der Ort, dieſe Angelegenheit zu be⸗ handeln. Meine Herren, ich komme nun zu der Forde⸗ rung, die der Stadtv. Kaufmann geſtellt hat. In dem Teſtament ſteht: als Teſtamentsvollſtrecker er⸗ nenne ich den Makler Kaufmann, derzeitigen Stadt⸗ verordnetenvorſteher. Der Herr Referent hat in ſeinen Ausführungen geſagt — und hier war eigent⸗ lich das einzige Moment, wo er die nüchternen ju⸗ riſtiſchen Bahnen, möchte ich ſagen, verließ und etwas Phantaſie zeigte —: er iſt der Anſicht, daß der Teſta⸗ tor den Herrn Kaufmann lediglich deswegen zurn Teſtamentsvollſtrecker ernannt habe, weil er eine Perſönlichkeit iſt, die in Hypotheken⸗ und Grund⸗ ſtücksgeſchäften überaus ſtark verſiert iſt. Wenn ich meine Phantaſie in demſelben Sinne walten laſſe, ſo kann man, glaube ich, viel eher logiſcherweiſe ſagen: gerade der Hinweis darauf, daß der zeitige Stadt⸗ verordnetenvorſteher Teſtamentsvollſtrecker ſein ſoll, legt die Annahme nahe, daß der Erblaſſer eine Per⸗ ſönlichkeit hat herausſuchen wollen, die in der Kom⸗ mune das höchſte Ehrenamt bekleidet, das die Bürger⸗ ſchaft zu vergeben hat. (Sehr richtig!) Der Herr Stadtv. Kaufmann hat ſeine Forde⸗ rung auch nicht ſelbſt geſtellt — es iſt hier eine eigen⸗ tümliche Form der Handhabung —, ſondern die Forderung iſt durch den andern Teſtamentsvollſtrecker geſtellt worden, und zwar anfänglich in einer Form, die meine Freunde mit Befremden erfüllt hat. Man hat mir geſagt, daß die Form ſpäterhin umgemodelt worden ſein ſoll. In den Akten habe ich darüber nichts finden können. Nach einem Referat, das meinen engeren Freunden von einem Juriſten ge⸗ halten worden iſt, hat man ſich bei uns auf den Stand⸗ punkt geſtellt, daß die Rechtsfrage zum mindeſten ſtrittig iſt, ſtrittig in dem Sinne: war es der Makler Kaufmann, der das Amt hatte, oder war es der Stadtverordnetenvorſteher? Wenn ich mich frage: wie hat es denn der Stadtv. Kaufmann aufgefaßt — und darauf die Akten ſtudiere, ſo kann ich Sie verſichern, daß in dieſen Akten unzählige von Malen die Unterſchrift ſteht: Der Teſtamentsvollſtrecke Kaufmann, Stadtverordnetenvorſteher. (Sehr richtig! und Hört! hört!) Niemals ſteht da: der Teſtamentsvollſtrecker Kauf⸗ mann, Makler. Meine Herren, Gerüchte, Erzählungen und Unterhaltungen darüber, was Raußendorff wohl ge⸗ meint hat, ob er die Teſtamentsvollſtrecker hat be⸗ ſolden wollen oder ob er nicht vielleicht von der Vor⸗