Sitzung vom 12. ausſetzung ausgegangen iſt, daß das Magiſtratsmit⸗ glied und der Ehrenbeamte der Stadt Charlotten⸗ burg die Tätigkeit umſonſt machen ſollen, das ſind alles Erzählungen, deren Wahrheit ich nicht beſtrei⸗ ten, die ich aber darauf nicht nachprüfen kann. Das kann einzig und allein die Stelle tun, die dazu be⸗ rufen iſt, nämlich ein unparteiiſcher Gerichtshof. (Sehr richtig!) Es gibt auch im bürgerlichen Leben ſehr häufig Hand⸗ lungen, in denen man vor Gericht formal Recht hat, die aber doch nicht von den Perſönlichkeiten gut⸗ geheißen werden, welche die Berufsgenoſſen des Be⸗ treffenden ſind. Ich möchte z. B. nur daran er⸗ innern, daß nach dem alten Börſengeſet — Herr Kollege Meyer, hören Sie nur gut zul — ein Bankier wohl das Recht hatte, den Differenzeinwand zu er⸗ heben, und das Gericht ihm auch formal recht gab, daß aber ſeine Berufsgenoſſen eine derartige Forderung durchaus nicht als billig anerkannten. Wir ſind nicht ein Gerichtshof, der zu Gericht ſitzt, ſondern wir ſind ein Kollegium, und als ſolches müſſen wir uns fragen: gehört es zu den Gepflogenheiten eines Stadtverordneten, für eine Tätigkeit, die in erſter Linie im Intereſſe der Armen und im Intereſſe ver Kommune geleiſtet wird, eine ſolche Forderung aufzuſtellen? Ich für meine Perſon und meine Freunde mit mir verneinen dieſe Frage, indem ſie von der Vorausſetzung ausgehen, daß durch die Be⸗ willigung vielleicht ein Präzedenzfall geſchaffen werden kann. Die Städteordnung ſagt klar und deutlich: das Stadtverordnetenmandat iſt ein Ehren⸗ amt. Wenn man die Städteordnung durchſieht, ſo wir man finden, daß nur ein kleiner Kommentar, faſt gar keiner dazu gegeben iſt: die Stadtverordneten ſollen ſich das ſelbſt bilden. Und wenn ich mich frage: wie faſſe ich dieſe Tätigkeit auf, ſo ſage ich mir: das Mandat als Stadtverordneter ſoll direkt und indirekt zu keinem Nutzen führen, der Stadtverordnete ſoll ſeine Tätigkeit ehrenamtlich ausführen. Wenn hier auch gewiſſe formale Rechte vorliegen ſollten und die Rechtslage ſtrittig iſt, ſo wollen wir darüber nicht entſcheiden. Wir lehnen eine Entſcheidung nach dieſer Richtung hin ab und müſſen es der Perſön⸗ lichkeit, die ſolche Forderungen ſtellt, überlaſſen, ihre Forderung auf dem ordentlichen Wege dann geltend zu machen. 4 (Wiederholtes Bravo bei der Vereinigten alten Fraktion.) Vorſteher Dr. Frentzel: Ehe ich das Wort weiter erteile, möchte ich den Herrn Vorredner darauf auf⸗ merkſam machen, daß der Abſtimmungsmodus, den er vorgeſchlagen hat, nicht durchführbar iſt. Er be⸗ antragt die namentliche Abſtimmung über den An⸗ trag des Ausſchuſſes, und in einem Atem beantragt er gleichzeitig die Teilung des Ausſchußantrags. Gegen dieſe Teilung iſt meiner Meinung nach gar nichts einzuwenden. Gebe ich aber dem Wunſche der Herren Antragſteller in dieſer Beziehung Folge, ſo kommt der Ausſchußantrag, der ein einheitlicher Antrag iſt, nicht zur Abſtimmung. Ich weiß alſo im gegenwärtigen Augenblick nicht, worüber eigent⸗ lich namentliche Abſtimmung beantragt iſt. Soll ich das ſo auffaſſen, daß über den in drei oder zwei Teile geteilten Antrag des Ausſchuſſes namentlich abgeſtimmt werden ſoll oder nur über einen Teil des November 1913 391 Geſamtantrages? Sie müſſen mir zugeben, daß man nicht denſelben Antrag zweimal zur Abſtimmung bringen kann. Wenn ich 1 1 1 nehme, ſo iſt das doch dasſelbe, als wenn ich 3 nehme. Ich möchte bitten, daß ſich der Herr Antragſteller darüber noch im Laufe der Debatte Klarheit verſchafft. Stadtv. Dr. Stadthagen (zur Geſchäftsordnung): Meine Herren! Herr Kollege Neumann hat nicht neben ſeinem Antrag auf namentliche Abſtimmung über den ganzen Antrag des Ausſchuſſes noch eine Trennung in einzelne Abſchnitte beantragt, ſondern er hat geſagt: für den Fall, daß ein Antrag aus der Verſammlung auf Teilung des Ausſchußantrags in drei Teile a), b), c) geſtellt würde und die Majorität und der Herr Vorſteher damit einverſtanden wären, ſo zu verfahren, würde er namentliche Abſtimmung zu b) und c) beantragen; dann würde unſer Antrag auf namentliche Abſtimmung über den geſamten Aus⸗ ſchußantrag wegfallen. Vorſteher Dr. Frentzel: Ganz einverſtanden. Jetzt gehen wir vollkommen konform. Sollte alſo der Antrag auf Teilung zur Abſtimmung kommen, ſo würde im Falle ſeiner Annahme der Antrag Schmilinsky, wenn ich ihn ſo nennen darf, von vorn⸗ herein gegenſtandslos ſein und nicht mehr zur Ab⸗ ſtimmung gelangen. Wenn Sie damit einverſtanden ſind, können wir auch ſo vorgehen. Ich wollte das nur klären, damit ſich nicht nachher bei der Frage⸗ ſtellung unnötige Differenzen ergeben. Stadtv. Schwarz: Herr Kollege Neumann ſagte, Herr Bürgermeiſter Dr Maier überließe es der Stadtverordnetenverſammlung, über die Anſprüche zu urteilen. Ich weiß aus ſicherer Quelle, daß das in der Form geſchehen iſt: er überlaſſe es der Stadt⸗ verordnetenverſammlung, zu beurteilen, ob und in⸗ wieweit Anſprüche beſtehen. (Zuruf bei der Vereinigten alten Fraktion: Das iſt dasſelbe!) Stadtv. Meyer: Meine Herren! Herr Kollege Neumann hat mich provoziert, zu ſprechen, indem er mich in einem Augenblick, in dem ich mit dem Vor⸗ ſitzenden meiner Fraktion einige Worte wechſelte, er⸗ mahnte, ihm zuzuhören. Ich möchte zunächſt be⸗ gründen, warum ich mit dem Herrn Kollegen Otto Fühlung genommen habe. Es war für uns nach den Verhandlungen und Beſchlüſſen im Ausſchuß, na⸗ mentlich auch nach dem Verhalten der Herren Ver⸗ treter der Vereinigten alten Fraktion im Ausſchuß, überraſchend, daß die Erklärung, die heute für die Vereinigte alte Fraktion abgegeben wurde, einen ſolchen Inhalt hatte, wie ſie gehabt hat. (Sehr richtig! bei den Liberalen.) Unter dieſen Umſtänden war es für uns erforderlich, zu überlegen, wir wir uns der für uns neuen Sach⸗ lage gegenüberſtellen. Ich kann nunmehr mitteilen, daß wir damit einverſtanden ſind, daß in der von Herrn Kollegen Neumann gewünſchten Weiſe hier abgeſtimmt wird. (Bravol) Wir haben durchaus den Wunſch, daß jedes Mitglied dieſer Verſammlung durch ſeine Abſtimmung ſeine