392 Ueberzeugung zum Ausdruck bringen kann, und wollen das in keiner Weiſe beeinträchtigen. Nun hat Herr Kollege Neumann mich gerade darauf aufmerkſam gemacht, ihm zuzuhören, als er einen Vergleich zog zwiſchen den Forderungen, die hier geſtellt werden, und den Forderungen aus nicht verbindlichen Termins⸗ oder Differenzgeſchäf⸗ ten. Ich danke Herrn Kollegen Neumann, daß er mir ſonach eine gewiſſe Sachkunde auf einem der ſchwierigſten Gebiete unſeres Rechtsweſens, dem Bör⸗ ſenrecht, zutraut. Er wird mir das Vertrauen hoffentlich auch nicht entziehen, wenn ich ſeinen Ver⸗ gleich für abſolut unzutreffend, ja für grundfalſch erkläre. (Sehr richtig! bei den Liberalen.) Meine Herren, die Forderungen aus nicht verbind⸗ lichen Termingeſchäften oder aus Differenzgeſchäften ſind eben nicht klagbar, ſie können vom Gericht unter keinen Umſtänden zugeſprochen werden, und darin unterſcheiden ſie ſich gerade von den Forderungen, die heute in Frage ſtehen. Hier handelt es ſich um Forderungen, die, wie der Herr Referent in meinen Augen überzeugend nachgewieſen hat, rechtlich be⸗ gründet ſind und unzweifelhaft von jedem Gericht an⸗ erkannt werden. Dieſes Moment iſt für uns maß⸗ geben, daß wir für die Vorlaae ſtimmen. Wir glau⸗ ben, von allem andern abgeſehen, es nicht verant⸗ worten zu können, etwa eine Klage gegen die Stadt herauszufordern, bei der die Stadt verurteilt werden würde und infolgedeſſen die Bürgerſchaft auch noch die nicht unerheblichen Prozeßkoſten zu tragen hätte. Dann hat der Herr Stadtv. Neumann noch einige Ausführungen gemacht, auf die wenigſtens in Kürze einzugehen ich mich für verpflichtet halte. Er hat davon geſprochen, daß es keine Gepflogenheit der Stadtverordnetenvorſteher ſein könnte, derartige Forderungen zu ſtellen. In dieſer Beziehung gebe ich dem Herrn Kollegen Neumann vollkommen Recht, aber nur deshalb, weil es eben keine Gepflogenheit der Stadtverordnetenvorſteher iſt, Teſtamentsvoll⸗ ſtrecker zu ſein. Die Ausführungen des Herrn Kol⸗ legen Neumann leiden an dem Kardinalfehler, daß er die Teſtamentsvollſtreckung, die von dem damaligen Stadtverordnetenvorſteher übernommen worden iſt — dasſelbe trifft ja auch für Herrn Bürgermeiſter Dr Maier zu —, als einen Ausfluß des ſtädtiſchen Mandats dieſer Herren anſieht, (Sehr richtig! bei der Vereinigten alten Fraktion) als Begleiterſcheinung der Stellung, die ſie in der ſtädtiſchen Verwaltung bekleiden. (Sehr richtig! und Zurufe bei der Vereinigten alten Fraktion: Iſt es auch!) — Ja, meine Herren, wenn Sie das für ſehr richtig halten, ſo beſteht hierin eine weſentliche Meinungs⸗ verſchiedenheit zwiſchen uns und Ihnen. Wir ſind der Anſicht, daß man als Stadtverordneter in der Verſammlung, in den Ausſchüſſen und Deputationen mitzuarbeiten hat, daß man alle Arbeiten zu tun hat, die ſich im Rahmen des Stadtverordnetenmandats bewegen, wie es durch die Städteordnung begrenzt iſt, ohne daß dafür eine Entſchädigung in Betracht kommen kann, daß aber die Tätigkeit eines Teſta⸗ mentsvollſtreckers ganz außerhalb des Mandats liegt, Sitzung vom 12. November 1913 das ein Stadtverordneter bekleidet, und ebenſo gänz⸗ lich außerhalb des Amtes, das ein Mitglied des Ma⸗ giſtrats in dieſer ſeiner Eigenſchaft ausübt. (Sehr richtigl bei den Liberalen.) Meine Herren, wir glauben, daß die Angelegen⸗ heit durch das Referat des Herrn Kollegen Dr Fried⸗ laender genügend geklärt iſt, und halten Wieder⸗ holungen der von ihm gemachten Ausführungen für nicht erforderlich. Die überwiegende Mehrheit meiner Freunde wird nach dem Antrage des Refe⸗ renten abſtimmen. Stadtv. Hirſch: Meine Herren! Ich und mit mir ein großer Teil meiner Freunde können vieles von dem, was Herr Kollege Neumann ausgeführt hat, durchaus unterſchreiben; (Hört! hört! bei der Vereinigten alten Fraktion) nur kommen wir zu anderen Schlußfolgerungen. (Hört! hört! bei den Liberalen. — Heiterkeit.) Sie werden ja aus der Erklärung, die ich vorhin verleſen habe, herausgehört haben. daß wir in mancher Beziehung auf demſelben Standpunkt ſtehen wie Herr Kollege Neumann. Wenn ich ſage: wir kom⸗ men zu anderen Schlußfolgerungen —, ſo bezieht ſich das auf die juriſtiſche Seite der Frage. Wir haben uns im Ausſchuß durch die juriſtiſchen Sachverſtän⸗ digen davon überzeugen laſſen, daß die Teſtaments⸗ vollſtrecker einen Anſpruch, und zwar einen recht⸗ lichen Anſpruch auf eine Entſchädigung haben. Würden wir die Forderung ablehnen, ſo würde es den Herren freiſtehen, ſich an die Gerichte zu wenden, und die Gerichte würden ihnen dann vielleicht die⸗ ſelbe, vielleicht noch eine höhere Entſchädigung zu⸗ billigen. Wenn wir einen ſolchen Ausgang des Pro⸗ zeſſes vorausſehen, der obendrein an Koſten noch mehr verſchlingt, als die Summe ausmacht, die wir hier bewilligen ſollen, dann ſagen wir uns, daß wir notgedrungen lieber das Geld bewilligen ſollten. Ich ſtimme mit Herrn Kollegen Neumann vollkommen darin überein, daß es nicht zu den Gepflogenheiten eines Stadtverordneten gehört, für ſeine Arbeit im Dienſte der Stadt ſich bezahlen zu laſſen. Ich muß für meine Perſon ſagen: wenn mir das Amt eines Teſtamentsvollſtreckers in dieſem Falle übertragen worden wäre, dann hätte ich mir überlegt: nimmſt du es an, oder nimmſt du es nicht an. Hätte ich es . ſo hätte ich auf jede Entſchädigung ver⸗ zichtet. (Sehr richtig! bei der Vereinigten alten Fraktion und bei den Sozialdemokraten.) Hätte ich aber nicht die Zeit dazu gehabt, oder hätte ich mir ſagen müſſen: ich kann es mit meinen wirt⸗ ſchaftlichen Verhältniſſen nicht vereinen, eine ſolche Arbeit zu leiſten —, dann hätte ich das Amt ab⸗ gelehnt. Herr Kaufmann hat nun einmal das Amt übernommen, und er hat nach dem Geſetz einen An⸗ ſpruch auf Entſchädigung; wir können gar nicht um⸗ hin, ihm dieſe Entſchädigung zu bewilligen. Allerdings gibt es ja vielleicht einen Ausweg. Ich weiß nicht, ob die beiden Herren Teſtamentsvoll⸗ ſtrecker, die der ſtädtiſchen Verwaltung angehören, das