Sitzung vom 12. Geld für ſich haben wollen, oder ob nicht vielleicht die Forderung nur deshalb geſtellt iſt, weil ſie rechtlich begründet iſt, und ob die Herren nicht entſchloſſen ſind, die 15 000 ℳ, die ihnen bewilligt werden, der Armenverwaltung zu überweiſen. (Heiterkeit.) Ich ſage, ich weiß das nicht, aber mit dem Gedanken kann man ſich ja tragen. Im übrigen habe ich hinzuzufügen, daß ein Teil meiner Freunde ſich voll auf den Boden der Aus⸗ führungen des Kollegen Neumann ſtellt und gegen die Bewilligung der 15 000 ℳ an die Herren Kauf⸗ mann und Dr Maier ſtimmen wird. (Hört! hört! bei der Vereinigten alten Fraktion.) Stadto. Dr. Stadthagen: Meine Herren! Ich möchte nunmehr, da der Herr Vorſteher es für zu⸗ läſſig hält, den geſchäftsordnungsmäßigen Antrag ſtellen, über den Ausſchußantrag getrennt abzu⸗ ſtimmen, und zwar für die drei Teſtamentsvollſtrecker getrennt. Wir beantragen dann über die Poſitionen, die nicht den Herrn Juſtizrat Schmilinsky betreffen, namentliche Abſtimmung. Wenn dieſer Antrag an⸗ genommen wird — ihn unterſtützen dieſelben Herren, die den andern Antrag unterſtützt haben; das ſind über 10 Herren, nach der Geſchäftsordnung iſt Damit eigentlich dieſe Frage bereits entſchieden — dann entfällt alſo der andere Antrag. Vorſteher Dr. Frentzel: Zur Geſchäftsordnung darf ich bemerken, daß ich für meine Perſon den Antrag Stadthagen, den Sie eben gehört haben, für durchaus durchführbar halte, und ich nehme an, daß die Verſammlung, wenn kein Widerſpruch erfolgt, ebenſo denkt. Stadtv. Dr Liepmann: Meine Herren! Herr Kollege Meyer hat auf die Haltung der Vertreter meiner Fraktion im Ausſchuß hingewieſen, die anders geweſen ſein ſoll als die, die heute meine Fraktion einnimmt. Was meine Perſon betrifft, ſo hat Herr Kollege Meyer hinſichtlich des Falles Kaufmann, wie ich ihn kurz nennen will, recht, und ich habe deswegen ein Schriftſtück verfaßt, das ich auf Grund unſerer Geſchäftsordnung als Anlage zum Protokoll überreichen wollte, um damit meine heutige anders gerichtete Abſtimmung zu begründen. Dieſe Begründung iſt folgende: Damals urteilte ich ohne Kenntnis der Verhandlungen in der erſten Ausſchußſitzung, der ich wegen Verreiſtſeins fernbleiben mußte und ohne Kenntnis der Akten, deren Einſicht⸗ nahme mir nicht möglich war, da ſie vom Herrn Korreferenten gebraucht wurden. Insbeſondere hat mich die nunmehr gewonnene Einſicht der Akten davon überzeugt, daß die Frage, ob Herr Kaufmann ausſchließlich mit Rückſicht auf ſeine Eigenſchaft als Stadtverordneter zum Teſtamentsvollſtrecker beſtellt worden iſt, und ob bejahendenfalls hierin nicht ein Aus⸗ ſchließungsgrund für Erhebung des Anſpruchs aus § 2221 B. G. B. zu finden wäre, zum mindeſten recht zweifelhaft iſt und ſehr leicht im Sinne einer Ablehnung des Anſpruchs ent⸗ ſchieden werden kann. Mir erſcheint es daher ſowohl im Intereſſe der Vermeidung eines November 1913 393 Präzedenzfalles dafür, daß Stadtverordnete berechtigt ſeien, für eine im Dienſt der Stadt geleiſtete Arbeit eine Entlohnung zu bean⸗ ſpruchen, wie auch im Intereſſe der möglichſten Verwendung des Nachlaſſes für die vom Teſta⸗ tor vorgeſchriebenen Wohltätigkeitsveranſtal⸗ tungen liegend, daß eine gerichtliche Entſchei⸗ dung bei Aufrechterhaltung des Anſpruchs ein⸗ geholt wird. Zur Bewilligung der beantragten Ver⸗ gütung für Herrn Bürgermeiſter Dr Maier erkläre ich mich nicht in der Lage, da ein An⸗ ſpruch im Sinne des § 2221 B. G. B. mangels Geltendmachung eines ſolchen ſeitens des Herrn Bürgermeiſters nicht entſtanden iſt. Meine Herren! Dieſe letzte Auslegung des Ge⸗ ſetzes habe ich bereits im Ausſchuß eingenommen: ich kann ſie Ihnen hier nur nochmals dringend ans Herz legen. Der § 2221 B.G. B. ſagt ganz deutlich — leider hat das allerdings die Vorlage des Magiſtrats wie das Gutachten unſeres Herrn Syndikus über⸗ ſehen —: Der Teſtamentsvollſtrecker kann für die Führung ſeines Amtes eine angemeſſene Vergütung verlangen. Dann erſt iſt ein Anſpruch da. Wenn der Teſtamentsvollſtrecker ſagt: ich will nicht verlan⸗ gen, ich überlaſſe euch zu entſcheiden, ob ich etwas zu beanſpruchen habe, dann iſt eben kein Anſpruch vor⸗ handen, dann handelt es ſich um ein freiwilliges Ge⸗ ſchenk. Wenn Sie ein ſolches geben wollen, mögen Sie es tun, Sie müſſen ſich aber über den Unterſchied klar ſein, ob Sie einer rechtsbegründeten Forderung nach⸗ kommen oder ein Geſchenk machen. Es handelt ſich eben nicht um einen Anſpruch von insgeſamt 45 000 Mark, wie die Vorlage und das Gutachten fälſchlich angeben. Ferner ſagt Herr Stadtſyndikus Sembritzki in ſeinem Gutachten: „Nach § 2221 B. G. B. hat der Teſtamentsvollſtrecker eine angemeſſene Vergütung zu beanſpruchen.“ Stimmt nicht! Er kann es tun, aber er hat nicht den Anſpruch, wenn er ihn nicht erhebt. Das iſt meiner Anſicht nach ſo klar, daß hier die Anſicht der Juriſten — Sie werden ja immer einige diſſentierende Stimmen finden —, aber jeden⸗ falls der großen Mehrzahl der Juriſten nur die ſein wird, daß dem Teſtamentsvollſtrecker ein Anſpruch nur durch Geltendmachung entſteht. Da ich einmal das Wort genommen habe, möchte ich Herrn Stadtv. Meyer noch etwas erwidern. Er ſucht die Ausführungen des Herrn Kollegen Neu⸗ mann hinſichtlich der Aehnlichkeit der Erhebung dieſes Anſpruchs mit dem des Differenzeinwandes dadurch zu entkräften, daß er damit die Differenz⸗ forderung verwechſelt und daraus ſeine Schlüſſe zieht. Dies geht aber nicht an. Herr Kollege Neu⸗ mann hat ja nicht auf die Differenzforderung, ſon⸗ dern auf den Differenzeinwand hinge⸗ wieſen, der geſetzlich erlaubt iſt und vor Gericht durchdringen muß. Trotzdem ſagen die Standes⸗ genoſſen des den Einwand Erhebenden, daß man von ihm im Standesintereſſe keinen Gebrauch machen ſolle. Ebenſo könnten wir Stadtverordnete uns einer Forderung gegenüber ſtellen, die Herrn Kauf⸗ mann in ſeiner Eigenſchaft als Stadtverodneter über⸗ kommen iſt, insbeſondere in einem Falle, wo ſich die betreffende Nebentätigkeit auf das Vermögen der Stadt ſelbſt bezieht. Meine Herren, der Teſtamentsexekutor iſt nach feſtſtehender Auslegung Vertreter des Nachlaſſes,