394 der Nachlaß gehört der Stadt, der Stadtverordnete iſt aber auch Vertreter der Stadt; folglich handelt man, wenn man ein derartiger Teſtamentsexekutor iſt, gewiſſermaßen in einer Perſon für beide Teile. Deswegen kann man nicht nur von der Warte des Standesbewußtſeins, ſondern auch vom ſtreng juriſti⸗ ſchen Standpunkt aus Bedenken gegen die Recht⸗ mäßigkeit des Anſpruchs hegen. Denn der Satz der Städteordnung, daß die Tätigkeit des Stadt⸗ verordneten eine ehrenamtliche und nicht zu ent⸗ gelten iſt, ſteht der Möglichkeit, aus § 2221 B. G. B. einen Anſpruch zu erheben, entgegen. Dieſer Grund⸗ ſatz des offentlichen Rechts geht dem bürger⸗ lichen Recht vor und tritt dem Anſpruch des Herrn Kaufmann vernichtend gegenüber. Eine ſolche Aus⸗ legung hat viel für ſich. Ja, man kann vielleicht ſo⸗ gar ſagen, daß der Teſtator ſie ſelbſt gehabt hat, ſo⸗ daß er alſo mit der Ernennung des Stadtverordneten oder Stadtverordnetenvorſtehers eo ipso hat aus⸗ ſchließen wollen, daß dieſem eine Vergütung für ſeine Tätigkeit gewährt wird. In dieſem Sinne, meine Herren, glaube ich nur recht zu handeln, wenn ich meine Stellungnahme im Ausſchuß, die ich für irrtümlich erkannt habe, korri⸗ giere und mit meinen Freunden ſtimme, deren Auf⸗ faſſung ich ſowohl vom juriſtiſchen Standpunkt wie auch nach der Richtung, daß kein Präzedenzfall für Anerkennung der Entlohnbarkeit der Stadtverord⸗ neten geſchaffen werden ſoll, für berechtigt halte. (Bravo!) Stadtv. Dr Rothholz: Meine Herren! Im Na⸗ men einiger Freunde habe ich folgende Erklärung ab⸗ zugeben. Uns erſcheint die Rechtslage nur bei dem Notar, nicht aber hinſichtlich der beiden anderen Te⸗ ſtamentsvollſtrecker geklärt zu ſein. Wir ſind deshalb nicht in der Lage, für eine Entſchädigung der beiden anderen Teſtamentsvollſtrecker zu ſtimmen. (Bravo!) Stadtv. Dr Stadthagen: Meine Herren! Nur wenige Worte, um unſere Abſtimmung zu begründen. Wir find in unſerer Fraktion alle darin einig, daß die Rechtslage in dem Sinne, wie es Herr Kollege Roth⸗ holz eben ausgeführt hat, nicht ganz klar iſt, daß aber für uns hier vor allen Dingen jetzt die Frage im Vordergrund ſtehen muß, wie wir uns zur Hoch⸗ haltung der Städteordnung zu verhalten haben, die den Eharakter eines Ehrenbeamten ſowohl für den Stadtverordneten wie für den Stadtverordnetenvor⸗ ſteher beſonders feſtgelegt hat. Darin ſind wir voll⸗ kommen einig. Es werden nachher eine Anzahl von meinen Freunden bei der namentlichen Abſtimmung zu b) und c) mit Nein ſtimmen, einige andere aber ſich mit Rückſicht auf die anderen Begründungen, die ſonſt gegeben worden ſind, und mit Rückſicht auf die 24 Entwicklung der Verhältniſſe der Stimme ent⸗ alten. Stadtv. Dr Borchardt: Wie jemand behaupten kann, daß die Rechtslage nicht klar ſei, iſt mir aller⸗ dings unklar. Es mögen manche anderen Momente in dieſer ganzen Angelegenheit nicht ganz klar ſein; aber wenn etwas klar iſt, dann iſt es die Rechtslage. Sehr richtig! und Widerſpruch.) Sollten diejenigen Herren, die ſich bei ihrer Abſtim⸗ mung von dem Grunde leiten laſſen, daß ſie die Sitzung vom 12. November 1913 Rechtslage nicht für geklärt halten, die Mehrheit be⸗ kommen, ſo wird ihnen, glaube ich, in einem ſpäteren Stadium dieſer Angelegenheit ſehr deutlich und mit nicht unerheblichen Koſten für die Stadt vor Augen geführt werden, wie außerordentlich klar gerade in dieſem Falle die Rechtslage iſt. (Widerſpruch.) Aber, meine Herren, darüber hinaus wollte ich nur noch erklären, daß ich abweichend von meinen Freun⸗ den auch abgeſehen von der Rechtslage die erhobene Forderung und den Antrag des Ausſchuſſes für durchaus gerechtfertigt halte. (Bravol) Stadtv. Dr. Landsberger: Auch ich halte die Rechtslage für durchaus getlärt und werde mich von ihr bei meiner Abſtimmung leiten laſſen. Ich ſtehe auf dem Standpunkt, daß der Rechtsanſpruch des Herrn Juſtizrats Schmilinsky nicht angefochten wer⸗ den kann und ſoll. Wir würden wahrſcheinlich wohl bei einer Anfechtung den kürzeren ziehen und ſollten deswegen ohne weiteres die Forderung bewilligen. Auch für Herrn Kaufmann iſt ſicher der Anſpruch im Sinne des hier zitierten Paragraphen des B. G. B. geltend gemacht worden; denn das Schriftſtück des Herrn Juſtizrats Schmilinsky beginnt, wenn ich recht gehört habe, mit den Worten: „Wir beanſpruchen“, — im Namen von ſich ſelbſt und des Herrn Kauf⸗ mann. Der Anſpruch des Herrn Kaufmann iſt alſo geſtellt; gleichviel, wie man darüber denkt, ob ein ſolcher Anſpruch geſtellt werden ſollte oder nicht, — er iſt geſtellt. Und da er geſtellt iſt, erſcheint mir, von der Rechtslage aus geſehen, die Bewilligung der beantragten 15 000 ℳ als durchaus gerechtfertigt; denn im Fall eines Erſtreitens würden wir mög⸗ licherweiſe in die Lage kommen, von ſeiten der Stadt noch mehr zahlen zu müſſen. Dagegen ſcheint mir gegenüber Herrn Bürger⸗ meiſter Dr. Maier ein Rech ts ſtandpunkt nicht vorhanden zu ſein, einfach weil ein Anſpruch von ih m nicht direkt geltend gemacht iſt. Aber in dieſem Falle iſt für mich der Billigkeitsſtandpunkt dem Rechtsſtandpunkt durchaus konform. Denn nach dem im Ausſchuſſe ebenſo wie heute hier ausführlich dar⸗ gelegten aktenmäßigen Berichte beſteht kein Zweifel, daß die Mitarbeit des Herrn Bürgermeiſters Dr. Maier bei dieſer Angelegenheit mindeſtens ebenſo groß geweſen iſt und daß er für ſeinen Teil eine mindeſtens ebenſo reiche Tätigkeit hat entfalten müſſen wie die beiden anderen Herren. Sehe ich mich durch die Rechtslage genötigt, die Forderung der Herren Kaufmann und Schmilinsky zu be⸗ willigen, ſo bewillige ich ſie aus Billigkeitsgründen ebenſo Herrn Bürgermeiſter Dr Maier. Das wird das Motiv für meine Abſtimmung ſein. Stadtv. Meyer: Ich muß demgegenüber für den überwiegenden Teil meiner Freunde feſtſtellen, d a ß wir auch bei Herrn Bürgermeiſter Dr Maier die Rechtslage für ausſchlag⸗ gebend erachten. Unſerer Meinung nach iſt die Forderung für Herrn Bürgermeiſter Dr Maier in der Magiſtratsvorlage geſtellt, und wir haben keinen Rechtsgrund, dieſe Forderung abzulehnen. Ich wie⸗ derhole, daß wir aus rechtlichen Gründen für ſämtliche drei Herren den Anſpruch bewilligen. (Bravo!)