Sitzung vom 12 Berichterſtatter Stadtv. Dr. Friedlaender (Schlußwort): Ich möchte nur noch kurz erwähnen, daß meines Erachtens in dem vorliegenden Falle gar kein Zweifel darüber ſein kann, daß die Rechtslage ſo klar wie nur irgend möglich iſt. Ich teile die An⸗ ſicht des Herrn Kollegen Neumann abſolut nicht, der da ſagte, daß Herr Kaufmann immer nur als Stadt⸗ verordnetenvorſteher unterſchrieben habe; dann kennt er die Akten nicht. Er hat weder die Akten des Teſtamentsvollſtreckers Kaufmann noch die des Herrn Juſtizrats Schmilinsky geſehen. Das, was er hier vorträgt, bezieht ſich lediglich auf einige Unterſchrif⸗ ten, die Herr Kaufmann hier in den Akten des Teſta⸗ mentsvollſtreckers Dr Maier gegeben hat, wobei die Worte „Stadtverordnetenvorſteher“ bereits vorge⸗ ſchrieben waren (Hört! hört!) und nicht von Herrn Kaufmann ſelbſt geſchrieben worden ſind. Lediglich der Name iſt von Herrn Kaufmann geſchrieben worden; die Bezeichnung „Stadtverordnetenvorſteher“ iſt von dem Magiſtrats⸗ beamten vorher an dieſe Stelle geſetzt worden. Das in tatſächlicher Beziehung. In rechtlicher Beziehung möchte ich dem Herrn Kollegen Dr Liepmann nur erwidern, daß es un⸗ richtig iſt, wenn er ausführt, der Anſpruch könnte auch aus anderen Gründen abgewieſen werden. Dieſen Standpunkt teile ich nicht. Das Geſetz iſt in der Be⸗ ziehung vollkommen klar. Es ſagt in § 2221 Der Teſtamentsvollſtrecker kann für die Führung ſeines Amtes eine angemeſſene Ver⸗ gütung verlangen, ſofern nicht der Erblaſſer ein anderes beſtimmt hat. Im vorliegenden Falle iſt von dem Erblaſſer nichts anderes beſtimmt, folglich kann hier alſo der Teſta⸗ mentsvollſtrecker eine Vergütung verlangen. Bezüglich der Frage, ob dieſe Tätigkeit als eine ehrenamtliche auszuüben war oder nicht, habe ich be⸗ reits in meinem Referat die notwendigen Ausführun⸗ gen gemacht: ich kann jetzt nur nochmals darauf ver⸗ weiſen. Stadtſyndikus Sembritzki: Ich bedaure, daß die Debatte wieder eröffnet wird; aber der letzte Herr Diskuſſionsredner hat eine Aeußerung getan, die viel⸗ leicht auf einem lapsus linguae beruht — vielleicht hat er auch etwas anderes ſagen wollen —, auf die ich aber zurückkommen muß. Er hat geſagt, daß für ihn und einen Teil ſeiner Freunde der Antrag auf eine Vergütung für Herrn Bürgermeiſter Dr Maier in der Magiſtratsvorlage geſtellt ſei. Ich habe zu⸗ nächſt angenommen, daß es, wie geſagt, ein Ver⸗ ſprechen war; da aber nach Aeußerungen einiger Herren aus der Verſammlung in der Tat hierdurch ein Irrtum zu entſtehen droht, ſo muß ich doch klar⸗ ſtellen, daß der Magiſtrat einen ſolchen Antrag nicht geſtellt hat. (Hört! hört!) Der Antrag in der Magiſtratsvorlage lautet: Den Teſtamentsvollſtreckern des Raußen⸗ dorffſchen Nachlaſſes, Juſtizrat Schmilinsky und Kursmakler Kaufmann, für die Führung ihres Amtes eine gemeinſchaftliche Vergütung von 30 000 aus dem Nachlaſſe zu be⸗ willigen. Der Schlußſatz der Begründung lautet allerdings: Wenn wir jedoch davon Abſtand nehmen, bei der Stadtverordnetenverſammlung die Be⸗ . November 1913 395 willigung der beanſpruchten Vergütung von 45 000 %ℳ für alle drei Teſtamentsvollſtrecker zu beantragen, und uns darauf beſchränken, lediglich die Bewilligung einer Vergütung von 30 000 ℳ für die Herren Schmilinsky und Kaufmann nachzuſuchen, ſo geſchieht dies ledig⸗ lich auf den beſonderen Wunſch des Herrn Bürgermeiſters Dr Maier, (Na alſo!) daß der Magiſtrat wegen Feſtſetzung der Ver⸗ gütung, ſoweit es ſich um ſeine Perſon handle, keine Anträge an die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung ſtellen möge. Wir wollen es unter dieſen Umſtänden inſoweit der Stadtverord⸗ netenverſammlung überlaſſen, (Ahal) die Angelegenheit zu erledigen. (Na alſo!) Ich glaube, damit iſt die Sache klargeſtellt. Stadtv. Meyer: Meine Herren! Es kann ſein, daß ich mich inkorrekt ausgedrückt habe; ich habe aber durchaus das gemeint, was der Herr Syndikus eben ſelbſt vorgetragen hat, und will nur noch zur Er⸗ gänzung ſeiner Ausführungen bemerken, daß der Magiſtratsvorlage auch noch ein Gutachten des Herrn Syndikus beigegeben iſt, welches ausdrücklich feſt⸗ ſtellt, daß Herrn Bürgermeiſter Dr Maier eine Ver⸗ gütung von 15 000 %ℳ von Rechts wegen zukommt. Das läuft in meinen Augen, den Sinn der Aus⸗ führungen genommen, auf dasſelbe hinaus, was ich geſagt habe. Vorſteher Dr Frentzel: Das Wort wird nicht weiter verlangt; ich ſchließe daher die Debatte zum zweitenmal. Der Herr Berichterſtatter verzichtet auf das zweite Schlußwort. Damit iſt die Debatte end⸗ gültig geſchloſſen. Wir kommen zur Abſtimmuna. Sie haben ſich bercits vorher damit einverſtanden erklärt, daß der Antrag des Ausſchuſſes in drei Teile geteilt wird, die ich der Einfachheit halber Teil Schmilinsky, Teil Kaufmann und Teil Dr Maier nennen will. Ueber den erſten Teil Schmilinsky wird in der gewöhnlichen Weiſe abgeſtimmt werden, während für die beiden anderen Teile von einer genügenden Anzahl Herren namentliche Abſtimmung beantragt worden iſt. Wir beginnen die Abſtimmung mit Spalte 1, und ich bitte diejenigen Herren, die die je 15 000 ℳ bewilligen wollen, mit Ja, die anderen mit Nein zu ſtimmen. Wir ſtimmen dann zunächſt in der gewöhnlichen Weiſe über den erſten Antrag ab, welcher lautet: Dem Teſtamentsvollſtrecker des Raußen⸗ dorffſchen Nachlaſſes Juſtizrat Schmilinsky wird für die Führung ſeines Amtes eine Ver⸗ gütung von 15 000 %ℳ aus dem Nachlaſſe be⸗ willigt. Ich bitte diejenigen Herren, die für dieſen Antrag ſind, die Hand zu erheben. (Geſchieht.) Der Antrag iſt e in ſt immig genehmigt. Wir kommen nunmehr zu dem zweiten Teil: Dem Teſtamentsvollſtrecker des Raußen⸗ dorffſchen Nachlaſſes Kursmakler Kaufmann wird für die Führung ſeines Amtes eine Ver⸗