Sitzung vom 3. Dezember 1913 Dr Maier den Anſpruch auf das Honorar für rechtlich und moraliſch begründet. Bei dieſer Sachlage liegt für mich keine Ver⸗ anlaſſung vor, dem Stimmenverhältnis irgend welche Bedeutung beizumeſſen und mich in meinem freien Verfügungsrecht beeinfluſſen zu laſſen. Kaufmann. Zu Punkt 10 v der heutigen Tagesordnung ſind noch Eingaben der Sekretäre und Sekretariatsaſſiſten⸗ ten, ſowie der hauptamtlichen Lehrer an den Fortbil⸗ dungsſchulen eingegangen, enthaltend Wünſche für die Reviſion des Normalbeſoldungsetats. Die Schreiben ſind ausgelegt. Ferner iſt eingegangen eine Anfrage, unterzeichnet von den Herren Kollegen Meyer, Otto, Mosgau und einer ganzen Reihe von Herren, welche folgenden Wort⸗ laut hat: 1. Iſt der Magiſtrat bereit, über die rechtliche Trag⸗ weite des den ſtädtiſchen Privatangeſtellten und Arbeitern zur Unterſchrift vorgelegten „Nach⸗ trags zum Dienſt⸗ bezw. Arbeitsvertrage“ ange⸗ ſichts der in den beteiligten Kreiſen herrſchenden und bisher von zuſtändiger Seite nicht behobe⸗ nen Zweifel eine Aufklärung zu geben? Iſt es zutreffend, daß den ſtädtiſchen Privat⸗ angeſtellten und Arbeitern der Entwurf dieſes Nachtrags mit dem Hinzufügen zur Unterſchrift vorgelegt worden iſt, daß bei Verweigerung der Unterſchrift ſofortige Kündigung erfolgen wird? 3. Iſt es zutreffend, daß einem Privatangeſtellten wegen Veröffentlichung eines Artikels über die Lage der techniſchen Angeſtellten im Kommunal⸗ dienſt in Nr. 184 des laufenden Jahrgangs der Charlottenburger Zeitung „Neue Zeit“ Vor⸗ haltungen von vorgeſetzter Seite gemacht worden ſind, die auf ein Verbot derartiger publiziſtiſcher Betätigung hinauslaufen? Im Falle der Bejahung der zu 2 und 3 geſtellten Fragen: wird der Magiſtrat Maßnahmen tref⸗ fen, um einer Wiederholung derartiger Vorkomm⸗ niſſe vorzubeugen? Falls der Magiſtrat beabſichtigt, dieſe Anfrage nicht ſofort zu beantworten, wird ſie in der ſonſt üb⸗ lichen Weiſe behandelt werden. Bürgermeiſter Dr Maier: Meine Herren! Wir ſind bereit, die Anfrage alsbald zu beantworten. Vorſteher Dr Frentzel: Dann darf ich die Zu⸗ ſtimmung der Verſammlung vorausſetzen, wenn ich vorſchlage, dieſe Anfrage vor Eintritt in die Tages⸗ ordnung, alſo vor Punkt 1, zu verhandeln. Wider⸗ ſpruch erfolgt nicht; es wird ſo verfahren werden. Zweitens iſt eingegangen ein Antrag an die Stadt⸗ verordnetenverſammlung folgenden Wortlauts: Die Stadwerordnetenverſammlung wolle be⸗ ſchließen: 4 Magiſtrat wird erſucht, die Einrichtung und Unterhaltung von Kinderleſehallen in Erwägung zu ziehen und über das Ergebnis der Erwägun⸗ gen zu berichten. Baumann, Otto, Bollmann, Dr Rothholz und eine ganze Reihe anderer Herren. Der Antrag wird auf die Tagesordnung der nächſten Sitzung ge⸗ ſetzt werden. DQir treten dann in die Tagesordnung ein. Zu⸗ nächſt erteile ich dem Herrn Kollegen Meyer das Wort zur Begründung der 403 Anfrage der Stadto. Meyer und Gen., betr. Vorkomm⸗ niſſe bei den ſtädtiſchen Privatangeſtellten und Arbeitern. Frageſteller Stadv. Meyer: Meine Herren! Den Arbeitern und Privatdienſtangeſtellten unſerer Stadt iſt vor einiger Zeit der Entwurf eines Nachtrags⸗ vertrages zu ihrem Arbeits⸗ bzw. Dienſtvertrage vor⸗ gelegt worden, welcher folgenden Wortlaut hat: Es erſcheint der Arbeiter K. und erklärt als Nachtrag zu ſeinem Arbeitsvertrage: Ich unterwerfe mich den nachſtehenden Be⸗ ſtimmungen des Magiſtrats: a) Invaliden⸗ und Unfallrenten können auf den Lohn ange⸗ rechnet werden. Wenn anſtelle der Unfall⸗ rente eine entſprechende Kapitalsabfindung tritt (§ 16 der Reichsverſicherungsordnung), ſo erfolgt eine Anrechnung der ſonſt zuſtehen⸗ den Rente. b) Bin ich infolge einer Beſchädi⸗ gung arbeitsunfähig, die ein Dritter zu vertre⸗ ten hat, ſo erfolgt die Fortzahlung meines Lohnes lediglich vorſchußweiſe. Die Vorſchüſſe ſind von mir zu erſtatten, ſobald der zum Schadenerſatz Verpflichtete, ſei es im Wege der einſtweiligen Verfügung oder im ordentlichen Verfahren, zur Erſatzleiſtung verurteilt iſt. Ich bin verpflichtet, auf Verlangen etwaige Schadenerſatzforderungen gegen Dritte an die Stadtgemeinde Charlottenburg in Höhe der von ihr vorſchußweiſe gezahlten Bezüge ab⸗ zutreten oder meine vorerwähnten Anſprüche auf Erfordern des Magiſtrats durch alle zu⸗ läſſigen Inſtanzen zu verfolgen. Wie mir aus den Kreiſen der Beteiligten mitgeteilt worden iſt, ſoll hierbei erklärt worden ſein, daß die Angeſtellten und Arbeiter dieſen Entwurf bei Vermeidung ſofortiger Kündigung zu unterzeichnen hätten, alſo mit anderen Worten die Dienſtentlaſſung angedroht worden ſein. Von denen, an die dieſe Aufforderung gerichtet worden iſt, haben viele Be⸗ denken getragen, den Nachtragsvertrag zu unterzeich⸗ nen, weil er ihnen in ſeiner rechtlichen Bedeutung nicht klar war. Die Unklarheit, über die ich heute den Magiſtrat eine Aufklärung zu geben bitte, wurde namentlich in drei Richtungen gefunden, und zwar bezieht ſich die Beanſtandung im weſentlichen auf das unter b Verleſene. In erſter Reihe wurde daran Anſtoß genom⸗ men, daß die Erſtattung der Bezahlung während der Zeit der Dienſtunfähigkeit ſchon für den Fall ver⸗ langt wurde, daß der Schadenerſanflichtige zur Lei⸗ ſtung von Schadenerſatz verurteilt iſt. Man macht, meines Erachtens mit Recht, darauf auf⸗ merkſam, daß die Verurteilung zum Scha⸗ denerſatz kein bares Geld iſt, ſondern nur Wert ge⸗ winnt, wenn die Vollſtreckung erfolgt oder die Zah⸗ lung anderweit geſchehen iſt, und man wünſcht, daß unzweideutig zum Ausdruck gelangt, daß die Er⸗ ſtattungspflicht erſt beſteht, nachdem der Beſchädigte anderweit Erſatz erlangt hat. Zweitens iſt in dem Nachtragsvertrage nichts davon geſagt, daß der Magiſtrat die nicht beitreib⸗ baren Koſten eines auf ſein Erfordern angeſtrengten Verfahrens zu tragen hat, nicht nur in dem Falle, daß der klagende Beamte verurteilt wird, ſondern auch in dem Falle, daß er gewinnt, denn er muß ja als Kläger immer Vorſchüſſe für die Koſten zah⸗