Sitzung vom 3. Inhalt genommen, denn er hat dem Artikelſchreiber für die liebenswürdige Ueberſendung des Artikels gedankt. (Heiterkeit.) In anderen Stellen unſerer Verwaltung iſt aber doch, wie es ſcheint, eine andere Auffaſſung vorhanden ge⸗ weſen; denn der Verfaſſer dieſes Artikels hat ſich ver⸗ anlaßt geſehen, an die Deputation des Elektrizitäts⸗ werkes eine Eingabe zu machen — ſie iſt vom 29. Oktober datiert —, deren Beginn folgendermaßen lautet: Von Herrn Direktor Marggraff wurde mir in der heutigen Unterredung mitgeteilt, daß meine Veröffentlichung vom 8. Auguſt 1913 in der „Neuen Zeit“ an maßgebender Stelle Miß⸗ fallen erregt habe und daß ſie als eine Hin⸗ ausgabe interner Angelegenheiten betrachtet werde. Es wurde mir geſagt, daß ich hierdurch für die Zukunft gewarnt ſei und daß mir als Angeſtellten verboten ſei, mich hinfort in ähnlicher Weiſe der Preſſe zu bedienen. Ich mache hiermit von der Erlaubnis meines Direk⸗ tors, Herrn Marggraff, Gebrauch, mich zu Vor⸗ ſtehendem äußern zu dürfen, nachdem mir dieſes als ohne Gefahr für die Sicherheit meiner Stel⸗ lung zugeſtanden worden iſt. Meine Herren, ich habe auch hier natürlich nicht das Recht, die Tatſachen, die in dem Eingang dieſes Schrei⸗ bens angegeben ſind, als erwieſen zu betrachten, und deshalb iſt unſere Anfrage zu 3 wiederum vorſichtig gefaßt, ob es zutreffend iſt, nicht, ob es dem Magiſtrat bekannt iſt. Würde es aber zu⸗ treffend ſein, dann würde in dieſer Mitteilung, die dem Verfaſſer des Ar⸗ tikels gemacht worden iſt, meiner An⸗ ficht nach eine ſtarke, ja, ich möchte mit voller Ueberlegung ſagen, eine uner⸗ trägliche Verkürzung ſeiner Bürger⸗ rechte liegen. (Sehr richtig!) Ich glaube, das kann unter keinen Umſtänden vom Magiſtrat gebilligt werden. Ich freue mich, daß der Magiſtrat die geſtern ein⸗ gegangene Anfrage ſchon heute zu beantworten ſich ent⸗ ſchloſſen hat, und ich nehme an, daß ſeine Antwort zeigen wird, daß ſcharfmacheriſche Tendenzen in unſerer Verwaltung nicht geduldet werden und die Beamten, Privatangeſtellten und Arbeiter ſicher ſein dürfen, daß ihre ſtaatsbürgerlichen Rechte nicht geſchmälert und ge⸗ mindert werden. (Bravo!) Bürgermeiſter Dr. Maier: Meine Herren! Ich möchte mit dem Appell des Herrn Stadtv. Meyer be⸗ ginnen und muß mein Bedauern ausdrücken, daß es erſt einer beſonderen Verſicherung des Magiſtrats be⸗ darf, daß ihm jede ſcharfmacheriſche Abſicht durchaus fehlt. Ich glaube, wir haben durch unſere Amtsfüh⸗ rung bewieſen, daß wir den Beamten und den Arbei⸗ tern ihre geſetzlichen Rechte in keiner Weiſe zu ver⸗ kümmern beabſichtigen. Auch im vorliegenden Falle liegt die Sache ebenſo. Ich will mich zur Beantwor⸗ tung der Interpellation wenden und zunächſt den Punkt 1 der Anfrage erörtern. Wir halten es nicht nur für ein Recht der Angeſtell⸗ ten, Aufklärung zu verlangen über Zweifel, die in Ver⸗ fügungen der vorgeſetzten Behörde enthalten ſind, ſon⸗ Dezember 1913 405 dern wir erachten es auch für eine Pflicht der vorge⸗ ſetzten Behörde, wenn ſolche Zweifel geäußert werden, dieſe Zweifel aufzuklären. Wir haben auch ſofort, als uns mitgeteilt wurde, daß unter den Privatdienſt⸗ angeſtellten und Arbeitern rechtliche Zweifel über die Tragweite unſerer Beſtimmungen beſtehen, Veran⸗ laſſung genommen, dieſe Zweifel aufzuklären. Es iſt bereits eine Verfügung ergangen, welche die Beſtim⸗ mung, die Herr Stadtb. Meyer vorhin vorgeleſen hat, erläutert, dahin nämlich, daß der vorſchußweiſe gezahlte Lohn oder die vorſchußweiſe gezahlte Vergütung erſt zu erſtatten iſt, nachdem der zum Schadenerſatz Ver⸗ pflichtete Zahlung geleiſtet hat. Ferner iſt geſagt wor⸗ den, daß, wenn von dem Schadenerſatzpflichtigen auf dem Wege der Zwangsvollſtreckung Zahlung nicht zu erlangen iſt, dann von der Erſtattung der Vorſchüſſe abgeſehen wird. Ferner iſt deklariert, daß „die Koſten eines auf Verlangen der Stadtgemeinde angeſtrengten Prozeſſes — und nur eines ſolchen Prozeſſes —, falls ſie von dem Prozeßgegner nicht zu zahlen oder nicht einziehbar ſind, von der Stadtgemeinde getragen wer⸗ den.“ Dieſe Erklärung iſt ſofort, als der Zweifel auf⸗ tauchte, dem betreffenden Frageſteller mündlich von derjenigen Inſtanz, mit der verhandelt iſt, nämlich von Herrn Bureaudirektor Winter, gegeben worden; denn er hat unzweifelhaft klargeſtellt, daß der Nach⸗ trag lediglich ein e Bedeutung hat, die nämlich, daß nicht ein Dritter auf Koſten der Stadtgemeinde ſich bereichere. Folgender Fall iſt vorgekommen, der die Situation klären wird. Es iſt ein Angeſtellter auf der Straßenbahn ver⸗ letzt worden. Er hat die Straßenbahngeſellſchaft wegen ſeines Unfalls in Anſpruch genommen, und in dieſem Prozeſſe hat die Straßenbahngeſellſchaft den Einwand erhoben: der Angeſtellte habe ja gar keinen Schaden erlitten, die Stadt Charlottenburg zahle ihm den Lohn für 26 Wochen, alſo brauche die Straßenbahngeſell⸗ ſchaft nichts zu zahlen. Da der Angeſtellte einen recht⸗ lichen Anſpruch auf den Lohn hatte, war der Einwand begründet. Um nun in Zukunft dem entgegenzutreten und ſolche dritten Verpflichteten nicht zu bereichern, iſt die in Rede ſtehende Beſtimmung aufgenommen wor⸗ den. Es handelt ſich alſo hier nicht darum, irgendwie die Rechtslage des Angeſtellten oder Arbeiters auch nur in einem Punkte zu verſchlechtern, ihm ſeine Rechte zu verkürzen, ſondern nur darum, zu verhindern, daß etwa ein Dritter ſich auf Koſten der Stadtgemeinde be⸗ reichert. Wenn Sie dieſen Geſichtspunkt feſthalten und dieſer Geſichtspunkt iſt ausdrücklich dem betreffenden Frageſteller vom Bureaudirektor klargelegt worden —, dann ergeben ſich alle anderen Konſequenzen von ſelbſt. Schwierigkeiten kann lediglich der Fall bereiten, daß ſich ein Angeſtellter ſelbſt bei einer Unfallverſicherungs⸗ geſellſchaft verſichert und ſich verpflichtet hat, für den Fall der Zahlung eines Tagegeldes ſeine Anſprüche gegen den Beſchädiger an die Geſellſchaft abzutreten. Nun, meine Herren, in ſolchem Falle werden wir natürlich nicht die Abtretung der Anſprüche gegenüber dem Beſchädiger verlangen, ſondern werden irgendeine andere zweckmäßige Maßregel zum Schutz der ſtädti⸗ ſchen Intereſſen ergreifen, wahrſcheinlich die, daß wir ſagen: willſt du deinen Anſpruch gegen den Beſchädi⸗ ger nicht abtreten an die Stadt, ſondern an die Unfall⸗ verſicherungsgeſellſchaft, dann mußt du deinen An⸗ ſpruch gegen die Geſellſchaft an uns abtreten, damit du dich in Höhe desjenigen Betrages, den die Geſellſchaft ihrerſeits erſtattet bekommt, uns gegenüber nicht etwa dadurch bereicherſt, daß du von uns den Lohn oder das