406 Sitzung vom 3. Gehalt beziehſt und auf der andern Seite von der Unfallgeſellſchaft, die Regreß nimmt gegenüber dem Dritten, auch noch zum zweiten Male die Entſchädi⸗ gung erhältſt. — Meines Erachtens iſt das eine Rege⸗ lung, die durchaus der Billigkeit entſpricht und, wie ich vollſtändig überzeugt bin, im Sinne der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung liegt. Meine Herren, es kann uns doch ſelbſtverſtändlich als Verwaltern des ſtädti⸗ ſchen Vermögens nur daran gelegen ſein, daß nicht ein Dritter ſich auf Koſten der Stadt bereichert. Aus die⸗ ſem Grunde iſt die juriſtiſche Form der Vorſchußzah⸗ lung gewählt worden. Sie iſt, wie ich feſtſtelle, nur eine juriſtiſche Modalität und keine ſachliche Verän⸗ derung des beſtehenden Zuſtandes. Was nun die Form der Androhung der Kün⸗ digung anlangt, ſo bedeutet die Kündigung nicht etwa, daß der Betreffende, wenn er dieſen Vertragsnachtrag nicht akzeptiert, entlaſſen und nicht wieder ein⸗ geſtellt wird, ſondern ſie bedeutet: Dem Angeſtellten wird, nachdem die Kündigungsfriſt abgelaufen iſt, der Vertrag mit den neuen Modalitäten offeriert werden und er iſt dann in der Lage, den geänderten Vertrag zu akzeptieren oder auszuſcheiden. Solange die Stadt Charlottenburg beſteht, ſolange überhaupt eine ſtäd⸗ tiſche Verwaltung beſteht, iſt ſo verfahren und muß ſo verfahren werden und es kann gar nicht anders ver⸗ fahren werden. Sonſt würde es ja zwei Arten von Angeſtellten geben, eine Art, die ſich dieſer Bedingung unterwirft, und eine andere, die ſich dieſer Bedingung nicht unterwirft. Wir wollen doch nur eine Konfor⸗ mität der Beſtimmungen unter allen Angeſtellten her⸗ beiführen. Keineswegs hat die Kündigungsklauſel die Bedeutung — ich weiß nicht, ob der Herr Stadtv. Meyer das etwa ſo verſtanden hat —, daß wir den betreffenden Mann gewiſſermaßen ſtrafweiſe unbedingt entlaſſen, wenn er ſich nicht fügt. Nein, wir offerieren, wie geſagt, wie dies ſtets geſchehen, ihm nach Ablauf der Kündigungsfriſt den Vertrag mit den neuen Be⸗ ſtimmungen und ſagen: nach Ablauf dieſes Vertrags werden wir dich weiter beſchäftigen, allerdings mit der neuen Vertragsbeſtimmung, die wir im Intereſſe der Stadtgemeinde für erforderlich halten. Dazu ſind ja kündbare Verträge da, daß auf dieſe Weiſe eine Gleich⸗ 180 herbeigeführt werden kann. Eine Härte liegt darin nicht. Ich komme zu Punkt 3. Da wird gefragt: Iſt es zutreffend, daß einem Privatangeſtellten wegen Ver⸗ öffentlichung eines Artikels über die Lage der tech⸗ niſchen Angeſtellten im Kommunaldienſt Vorhaltun⸗ gen von vorgeſetzter Seite gemacht worden ſind, die auf ein Verbot derartiger publiziſtiſcher Betätigung hin⸗ auslaufen? Meine Herren, dieſe Frage läßt ſich weder bejahen noch verneinen, ſondern ſie muß zunächſt auf ihre einzelnen Beſtandteile hin geprüft werden. Es iſt richtig, daß ein Privatangeſtellter, ein techniſcher An⸗ geſtellter, einen Artikel über die Lage der techniſchen Angeſtellten im Kommunaldienſt in Nummer 184 des laufenden Jahrganges der Charlottenburger Zeitung „Neue Zeit“ veröffentlicht hat. Das iſt ſein gutes Recht, und ich wünſche ihm, daß recht viele dieſen Artikel, der gewiß für die Bürgerſchaft, namentlich für die ſteuerzahlende Bürgerſchaft, hochintereſſant iſt, ge⸗ leſen haben werden. Das wünſche ich dem Herrn; ob es geſchehen iſt, weiß ich nicht. Dieſe Art der Publi⸗ kation beanſtanden wir gar nicht, die wollen wir gar nicht beanſtanden; denn das Recht, ſich ſchriftſtelleriſch zu betätigen, beſchneiden wir weder einem Beamten noch einem Angeſtellten. Wir ſtehen auf dem Stand⸗ punkt, daß die ſchriftſtelleriſche Betätigung weder eine Dezember 1913 Nebenbeſchäftigung noch eine Nebenarbeit iſt. Wir haben im Magiſtrat vor Jahren darüber ſehr ein⸗ gehende Erörterungen gepflogen und ſind zu dem Er⸗ gebnis gekommen, daß die publiziſtiſche Tätigkeit keinem verſchränkt werden ſoll. Dagegen beſteht eine Verfügung, die auch ſchon die Feuerprobe vor dem Oberverwaltungsgericht beſtanden hat und dort für rechtsgültig erklärt worden iſt, welche beſtimmt, daß die Mitteilung von amtlichen Angelegenheiten an die Preſſe, ganz gleich, ob ſie ihrer Natur nach geheim oder nicht geheim find, ohne Zuſtimmung des betref⸗ fenden Reſſortchefs unzuläſſig iſt. Nun kann ich Ihnen mitteilen, meine Herren, daß der bezeichnete Aufſatz mir als ſtellvertretendem Magiſtratsdirigenten vorgelegt worden iſt und daß ich an den Aufſatz nichts zu bemängeln gehabt und auch keine Veranlaſſung genommen habe, auf dieſen Artikel einzugehen. Ich habe aber erfahren, daß von dem Direktor des betreffenden Werkes eine Vorhaltung in dem Sinne gemacht worden iſt, daß in dem Artikel eine Tatſache mitgeteilt iſt — allerdings in einer ganz kleinen Parentheſe, mir iſt ſie vollſtändig entgangen —, eine Tatſache, die dem Angeſtellten nur auf Grund ſeiner dienſtlichen Kenntniſſe bekannt ſein konnte. Ge⸗ rade dieſe Bemerkung hat Veranlaſſung gegeben, dem betreffenden Angeſtellten zu ſagen: in Zukunft darfſt du das nicht tun, das widerſpricht deinem Privatdienſt⸗ vertrage. (Stadtv. Meyer: Welche Bemerkung iſt das?) — Ich möchte auf dieſe Frage nicht weiter eingehen, welche Bemerkung das iſt. Ich will nur feſtſtellen, daß wir eine Beſchränkung der Publiziſtik der Beamten und Angeſtellten nicht beabſichtigen, daß auf der andern Seite aber gegen die Verfügung, die ſchon im Jahre 1897 von dem damaligen Oberbürgermeiſter Fritſche erlaſſen und im Jahre 1909 von Herrn Oberbürger⸗ meiſter Schuſtehrus noch einmal unterſtrichen worden iſt, nicht verſtoßen werden darf. Danach iſt den ſtäd⸗ tiſchen Beamten und Angeſtellten unterſagt, der Preſſe Mitteilungen über amtliche Angelegenheiten zu machen. Ob in concreto dieſe Verfügung verletzt war oder nicht verletzt war, darauf kommt es nicht an. Irgendwelche Nachteile ſind dem Angeſtellten aus der Veröffent⸗ lichung nicht erwachſen; es iſt auch gar nicht an die⸗ jenige Inſtanz, die allein zur Handhabung der Diſzi⸗ plin berufen war, darüber berichtet worden, ſondern es iſt dem Herrn lediglich durch den betreffenden Direk⸗ tor eine Verwarnung zuteil geworden, indem ihm ge⸗ ſagt worden iſt, er dürfe über amtliche Angelegenheiten Mitteilungen an die Preſſe nicht gelangen laſſen. Das war durchaus berechtigt unter der Vorausſetzung, daß es ſich um eine amtliche Angelegenheit handelte. Da hier nur der generelle Geſichtspunkt nach der Anfrage zur Diskuſſion ſteht und von Intereſſe iſt, ſo brauche ich auch nur in genereller Weiſe darauf zu antworten, daß wir in keiner Weiſe beabſichtigen, die Publiziſtik zu beſchränken, daß wir den Beamten und Angeſtellten das Recht laſſen, ſich ſchriftſtelleriſch in der Preſſe zu betätigen, ſoweit ſie wollen, lediglich mit der Ein⸗ ſchränkung, daß ſie zu ihrer amtlichen Kenntnis ge⸗ kommene Tatſachen durch die Tagespreſſe nicht ver⸗ breiten dürfen. Ich glaube, daß mit dieſer Beantwortung ſich auch die Ziffer 4 erledigt, welche uns fragt, welche Maßnahmen der Magiſtrat zu treffen gedenkt, um einer Wiederholung derartiger Vorkommniſſe vorzubeugen. Sie werden aus meinen Worten entnommen haben,