Sitzung vom 3. irgendwelcher Zweifel beſtehen, ſo ſteht jedem Ange⸗ ſtellten ſelbſtverſtändlich das Fragerecht offen. (Zuruf: Bei wem!) — Bei ſeinem Vorgeſetzten! (Zuruf bei den Sozialdemokraten: Wenn er nicht abblitzt!) — Meine Herren, ich möchte doch an Sie die drin⸗ gende Bitte richten, daß Sie der Bedeutung der Be⸗ amtendiſziplin und der Ordnung in der Verwaltung (Sehr richtig!) eine etwas höhere Bedeutung beimeſſen, (Sehr richtig! und Bravo!) als das der Fall zu ſein ſcheint. Ich möchte ferner gegenüber den Ausführungen des Herrn Dr Stadthagen hervorheben, daß der Be⸗ ſuch der Herren, die mich wegen der Verfügung ſprechen wollten, deswegen nicht von mir ange⸗ nommen worden iſt, weil ſie gar nicht in ihrer Eigenſchaft als Angeſtellte, ſondern als Privatper⸗ ſonen, als Vorſitzende eines Vereins, in einer amt⸗ lichen Angelegenheit mit mir ſprechen wollten. Das iſt ſchlechterdings unmöglich. Ich ſtehe jedem Be⸗ amten und jedem Angeſtellten jederzeit zur Ver⸗ fügung und ich ſtehe auch jedem Vereinsvorſitzen⸗ den jederzeit zur Verfügung. Es iſt aber unmöglich, daß ſich ein Beamtenverein begründet und daß er dann durch ſeinen Vorſitzenden gewiſſermaßen außer⸗ amtlich mit mir über amtliche Angelegenheiten ver⸗ handelt. Das iſt ein Widerſpruch gegenüber der Ordnung, die wir in der Verwaltung aufrecht er⸗ halten müſſen, das iſt eine Ordnungswidrigkeit, die wir nicht ertragen können. Den Vereinigungen der Beamten und Angeſtellten ſteht es offen, Petitionen einzureichen. Wenn ſie Petitionen einbringen, emp⸗ fangen wir ſie ſtets. Das wiſſen ſie auch. Das ſind auch keine amtlichen Angelegenheiten in dem Sinne wie die vorliegende, in welcher Aufklärung über eine dienſtliche Verfügung verlangt wird. Es könnte ja ſonſt ſo weit kommen, daß, wenn irgendeine ſach⸗ liche Anordnung getroffen wird, nicht mehr der Be⸗ amte zu uns kommt, um ſich Aufklärung zu ver⸗ ſchaffen, ſondern daß er ſich an ſeinen Verein wendet und dieſer dann von uns Aufklärung verlangt. Das geht nicht. Auf dieſe Weiſe würden alle den inneren Dienſtbetrieb regelnden Anordnungen einfach um⸗ gangen werden können, indem der Beamte nicht mehr den Dienſtweg innehält, ſondern ſeine Forderungen und Wünſche beim Verein anmeldet und durch den Verein die betreffenden Anträge an den Vorgeſetzten richtet. Aus dieſem Grunde habe ich eine Verhand⸗ lung mit dem Vereinsvorſitzenden abgelehnt und werde ſie in Zukunft ablehnen. 9 Was das Formular betrifft, meine Herren, ſo hätten Sie die Sache wirklich nicht aufzubauſchen brauchen, — anders kann man das nicht nennen. Denn daß wir nicht die Abſicht gehabt haben, den Privatdienſtangeſtellten ein Formular mit dem Vor⸗ druck „Arbeiter“ vorzulegen, das liegt doch auf der Hand. Das hat ein Bureau ohne Kenntnis des Vor⸗ geſetzten gemacht, das Bureau hat das überſehen. Es Dezember 1913 411 hätte ſehr gut ſo verfahren können, wie das Herr Gebert vorgeſchlagen hat, indem es überhaupt nicht den Vordruck „Arbeiter“ gewählt, ſondern den Platz offen gelaſſen und nachher die Bezeichnung einge⸗ ſchaltet hätte. Aber darüber braucht doch nicht die Stadtverordnetenverſammlung von Charlottenburg zu debattieren, um dieſen ſchwierigen Punkt zu er⸗ ledigen! Das iſt doch wirklich eine Sache, die ſich von ſelbſt verſteht. Bei einigem guten Willen kann man wohl erkennen, daß es ſich weſentlich um ein Mißverſtändnis handelt. (Zuruf des Stadtv. Wilk.) — Nein, Herr Wilk, die Androhung der Entlaſſung bezieht ſich auf ganz etwas anderes. Die Beſchwerde, von der ich ſpreche, betrifft lediglich den Vordruck „Arbeiter“. Was die Behandlung der techniſchen Angeſtell⸗ ten betrifft, ſo hat Herr Dr. Stadthagen geſagt: das würde gegenüber juriſtiſchen Angeſtellten nicht paſ⸗ ſiert ſein. Meine Herren, ein juriſtiſcher Angeſtellter hätte als Vereinsvorſitzender den beanſtandeten Weg gewählt. Davon können Sie überzeugt ſein. (Unruhe und Zuruf des Stadtv. Dr Stadt⸗ hagen: Er wäre gar nicht in die Lage ge⸗ kommen!) Vorſteher Dr. Frentzel: Ich bitte doch, die Zwiſchenrufe zu unterlaſſen! Bürgermeiſter Dr. Maier (fortfahrend): Was ſchließlich die Ziffer 3 der Interpellation betrifft wegen der Veröffentlichung, ſo kann ich immer nur wiederholen, daß wir das Recht der Publiziſtik auch nicht im mindeſten antaſten wollen und daß wir auch in bezug auf den Begriff „amtliche Mitteilungen“ durchaus nicht engherzig ſind. Es iſt auch nicht zu⸗ treffend, daß dem Beamten eine Rüge erteilt worden iſt. Der betreffende Direktor hat ihn durch Hinweis auf die beſtehenden Vorſchriften verwarnt. Er war gar nicht befugt, ihm eine Rüge zu erteilen im diſziplinaren Sinne; das Diſziplinarrecht liegt ja an ganz anderer Stelle. Alſo ein Schaden iſt dem Angeſtellten nicht zugefügt worden. Ich glaube, Sie können ſich mit den Erklärungen, die ich abgegeben habe, begnügen, daß kein Menſch bei uns daran denkt, den Angeſtellten und den Beamten irgend⸗ welche Rechte abzuſchneiden, die ſie haben und die ſie verſtändigerweiſe haben müſſen, damit ſie ihre ſtaatsbürgerlichen Pflichten erfüllen. Sollte nun wirklich ſeitens des Direktors vielleicht eine zu enge Interpretation des Begriffs „amtliche Mitteilung“ angewandt worden ſein, was gar nicht zur Entſchei⸗ dung ſteht, ſo bitte ich, doch daraus keine Kapital⸗ ſache zu machen. In keinem Fall liegt irgendeine ſchwierigere Situation vor, die einer beſonderen Rechtsverwahrung bedarf. Zum Schluß möchte ich Sie nur noch einmal bitten, meine Herren, daran feſtzuhalten, daß die Verantwortung für die Ordnung im Dienſtbetrieb der Verwaltung allein der Magiſtrat trägt, und wenn irgend etwas in der Verwaltung paſſiert, wenn Unordnung vorkommt, dann werden nicht die Stadt⸗ verordneten, ſondern der Magiſtrat dafür verant⸗ wortlich gemacht. Wer dieſe Verantwortung zu tragen hat, dem muß überlaſſen bleiben, zu entſchei⸗