454 Anmeldung des Anſpruchs ſollte das Ruhegeld den Hinterbliebenen gleich der Penſion zu zahlen ſein. Der Magiſtratsvertreter glaubte aber doch zur Feſtſtellung des Tatbeſtandes auf der Forderung beſtehen zu müſſen, den An⸗ ſpruch habe entweder der betreffende Beamte oder bei Lebzeiten des Beamten die Unterſtützungsberechtigte geltend zu machen. Auf dieſen Vorſchlag des Ma⸗ giſtratsvertreters einigte man ſich, um nicht die ganze Vorlage zu gefährden. Die Kürzung des Ruhegeldes um die ſtaatliche Penſion oder dergl., in deren Bezuge die Angehörige ſteht, wurde von der Kommiſſion gutgeheißen, was im Punkt 4 der Vorlage zum Ausdruck kommt. So weit zu gehen, auch das Privateinkommen bei Feſt⸗ ſtellung des Hinterbliebenenbezuges zu berückſichti⸗ gen, konnte ſich die Kommiſſion nicht entſchließen. Denn die Nachprüfung der Privateinkommensver⸗ hältniſſe würde mit ſo viel Scherereien und Unbe⸗ quemlichkeiten verbunden ſein, daß der Zweck unſerer Vorlage darunter leiden würde. Es iſt auch fraglich, ob der Winterſche Fall, der Ausgangspunkt der Ma⸗ giſtratsvorlage, dann Berückſichtigung finden würde. Ferner iſt zu beachten, daß Penſionen und Ruhe⸗ gelder ohne Rückſicht auf die Einkommensverhält⸗ niſſe der Hinterbliebenen gezahlt werden. Bei den Hinterbliebenenbezügen anders zu verfahren, dürfte wohl kaum angängig ſein. Die anderen Beſtimmungen der Vorlaae in der jetzigen Geſtalt ſind m. E. nicht von der Bedeutung, duß wir ſie hier zu erörtern brauchen. Der Herr Ma⸗ giſtratsvertreter hat ſein Einverſtändnis mit der Vor⸗ lage erklärt, und ich hoffe, daß auch der Magiſtrat der Vorlage ſeine Zuſtimmung nicht verſagen wird. Der Magiſtrat wollte durch die Vorlage den ver⸗ dienten Bureaudirektor Winter von einer Sorge um ſeine Schweſter befreien. Durch die Annahme der heutigen Vorlage erreicht er dasſelbe bei einer Reihe ſicht auf die von Beamten, die ſich in ähnlicher Lage wie derf Bureaudirektor befinden. Die Stadtverordnetenverſammlung möchte ich aber dringend bitten, die Vorlage in der Kommiſſi⸗ onsfaſſung annehmen zu wollen. Damit iſt dann ſelbſtverſtändlich der Magiſtratsantrag betr. den Di⸗ rektor Winter erledigt. Vorſteher⸗Stellv. Dr Hubatſch: Es ſind zwei Er⸗ gänzungs⸗ oder Abänderungsanträge eingereicht wor⸗ den, der eine von Herrn Kollegen Dr Liepmann, der andere von Herrn Kollegen Dr Stadthagen. Herr Kollege Dr Liepmann beantragt, in A. 1., wo es heißt: Den Hinterbliebenen unverheirateter ſtädtiſcher Bedienſteten wird Verſorgung nach Maßgabe der nachſtehenden Grundſätze gewährt: einzufügen: ſoweit ſie aus eigener Kraft nicht in der Lage ſind, ihren Lebensunterhalt in der bisherigen Weiſe zu beſtreiten. Dann wird ferner beantragt, hinter A. I. 1., wo es heißt: Als „Bedienſtete“ im Sinne dieſer Grundſätze gelten die ſtädtiſchen Beamten, Lehrperſonen, Privatdienſtverpflichteten und Stadtarbeiter, hinzuzufügen: auch ſoweit ſie unter Zubilligung eines Ruhe⸗ 808 nicht mehr in ſtädtiſchen Dienſten tätig ind. Sitzung vom 17. Dezember 1913 Drittens wird zu A. I. 2., wo es heißt: Die Grundſätze kommen nur bei ſolchen Be⸗ dienſteten zur Anwendung, die mindeſtens 20 Jahre im Dienſte der Stadt Charlottenburg zurückgelegt haben. beantragt, ſtatt „zurückgelegt haben“ zu ſetzen „tätig geweſen ſind“. Schließlich wird zu A. I. 2., wo es heißt: und bis zu ihrem Tode ſeit mindeſtens zehn Jahren: a) entweder einer unverheirateten Schweſter oder einer verwitweten Schweſter während ihres Witwenſtandes, 5) oder der verwitweten Mutter oder Groß⸗ mutter während ihres Witwenſtandes Wohnung und Unterhalt im eigenen Hausſtand gewährt haben. beantragt, hinzuzufügen: ſeit mindeſtens zehn in ihre aktive Dienſtzeit fallenden Jahren Wohnung und Unterhalt im eigenen Hausſtande gewährt haben. Der Antrag des Herrn Kollegen Dr Stadthagen geht darauf hinaus, nach der Nr. Veine neue Nummer einzufügen, die lauten ſoll: Die vorſtehenden Grundſätze finden auch auf die Hinterbliebenen von ſolchen Bedienſteten ſinn⸗ gemäße Anwendung, die bereits ſelbſt zurzeit ihres Todes penſioniert waren. Aus vI und vII würde dann vII und vIII werden. Bürgermeiſter Dr. Maier: Meine Herren! Die Anträge der Herren Dr. Stadthagen und Dr. Liep⸗ mann treffen in einem Punkte zuſammen. Ich möchte ausdrücklich erklären, daß das, was die Herren hier anregen — ich ſpreche jetzt lediglich über den Antrag Stadthagen und den Antrag Liepmann —, hinter A. I. 1. einzuſchalten: auch ſoweit ſie unter Zubilligung eines Ruhe⸗ geldes nicht mehr in ſtädtiſchen Dienſten tätig ſind gegenſtandslos iſt, weil die Vorlage im Sinne dieſer Ausführungen gemeint iſt; denn es werden die für die Witwen gültigen Vorſchriften auf die im Beſchluß bezeichneten weiblichen Perſonen ſinngemäß ange⸗ wendet, und da den Witwen das Witwengeld nicht nur gewährt wird, wenn der Beamte im Dienſt, ſondern auch wenn er im Penſionsſtande verſtorben iſt, ſo würde das auch für die aus dem zur Erörterung ſtehenden Gemeindebeſchluß Verſorgten gelten. Ich glaube, daß, nachdem dieſe ausdrückliche Erklärung abgegeben iſt, ſich die beantragte Einſchaltung er⸗ übrigt. Dann hat Herr Ir Liepmann noch den Antrag geſtellt, hinter den Worten: „ſeit mindeſtens 10“ ein⸗ zufügen: „in ihre aktive Dienſtzeit fallenden“. Auch hier kann ich feſtſtellen, daß dieſer Zuſatz dem Sinne des Beſchluſſes entſpricht. Ich würde aber auch nichts dagegen haben, wenn dieſer Zuſatz hier in die Bedin⸗ gungen aufgenommen wird, weil hierbei vielleicht noch eher ein Zweifel geltend gemacht werden könnte. Stadtv. Dr Liepmann: Sehr richtig!) Materieller Natur iſt der Antrag Liepmann, zu A. I. hinzuzuſetzen: ſoweit ſie aus eigener Kraft nicht in der Lage ſind, ihren Lebensunterhalt in der bisherigen Weiſe zu beſtreiten.