Sitzung vom 17. Eine ſolche Frau hat gewiſſermaßen die Funktionen einer Ehefrau übernommen, und in dem Falle iſt es durchaus ſachlich und richtig und ſozialpolitiſch ge⸗ boten, einen Schritt weiter zu gehen und ſo zu ver⸗ fahren, wie es nach dieſer Vorlage geſchehen ſoll. Meine Herren, ich bitte Sie, die Vorlage ohne Aenderung anzunehmen, damit wir auf dieſem Gebiet einen Schritt vorwärts kommen. Ich glaube, wir werden uns dadurch nicht in große Gefahren ſozial⸗ politiſcher Natur hineinſtürzen, ſondern wir werden Fälle von Not und Mangel, wo ſolche vorhanden ſind, beſeitigen oder mildern können, und dazu ſind wir als Kommune doch ſchließlich auch da. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Rothholz (Schluß⸗ wort): Meine Herren! Die Stellungnahme des Kollegen Liepmann überraſcht mich. Als der Fall Winter hier zur Sprache kam, (Zurufe: Geheime Sitzung!) — nun, jedenfalls in Stadtverordnetenkreiſen war man allgemein der Anſicht, daß die Sache generell geregelt werden ſollte. Wenn Kollege Liepmann meinte, daß dem Reichskanzler Fürſten Bismarck die Arbeiterverſicherung von mancher Seite nachgetra⸗ gen worden iſt, ſo mag er ſich zu den Gegnern der Bismarckſchen Arbeiterverſicherungspolitik rechnen. Bei mir iſt es nicht der Fall, und wenn mir nach⸗ geſagt werden ſollte, ich hätte auf ſozialpolitiſchem Gebiete bzw. in der Verſicherungspolitik etwas ge⸗ leiſtet, ſo würde ich das als eine der größten Errun⸗ genſchaften meines Lebens anſehen. (Stadtv. Dr Liepmann: Ich auch!) — Aber aus Ihren Aeußerungen konnte man es nicht entnehmen. Nun iſt aber die Auffaſſung des Kollegen Liep⸗ mann ganz falſch. Er glaubt nämlich, wenn eine Angehörige bei einem Arbeiter oder bei einem Be⸗ amten wohnt und Unterhalt bekommt, ſie könnte dann eventuell ſchon eine Unterſtützung erhalten. Das iſt nicht richtig. Ich glaube, der Magiſtrat wird den Tatbeſtand feſtſtellen müſſen, ob die betreffende An⸗ gehörige an die Stelle einer Hausfrau getreten iſt und ihre Hauspflichten übernommen hat, bevor er die Unterſtützungsfrage erledigt. (Stadtv. Dr Liepmann: Steht nicht in der Vor⸗ lage drin!) — Ja, das iſt aber doch der Sinn der Magiſtratsvor⸗ lage. Mir ſcheint es ausgeſchloſſen, daß ein Beamter oder Arbeiter durch Gewährung freien Unterhalts einer Angehörigen einen Hinterbliebenenanſpruch ver⸗ ſchafft, ohne daß dieſe ſeine Wirtſchaft geführt hat. Kollege Liepmann meinte weiter, die Stadt könnte durch dieſe Vorlage doch ſehr erheblich be⸗ laſtet werden. Dieſe Annahme iſt kaum berechtigt, es ſei denn, daß eine große Sterblichkeit unter unſeren Beamten und Arbeitern plötzlich eintrete. Nach der Umfrage des Magiſtrats bei dem Beamtenperſonal fallen nur zwei oder drei Fälle unter die Vorlage. Der finanzielle Effekt der Vorlage iſt alſo nicht der⸗ artig, daß er eine erhebliche Einwirkung auf unſeren Etat ausüben kann. Aber ſelbſt wenn größere Dezember 1913 457 Mittel angefordert werden ſollten, ſo würde ich nicht davor zurückſchrecken, dieſer Vorlage zuzuſtimmen, die gewiſſen Kategorien von Beamten zweifellos eine große Beruhigung verſchafft. Die Ausnahmefälle, die der Kollege Liepmann angeführt hat, ſind doch nicht maßgebend; der größte Teil der Beamten und der Arbeiter, die hier in Frage kommen, ſind wirk⸗ lich nicht ſo geſtellt, daß ſie für eine alte Mutter oder Schweſter und dergleichen nach ihrem Tode Vor⸗ ſorge treffen können. Ich bitte Sie daher nochmals, die Vorlage in der Form, wie ſie der Ausſchuß be⸗ ſchloſſen hat, anzunehmen. (In der nunmehr folgenden Abſtimmung wird der Antrag des Stadtv. Dr Liepmann, in A. I. hinter den Worten: „den Hinterbliebenen unverheirateter ſtädtiſcher Bedienſteten wird“ einzufügen: „ſoweit ſie aus eigener Kraft nicht in der Lage ſind, ihren Lebensunterhalt zu beſtreiten“, abgelehnt, dagegen der zweite Antrag, in A. I, 2 hinter den Worten: „ſeit mindeſtens 10“ einzuſchalten: „in ihre aktive Dienſtzeit fallenden“, angenommen. Mit dieſer Aen⸗ derung finden ſodann die auf Seite 438/439 abge⸗ druckten Vorſchläge des Ausſchuſſes die Genehmigung der Verſammlung.) Wir Vorſteher Dr. Frentzel: kommen Punkt 13 unſerer Tagesordnung: 3u Vorlage betr. Befreiung von Lehrkräften von der Krankenverſicherungspflicht. — Druckſache 332. (Die Beratung wird eröffnet und geſchloſſen. Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: a) Den im Gemeindeſchuldienſt beſchäftigten ſtändigen Hoſpitantinnen und Hilfslehrern ſowie den einſtweilig angeſtellten Lehrkräften, ferner den an den höheren Lehranſtalten be⸗ ſchäftigten Hilfslehrkräften wird, ſoweit ſie nach den Beſtimmungen der Reichsverſiche⸗ rungsordnung krankenverſicherungspflichtig ſind, für den Fall der Erkrankung vom erſten Tage der Erkrankung ab für die Dauer von längſtens 26 Wochen wahlweiſe nach der Be⸗ ſtimmung des Magiſtrats entweder Kranken⸗ hilfe in Höhe der Regelleiſtungen der Kranken⸗ kaſſen gewährt oder für jeden ärztlich beſchei⸗ nigten Krankheitstag einſchließlich der Sonn⸗ und Feſttage ein Betrag in Höhe des ein⸗ einhalbfachen Krankengeldes zugeſichert. 5) Für das Rechnungsjahr 1914 ſind die er⸗ forderlichen Beträge in den Etat einzuſtellen. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1914 wird ein Betrag von 500 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds bewilligt, und zwar von 300 %ℳ zur Verſtärkung der Mittel in Kapitel 4 4 von je 100 %%e in Kapitel II1 und I B. Punkt 14 der Tagesordnung: Vorlage betr. Bauentwurf für die Pulsſche Alters⸗ verſorgungsanſtalt. — Druckſache 333. (Die Beratung wird eröffnet und geſchloſſen. Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magi⸗ ſtrats, wie folgt: