136 durch würde alſo ein weiteres wichtiges und leiſtungs⸗ fähiges Verkehrsmittel in die Gegend der Siemens⸗ ſtadt geführt werden. Wann das zur Ausführung kommen wird, wiſſen wir nicht. Die Mitteilung, die ich Ihnen eben gemacht habe, beruht darauf, daß uns vor etwa 14 Tagen das Vorprojekt der Eiſenbahn⸗ verwaltung über den entſprechenden Umbau der Eiſen⸗ bahn⸗ und Bahnhofsanlagen zur Aeußerung zuge⸗ gangen iſt. Was den gewünſchten weiteren Ausbau der Straße 45 betrifft, ſo wiſſen Sie ja aus den früheren Verhandlungen über dieſen Gegenſtand, daß wir es dort mit einer großen Anzahl von einzelnen Grund⸗ ſtückseigentümern zu tun haben. Es iſt bis heute noch nicht gelungen, alle dieſe Grundſtückseigentümer unter einen Hut zu bringen; ich bin auch nicht in der Lage, zu ſagen, daß das ſo bald gelingen wird. Sollte es nicht gelingen, ſo werden wir allerdings auf Grund des Vertrages mit der Aktiengeſellſchaft Siemens & Halske in der Lage ſein, dadurch einigermaßen Abhilfe zu ſchaffen, daß wir Enteignungsverfahren einleiten. Aber ſolche Enteignungsverfahren laſſen ſich ja nicht von heute auf morgen durchführen, und es iſt auch immerhin unumgänglich, daß man vor der Einleitung eines Enteignungsverfahrens zunächſt verſucht, gütlich eine Einigung zu erreichen. Die Verhandlungen ſind im Gange; ob es aber gelingen wird, noch im Laufe dieſes Sommers weiteren Grund und Boden zu er⸗ werben und die Straße durchzuführen, iſt durchaus zweifelhaft. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Arsſchuſſes die Ueberweiſung der Petition IV als Material.) Vorſteher Dr. Frentzel: Ehe wir zum letzten Punkt unſerer Tagesordnung übergehen, habe ich Ihnen mitzuteilen, daß eine Anfrage eingegangen iſt, die fol⸗ genden Wortlaut hat: Ueber die von der Stadtgemeinde geforderten Anliegerbeiträge in der Hardenbergſtraße wer⸗ den in der Oeffentlichkeit anſcheinend unrichtige Darſtellungen gegeben. Iſt der Magiſtrat be⸗ reit, über die Angelegenheit Auskunft zu er⸗ teilen? Jachmann, Dr Hubatſch, Gredy, Mann, Mar⸗ zahn, Panſchow, Dr Bauer. Ich werde dieſe Anfrage in der gewöhnlichen Weiſe behandeln. (Oberbürgermeiſter Dr Schol z: Wir ſind bereit, die Anfrage gleich zu beantworten.) Dann muß zunächſt einer der Herren Anfrageſteller das Wort erhalten. — Die Herren Anfrageſteller verzichten. Stadtſyndikus Sembritzki: Meine Herren! Es würde die Beantwortung der Anfrage erleichtern, wenn wir wüßten, welche unrichtigen Darſtellungen im ein⸗ zelnen die Herren Frageſteller im Auge haben; denn das, was hierüber in der Preſſe, ich will nicht ſagen, an Unrichtigkeiten, aber an ſchiefen Darſtellungen und un⸗ begründeten Beurteilungen geleiſtet iſt, das iſt ſo um⸗ fangreich, daß ich es mir verſagen will, Ihre Geduld ſo lange in Anſpruch zu nehmen, um auf alle dieſe Einzelheiten in den Preſſeäußerungen einzugehen, wenn nicht der Wunſch laut wird, hier einzelne Punkte Sitzung vom 25. März 1914 beſonders behandelt zu ſehen. — Dann möchte ich mich auf eine kurze allgemeine Darſtellung beſchränken. Die Sache liegt ſo. Sie wiſſen, daß anläßlich des Baues der Unter⸗ grundbahn durch die Hardenbergſtraße und die Bis⸗ marckſtraße eine Verbreiterung dieſer beiden Straßen vor jetzt über 10 Jahren eingeleitet worden iſt, die mit ſehr umfangreichen Enteignungsprozeſſen verbunden war. Dieſe Angelegenheit hat bei der Bismarckſtraße dann vor einigen Jahren, ich glaube im Jahre 1906, ihre finanzielle Erledigung dadurch gefunden, daß die ſtädtiſchen Körperſchaften beſchloſſen haben, die An⸗ lieger der Bismarckſtraße auf Grund des § 9 des Kom⸗ munalabgabengeſetzes zu recht erheblichen Beitrags⸗ leiſtungen für die teilweiſe Deckung der entſtandenen Koſten heranzuziehen. Die Beiträge betrugen 875 % pro laufenden Meter Grundſtücksſtraßenfrontlänge: ſie ſind zum Teil bezahlt, zum Teil noch geſtundet. Meine Herren, anders lag die Sache bei der Hardenbergſtraße, und zwar rechtlich inſofern anders, als es bei der Hardenbergſtraße zweifelhaft war, ob ſie wie die Bismarckſtraße eine vorhandene Straße iſt, bei der die Einziehung der Koſten auf Grund des § 9 des Kommunalabgabengeſetzes zu erfolgen hat, oder ob ſie eine neue Straße im Sinne des § 15 des Flucht⸗ liniengeſetzes iſt, ſodaß dann alſo die Koſten nicht auf Grund des Kommunalabgabengeſetzes, ſondern nach dem Fluchtliniengeſetz einzuziehen ſind. Im Effekt iſt es natürlich für die Anlieger einigermaßen gleich⸗ gültig, obſie die Beiträge auf Grund des § 9 des Kommunalabgabengeſetzes oder des § 15 des Flucht⸗ liniengeſetzes zahlen ſollen. Der Magiſtrat iſt nach eingehender rechtlicher Prüfung zu der Ueberzeugung gelangt, daß die Har⸗ denbergſtraße als eine neue Straße im Sinne des Fluchtliniengeſetzes anzuſehen ſei, und daher die Bei⸗ täge zur Deckung der Koſten nicht auf Grund des Kommunalabgabengeſetzes, ſondern des Fluchtlinien⸗ geſetzes zu erheben wären. Ich will Sie nicht mit einer eingehenden Begründung darüber aufhalten, weshalb die Hardenbergſtraße als eine neue Straße im Sinne des Fluchtliniengeſetzes anzuſehen iſt; ich wili nur allgemein bemerken, daß der Begriff „neue Straße“ im Sinne des Fluchtliniengeſetzes und nach Maßgabe der Rechtſprechung des Oberverwaltungs⸗ gerichts nicht eine Straße bedeutet, die etwa unter den Augen der jetzigen Anlieger neu gebaut iſt, ſondern eine neue Straße im Sinne des Fluchtliniengeſetzes und der Rechtſprechung des Oberverwaltungsgerichts iſt eine Straße, die erſt jetzt ihren erſten abſchließenden Ausbau erhalten hat. Die Anlegungsperiode einer neuen Straße kann ſchon vor vielen Jahren, ja vor Jahrzehnten ihren Anfang genommen haben. Maß⸗ gebend dafür, ob der Ausbau einer Straße als die erſte Anlegung dieſer neuen Straße anzuſehen iſt, iſt das von Anfang an aufgeſtellte Programm für den Ausbau dieſer Straße. Da liegt bei der Hardenberg⸗ ſtraße die Sache ſo, daß ſie ſchon im Fluchtlinienplan von 1862 ungefähr in ihrer jetzigen Breite ausgewie⸗ ſen war. Alles, was in früheren Jahrzehnten an dieſer Straße geſchehen war, charakteriſiert ſich daher nur als ein vorläufiger und vorbereitender Akt in der Anlegung dieſer Straße mit dem Ziele der programm⸗ mäßigen Anlegung, wie ſie jetzt ihren Abſchluß gefunden hat. Ich will nur ganz wenige Momente daraus her⸗ vorheben. Die Straße war urſprünglich ein Separations⸗ weg, alſo ein Privatweg, jedenfalls kein 1 4 ſtädtiſcher Weg wie andere ſtädtiſche Straßen. or