Sitzung vom 25. März 1914 Jahrzehnten erteilte die Kgl. Wegepolizeibehörde, das Polizeipräſidium zu Berlin, einem Privatunternehmer namens Buſſe die Ermächtigung, die Straße zu be⸗ feſtigen. Ein öffentlicher Charakter der Straße wurde dadurch nicht begründet. Später wurde dieſer Buſſe unfähig, die Straße ordnungsmäßig zu unterhalten, und im Jahre 1882 verkaufte ſie der Fiskus an die Stadt. Es iſt nicht ganz klar, ob die Straße damals durch den Uebergang an die Stadt ohne weiteres eine öffentliche wurde, oder ob ſie ſich nicht erſt im Lauf der Zeit zu einer öffentlichen Straße entwickelt hat. Dann hat die Stadt natürlich im Laufe der Jahre an der Straße Unterhaltungsarbeiten ausgeführt, ſie hat ſie hier und da repariert, auch wohl das Pflaſter er⸗ neuert. Darauf kommt es aber gar nicht an. Auch iſt im Laufe der Zeit teilweiſe eine weitere Verbreite⸗ rung der Straße vorgenommen worden. Das alles aber ſind präparatoriſche Akte immer im Rahmen des Programms: Ausbau der Straße nach dem alten Fluchtlinienplan in 49 m Breite. Der abſchließende Ausbau hat dann, wie ich ſagte, im Anſchluß an den Bau der Untergrundbahn ſtattgefunden. Nun wird ſich ſofort die weitere Frage ergeben: wie kommt es denn, daß jetzt dieſe Beiträge ausge⸗ ſchrieben ſind, da doch bereits vor 10 Jahren dieſer Ausbau der Hardenbergſtraße nach dem Programm durchgeführt iſt? Das hat einen rechtlichen Grund, nämlich den, daß die Anliegerbeiträge nach geſetzlicher Vorſchrift erſt ausgeſchrieben werden können, wenn die Geſamt⸗ ſumme der Koſten des Straßenbaues mit Einſchluß der Grunderwerbskoſten feſtſteht. Die Grunderwerbs⸗ koſten ergeben ſich aber erſt aus dem Ergebnis der Ent⸗ eignungsprozeſſe. Die Zahl dieſer Enteignungsprozeſſe war groß, die Prozeſſe waren langwierig, und der letzte Prozeß hat erſt zu Beginn des Jahres 1913, jetzt vor etwa einem Jahre, ſeinen Abſchluß gefunden. Erſt nach dieſem Zeitpunkt war es möglich, die Ge⸗ ſamtkoſten der Straßenanlage zuſammenzurechnen und die Anliegerbeiträge danach feſtzuſtellen und auszu⸗ ſchreiben. Wenn in dieſer Angelegenheit eine Verzögerung eingetreten iſt, dann iſt ſie auf einige Monate zu be⸗ rechnen, und Sie wollen dieſe Verzögerung auf den Wechſel im Dezernat zurückführen, der durch meinen Eintritt in die Verwaltung ſtattgefunden hat. Weiter⸗ hin darf ich erklären, daß es ſich doch um eine recht ſchwierige und in ihrer Tragweite ſehr wichtige Rechts⸗“ frage handelte, die natürlich eine gründliche Prüfung erforderte. Meine Herren, ich reſümiere mich dahin: der Magiſtrat iſt nach reiflicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Weg, den er eingeſchlagen hat, der vom Geſetz eröffnete und gebotene iſt. Es kann nicht überraſchen, daß mit Rückſicht auf die Größe der For⸗ derungen, um die es ſich handelt, die herangezogenen Grundſtückseigentümer ſich auch ihrerſeits eine ein⸗ gehende rechtliche Prüfung dieſer Frage angelegen ſein laſſen und daß ſie die ihnen zuſtehenden Rechts⸗ mittel des Einſpruchs und der Klage im Verwaltungs⸗ ſtreitverfahren benutzen werden, um die Angelegenheit zur endgültigen Entſcheidung durch das Oberverwal⸗ tungsgericht zu bringen. Das konnten wir gar nicht anders erwarten; ja, ich möchte ſagen, es kann auch der Stadtverwaltung nicht unerwünſcht ſein, wenn dieſe ſchwierige und für beide Teile ſehr folgenſchwere Frage höchſtrichterlich entſchieden wird. (Stadtv. Wöllmer: Sehr richtigl) 137 Wir können natürlich heute auch nicht vorausſehen, wie die Entſcheidung des Oberverwaltungsgerichts aus⸗ fallen wird. Wir haben eben die Ueberzeugung ge⸗ wonnen, daß der von uns beſchrittene Weg der richtige iſt. Ob das Oberverwaltungsgericht anderer Anſicht ſein wird, müſſen wir abwarten. Sollte das Oberverwaltungsgericht zu einer ab⸗ weichenden Beurteilung der Sach⸗ und Rechtslage ge⸗ langen, dann würde das nicht die Konſequenz haben, daß die Anlieger von Beiträgen befreit ſind, ſondern es würde nach den in unſerer Stadt geltenden ortsſtatu⸗ tariſchen Beſtimmungen die Konſequenz haben, daß die Beiträge in dem Verfahren zu erheben ſein werden, das bei der Bismarckſtraße eingeſchlagen worden iſt. Die ſtädtiſchen Körperſchaften würden ſich dann über die Höhe dieſer Beiträge ſchlüſſig zu machen haben. Ich glaube nicht, daß nach den Vorgängen in der Bis⸗ marckſtraße die Beiträge hier weſentlich niedriger aus⸗ fallen würden. Sodann iſt in der Preſſe Beſchwerde darüber ge⸗ führt worden, daß der Magiſtrat außerordentlich rigoros vorgegangen ſei, daß angedroht worden ſei, wenn nicht bis zum 1. April bezahlt wäre, die Grund⸗ ſtücke ſubhaſtiert werden würden uſw. Meine Herren, wenn das angedroht ſein würde, wie es in dem üblichen gedruckten Formular vorgeſehen iſt, dann würde es natürlich nur die geſetzliche Beſtimmung zum Aus⸗ druck bringen, und es würde den Anliegern überlaſſen ſein, durch Stundungsanträge eine Zwangsvoll⸗ ſtreckung abzuwenden. Ich möchte aber bemerken, daß ich es mir habe angelegen ſein laſſen, in dieſer Ange⸗ legenheit jegliche Härte und Schärfe zu vermeiden. Die übliche ſonſt in allen öffentlichen Steueraus⸗ ſchreibungen und Abgabenforderungen enthaltene Zwangsandrohung iſt in unſerm Formular geſtrichen. Ich möchte Ihnen das ganze Formular einmal vor⸗ leſen; es lautet: Nachdem die Hardenbergſtraße zwiſchen Joachimsthaler Straße und Berliner Straße nach Maßgabe des feſtgeſtellten Fluchtlinien⸗ planes angelegt worden iſt, ſind die nach § 15 des Geſetzes vom 2. Juli 1875 in Verbindung mit dem Ortsſtatut der Stadt Charlottenburg vom 7./23. Februar 1877 von den angrenzenden Eigentümern zu erſtattenden Koſten der Frei⸗ legung, erſten Einrichtung, Pflaſterung und Entwäſſerung dieſer Straße auf . ℳ ffeſt⸗ geſtellt worden. Zu dieſen Koſten haben die Anlieger nach dem Verhältnis der Länge ihrer die Straße berüh⸗ renden Grundſtücksgrenze beizutragen. Auf jedes laufende Meter Straßenfront entfällt ein Betrag von 792 ℳ. — Meine Herren, Sie ſehen, nicht viel weniger als der Beitrag, der damals bei der Bismarckſtraße ver⸗ langt wurde; er betrug 875 ℳ. — Da die Anlegung der Straße bereits vor Erlaß des Ortsſtatuts vom 7./23. Februar 1877 be⸗ gonnen hat, ſo ſind alle Grundſtücke beitrags⸗ pflichtig, auf welchen nach Erlaß des Orts⸗ ſtatuts Gebäude errichtet ſind. Hiernach unterliegt auch Ihr Grundſtück, Hardenbergſtraße Nr.,, der Beitragspflicht. Da dieſes Grundſtück eine Straßenfrontlänge von . . . m hat, ſo beträgt Ihr Beitrag . ℳ. Von dieſem Beitrage wird gemäß § 2 Abſ. 2 des Ortsſtatuts der Wert des von dieſem Grund⸗