Sitzung vom 8. April 1914 davon zu machen. Dagegen halte ich es wiederum für ſelbſtverſtändlich und habe dem auch im Aus⸗ ſchuß Ausdruck gegeben, daß der Magiſtrat, wenn er gefragt wird, natürlich richtige Auskunft geben muß. Der Magiſtrat hat die Straße im Jahre 1882 übernommen. Ich will auf die Einzelheiten, die Sie wohl aus der Preſſe ſchon kennen, wann und wie die Straße vom Magiſtrat übernommen iſt, in weſſen Händen ſie vorher war, nicht eingehen; das gehört ja zur Würdigung der Rechtslage. Der Ma⸗ giſtrat hat ſeit dem Jahre 1882 mehrfach Anliegern, die an ihn herangetreten ſind, Auskunft gegeben, und er hat in keinem Falle die Auskunft erteilt, daß keine Anliegerbeiträge, alſo keine Beiträge auf Grund des § 15 des Fluchtliniengeſetzes, zu erheben wären. Im Gegenteil, ich kann Ihnen z. B. aus der Mitte der 90 er Jahre mitteilen, daß in einem Schreiben des Magiſtrats wörtlich ſteht, in einer Antwort auf eine an ihn gerichtete Anfrage eines Anliegers: „Ueber die Frage, ob Anliegerbeiträge für Regulierung der Hardenbergſtraße zur Ein⸗ ziehung gelangen werden, haben wir uns noch nicht ſchlüſſig gemacht.“ Meine Herren, ſogar als vor dem Iahre der UÜebernahme der Straße wegen der Uebernahme Verhandlun⸗ gen ſchwebten, hat der Magiſtrat auf Anfrage einer großen dort intereſ⸗ ſierten Geſellſchaft am 30. April 1878 direkt mitgeteilt, daß bei einer Be⸗ bauung auf das Fluchtliniengeſet von 1875 und auf das Ortsſtatut von 1877 zurückgegriffen werden würde. Ferner hat der Magiſtrat im Jahre 1884 ein Rundſchreiben an die ſüdweſtlichen Adjazenten gerichtet, in dem ihnen mitgeteilt wurde, daß die Regulierung im Jahre 1868 nur als eine proviſoriſche zu gelten habe. Das iſt für die ganze Auffaſſung auch von Wich⸗ tigkeit. Meine Herren, ich glaube, damit alſo doch be⸗ wieſen zu haben — und der Ausſchuß hat dem zu⸗ geſtimmt —, daß eine Ueberraſchung für die Intereſſenten im weſentlichen doch nicht ſtattgefunden hat. Wenn der eine oder andere das Geſetz nicht kennt und ſich darum nicht kümmert, dann kann man ihm natürlich nicht helfen. Ich möchte Ihnen aber noch etwas anderes mit⸗ teilen, was ich in letzter Zeit gehört habe, und zwar von mehreren Seiten. Wie mir mitgeteilt worden iſt, haben ſich verſchiedene Anlieger in ihren Kaufverträgen das Rückgriffsrecht gegenüber dem Vor⸗ beſitzer ausdrücklich geſichert. Sie ſehen auch daraus, daß doch die Intereſſenten im allge⸗ meinen über die Rechtslage orientiert ſind, daß es ſich alſo im weſentlichen nur um die Frage handeln kann, ob ein Beitrag auf Grund des einen oder des andern Geſetzes erhoben wird. Meine Herren, der Herr Syndikus hat Ihnen ja in der vorigen Sitzung davon Mitteilung gemacht — er hat das auch im Ausſchuß ausgeführt —, daß ſich wohl für den ein⸗ zelnen Grundbeſitzer eine weſentliche Aenderung in den Koſten nicht ergeben würde, wenn die Beiträge auf Grund des einen oder des andern Geſetzes er⸗ hoben werden. Es kann natürlich für den einen oder andern etwas ausmachen; dafür wird es den drit⸗ ten wieder ſtärker treffen. 159 Nun iſt aber in der Oeffentlichkeit, auch in der Preſſe, namentlich noch darauf hingewieſen worden — und wir haben uns darum auch im Petitions⸗ ausſchuß mit der Frage beſchäftigt —, daß die Stadt⸗ verwaltung doch nicht unnötig, wie dort ge⸗ ſchrieben wurde, prozeſſieren ſollte; es wür⸗ den Tauſende und Abertauſende für Prozeßkoſten hingegeben, die dann unbedingt der Stadt zur Laſt fallen würden, da es ſich hier augenſcheinlich um einen Prozeß handele, den die Stadt unbedingt ver⸗ lieren müßte. Meine Herren, ich glaube, Sie haben aus den wenigen Darlegungen über die geſamte Rechtslage doch erſehen, daß man über dieſe Frage nicht ſo ohne weiteres mit einem Wort urteilen kann, ſondern abwarten muß, wie ſich das höchſte Verwal⸗ tungsgericht zu der Frage ſtellt. Es kommt aber weiter hinzu, daß dieſer Vorwurf hier inſofern gar nicht zutrifft, als, wie uns der Herr Magiſtrats⸗ vertreter im Ausſchuß mitteilte, es ſich hier nicht um hohe Koſtenſummen handelt: erſtens würde ſelbſt⸗ verſtändlich im beiderſeitigen Intereſſe zunächſt nur ein Prozeß durchgeführt werden, und auf der an⸗ dern Seite wären die Koſten des Verwaltungsſtreit⸗ verfahrens ganz gering, ſie betrügen nur wenige hundert Mark. Es iſt ja vielleicht noch möglich, daß etwaige gutachtliche Aeußerungen zu weiteren Koſten Anlaß geben. Jedenfalls werden es nicht unermeß⸗ liche Koſten ſein, und ſie müſſen eben getragen wer⸗ den, um die Rechtslage klarzuſtellen. Nun hat ſich weiter der Ausſchuß eingehend mit dem Antrag ſelbſt beſchäftigt, die Anlieger⸗ beiträge bis zum endgültigen Urteil zu ſtunden, — das würde alſo heißen, wenn das Oberverwaltungsgericht angegangen wird, was wohl unter allen Umſtänden anzunehmen iſt: bis zum Erlaß des Urteils des Oberverwaltungsgcricht⸗ Nun können wir auch hier wiederum unmöglich wiſſen, wann dieſes Urteil ergeht. Wir können gar nicht wiſſen, welche Feſtſtellungen verlangt werden und wie lange ſich der Prozeß hinzieht. Nun werden Sie ja in den Druckſachen gefun⸗ den haben, daß Ihnen der Petitionsausſchuß emp⸗ fiehlt, die Petition dem Magiſtrat zur Berückſichti⸗ gung zu überweiſen. Sie könnten daraus alſo den Schluß ziehen, daß Ihnen der Petitionsausſchuß ſchlechthin empfiehlt, dem Magiſtrat das Petitum zur Berückſichtigung zu überweiſen, die Stundung bis zum endgültigen Urteil eintreten zu laſſen. Der Ausſchuß war ſich darüber klar, daß er Ihnen dieſen Vorſchlag nur mit einer gewiſſen Einſchränkung machen könnte, und das, was Herr Kollege Mosgau bei der vorigen Petition geſagt hat, trifft auch hier teilweiſe zu. Er mußte ſchon darauf Rückſicht neh⸗ men, daß der Magiſtrat nach § 8 unſeres Ortsſtaturs vom Jahre 1877 nur be⸗ fugt iſt, „mit Ruck ſicht auf die Ver⸗⸗ mögenslage der Zahlungspflichtigen für die Entrichtung der Beiträge Ra⸗ ten zahlungen oder Zahlungsfriſt bis zu höchſten s 2 Jahren von der Fällig⸗ keit ab zu bewilligen“. Im Petitionsaus⸗ ſchuß wurde auch hervorgehoben, daß die allgemeinen Grundſätze, die ſonſt für die Stundung Anwendung finden, naturgemäß auch hier Anwendung finden müßten. Anderſeits haben ſich die Mit⸗ glie der des Petitionsausſchuſſes in ihrer großen Mehrheit dem Stand⸗ punkt zugeneigt, daß den Anliegern