196 die Diskuſſion könnte es vielleicht erforderlich er⸗ ſcheinen laſſen, daß auf Einzelheiten eingegangen wird. Ich habe verſchiedene Punkte in dem Entwurf der Satzung und in den Aenderungen, die die Kom⸗ miſſion an dieſem Entwurf vorgenommen hat, an⸗ getroffen, die nach meiner Anſicht, die ſich mit der Anſicht meiner Fraktion deckt, zur Sprache kommen müſſen; ich habe den Auftrag erhalten, ſie zur Sprache zu bringen. Alfo ich bitte, mir zu folgen. Ich werde die betreffenden Paragraphen nennen; es ſind nur wenige Punkte, die ich jedoch für mehr oder weniger wichtig halte. 4 Der § 14 handelt über das Erlöſchen der Mit⸗ gliedſchaft. Nach der gegeben hat, können alle die vier Gründe, die aufge⸗ führt ſind und die es wünſchenswert machen können, unter Umſtänden ein Mitglied auszuſchließen, nur dann Anwendung finden und zum Ausſchluß führen, wenn eine Vorbedingung erfüllt iſt, die Vorbedingung nämlich, daß das Mitglied ſeit mindeſtens einem Jahre nicht mehr ein belehnungsfähiges Haus beſitzt. Beſitzt ein ſolches Mitglied noch ein belehnungsfähiges Haus, ſo können Sie es nach der Faſſung, die die Kommiſſion dem § 14/ gegeben hat, nicht aus⸗ ſchließen, auch wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat, auch nicht wegen Nichterfüllung ſeiner ſatzungsmäßigen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, auch nicht wegen Eröffnung des Konkurſes über ſein Vermögen, auch nicht wegen eines den Verein ſchädigenden Verhaltens. Meine Herren, es erſcheint mir eine vollkommene Unmög⸗ lichkeit, daß es dabei bleibe. Ich glaube nicht, daß Sie der Meinung ſein können, daß jemand, der Wechſel gefälſcht hat und wegen Raubmordes mit Zuchthaus beſtraft iſt, wenn er ein belehnungsfähiges Haus beſitzt, nicht aus dem Verein ausgeſchloſſen wer⸗ den darf. Das kann nicht gemeint ſein. Infolge⸗ deſſen muß dieſer Paragraph unbedingt geändert werden. Das war das Wichtigſte, was ich anzuführen hatte. An Wichtigkeit treten die nun folgenden Punkte dieſem gegenüber zurück. Ich lenke Ihre Aufmerkſamkeit nunmehr auf den § 21. Da handelt es ſich um die Zuſammenſetzung, Beſtellung und Be⸗ ſchlußfaſſung des Aufſichtsrats und, was aus der Ueberſchrift nicht deutlich heworgeht, um die Erneue⸗ rung desſelben. Nach der Vorlage, die der Magiſtrat gegeben hat, ſoll der Aufſichtsrat aus 12 ordentlichen Mitgliedern und 4 Stellvertretern beſtehen. Die neue Faſſung ſetzt dafür ein: mindeſtens 9 Mitglieder, und ſagt nachher, daß ſie in 6 Jahren in dreimaliger Erſatzwahl eine Erneuerung finden ſollen; nach zwei Jahren ſoll ein Drittel, nach vier Jahren ein zweites Drittel und nach ſechs Jahren das dritte Drittel neu gewählt werden. Nun haben Sie aber der Generalver⸗ ſammlung eine abſolute Latitude nach obenhin ge⸗ laſſen, indem Sie geſetzt haben: der Aufſichtsrat be⸗ ſteht aus mindeſtens 9 Mitgliedern. Wenn ſich eine Anzahl hervorragender Mitglieder in der Generalver⸗ ſammlung befindet, und dieſe wendet ihnen ihr Wohl⸗ wollen zu und verlangt, daß noch ein zehntes oder elftes Mitglied in den Aufſichtsrat gewählt wird, ſo] iſt ſie nach der Satzung in ihrem Recht und kann 10 oder 11 Mitglieder wählen. Nun möchte ich wiſſen, wie man nach zwei Jahren von 11 Mitgliedern ein Drittel erneuern ſoll und nach vier Jahren ein zweites Drittel. Das aibt eine Unklarheit, die zu großen Streitigkeiten führen kann. Wenn vorgeſchlagen wird, gleich vier auf einmal zurücktreten zu laſſen und vor Faſſung, die der Ausſchuß ihm Urſachen zur Sitzung vom 20. Mai 1914 die Neuwahl zu ſtellen, ſo kann ſich der vierte eventuell auflehnen; er braucht ſich das nicht gefallen zu laſſen und kann gegen die Generalverſamm lung und den Verein auf dem Wege eines Prozeſſes vorgehen. Ich meine doch, es lohnt ſich der Mühe, die Schwierigkeit, die hieraus erwachſen kann, hinwegzuräumen. Es iſt auch ſehr leicht, ſie hinwegzuräumen. Entweder laſſen Sie das Wort „mindeſtens“ fallen und ſagen: „9 Mitglieder“; dann iſt es klar. Oder Sie wollen es freigeben, mehr Mitglieder zu wählen, dann können Sie ſagen: die Anzahl der Mitglieder des Aufſichts⸗ rats ſoll ein Mehrfaches von drei, mindeſtens aber 9 betragen. Wenn Sie auch das nicht wünſchen ſollten — das erſte, glaube ich, wäre das Einfachſte —, dann bliebe nur ein Drittes übrig, daß Sie nämlich ſagen: Beträgt die Zahl der Mitglieder des Aufſichtsrats nicht eine durch 3 glatt teilbare Zahl, ſo wird der Reſt bei der dritten Wahl erneuert. Das muß dann aber hinzugefügt werden. Jetzt gelangen wir zu dem § 22. Er enthält für mich als Laie in der Nummer 4 eine kleine Unklar⸗ heit. Es handelt ſich nämlich um die Funktionen des Aufſichtsrats, und die vierte Funktion iſt „die Ver⸗ tretung des Vereins bei der Vornahme von Rechts⸗ geſchäften — wie in Prozeſſen mit den Vorſtandsmit⸗ gliedern“. Ich habe es abſichtlich mit der Betonung vorgeleſen, wie man es leſen kann, wie es aber wahr⸗ ſcheinlich nicht gemeint iſt. Gemeint dürfte ſein: Ver⸗ tretung des Vereins bei der Vornahme jetzt will ich dem Sinn gemäß die Worte ändern — von Rechts⸗ geſchäften mit den Vorſtandsmitgliedern, wie in Prozeſſen mit ihnen. Wenn der Wortlaut ſo wäre, önnte kein Mißverſtändnis obwalten. Denn Rechts⸗ geſchäfte liegen nach § 7 dem Vorſtande ob. Alſo es handelt ſich hier nur um Rechtsgeſchäfte mit den Vor⸗ ſtandsmitgliedern. 4 Ich komme jett zu § 24. Meine Herren, habe Sie nur noch einen Augenblick Geduld, das iſt der letzte Punkt, den ich vorzutragen habe. Hier han⸗ delt es ſich im zweiten Abſatz unter Nummer 1 offen⸗ bar, wie uns klar geworden iſt, um einen Setzerfehler, der jedoch ſehr ſinnſtörend und verwirrend iſt. Es ſteht da: „Eine außerordentliche Generalverſamm⸗ lung iſt zu berufen, 1. wenn von einer ordentlichen Generalverſamm die Silbe „lung“ fehlt hier zu⸗ fällig — der zehnte Teil der Vereinsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.“ Wenn Sie auf Nummer 2 ſehen wollen, ſo heißt es dort: „wenn von einer ordentlichen Ge⸗ neralverſammlung ein dahingehender Beſchluß gefaßt iſt.“ Dies weiſt darauf hin, daß es ſich hier um einen Setzerfehler handelt. Indeſſen, der muß natürlich heraus. Es muß wohl unter 1 heißen: „wenn der zehnte Teil der Vereinsmitglieder“ uſw. Ich glaubte, es wäre nötig, dieſe Punkte, namentlich den Punkt 14, hier zur Sprache zu brin⸗ gen, denn eine ſogenannte kumulative Auffaſſung der Berechtigung des Ausſchluſſes iſt un⸗ möglich. Der Wortlaut des Paragraphen, wie er jetzt iſt, muß unbedingt geändert werden. Vorſteher Dr. Frentzel: Herr Kollege Genzmer! Sie haben zu den §§ 14, 21, 22 und 24 einige An⸗ ſtände erhoben. Sie haben Sie bei § 21 bereits zu einer Art Antrag verdichtet, wenn ich Ihre Anregung ſo auffaſſen darf, indem Sie vorgeſchlagen haben, immte Worte zu ſtreichen und andere einzufügen. Es würde vielleicht ſehr zweckmäßig ſein, wenn Sie