2. 246 weder für Charlottenburg allein oder in Gemeinſchaft mit Groß⸗Berlin irgend eine Aktion auch für das ungeheure Heer der Arbeitsloſen unternommen werden kann. Bürgermeiſter Dr Maier: Meine Herren! Die letzte Anregung des Herrn Stadtv. Hirſch möchte ich hier jetzt nicht behandeln; denn ich glaube, daß das, was geſchehen konnte, um den Arbeitsnachweis ſo zweckmäßig wie möglich zu geſtalten, geſchehen iſt. Der Dezernent, Herr Stadtrat Spiegel, hat ſich nach meinem Dafürhalten in dieſer Richtung alle Mühe gegeben. Ob es zweckmäßig iſt, die Deputation ein⸗ zuberufen, mag der Magiſtrat zunächſt einmal beraten. Was im übrigen die Zahlung der Löhne anbe⸗ trifft, ſo darf ich Herrn Stadtv. Hirſch auf Punkt g unſerer Vorlage hinweiſen. Danach wird ohne wei⸗ teres für den Monat Auguſt allen Kriegsteilnehmern der volle Monatslohn gezahlt. (Stadtv. Hirſch: Er wird alſo nachgezahlt!) — Für alle Kriegsteilnehmer! Es heißt dort: Für den Monat Auguſt 1914 ſind allen in den Kriegsdienſt bzw. in die Kriegskranken⸗ pflege Eingetretenen die bisherigen Dienſtbe⸗ züge unter Anrechnung etwaiger Offiziers⸗ pp. Beſoldung und Unterſtützungen . . . zu zahlen. Alſo für alle! Die Mobilmachung hat am 1. Auguſt ſtattgefunden, alſo von dieſem Tage an. Stadtv. Hirſch: Ich darf nach dieſer Erklärung des Herrn Bürgermeiſters wohl annehmen, daß die nachgeordneten Stellen angewieſen werden, ſoweit das noch nicht geſchehen iſt, den rückſtändigen Lohn für Auguſt nachzuzahlen. Bürgermeiſter Dr. Maier: Ich meine, Herr Stadtv. Hirſch, daß ſich Punkt g natürlich nur auf alle diejenigen Perſonen bezieht, die überhaupt unter den Gemeindebeſchluß fallen: Stadtarbeiter und Privatdienſtverpflichtete, nicht aber auf ſonſtige Arbeiter. (Die Verſammlung beſchließt einſtimmig nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: a) Den zum Kriegsdienſt einberufenen oder frei⸗ willig eingetretenen ſtädtiſchen Privatdienſt⸗ verpflichteten und Stadtarbeitern (einſchl. der als Mitglied der hieſigen Sanitätskolonne vom Roten Kreuz zur Kriegskrankenpflege Einberufenen), die beim Eintritt in den Kriegsdienſt bereits eine Be⸗ ſchäftigungszeit von 10 Jahren und länger im ſtädtiſchen Dienſt zurückgelegt haben, wird während der Dauer des Kriegsdienſtes — in⸗ ſoweit ſie verheiratet ſind — das zuletzt bezogene geſamte Dienſteinkommen im Teil⸗ betrage von 80 % weitergezahlt. Den übrigen Privatdienſtverpflichteten und Stadtarbeitern wird vom Eintritt in den Kriegsdienſt bezw. in die Kriegskrankenpflege ab das zuletzt bezogene Dienſteinkommen — inſoweit ſie verheiratet ſind — im Teil⸗ betrage von 50 % und inſoweit ſie unver⸗ heiratet ſind, im Teilbetrage von 25 % weitergezahlt; außerdem wird für ihre ehe⸗ lichen oder legitimierten Kinder im Alter bis zu 16 Jahren, für Verwandte in aufſteigender b) Linie, Geſchwiſter und uneheliche Kinder bis zu 16 Jahren, inſofern ſie vom Eingetretenen unterhalten wurden, je 10 % des zuletzt be⸗ Außerordentliche Sitzung vom 12. Auguſt 1914 zogenen Dienſteinkommens weitergezahlt. Die hiernach weiter zu zahlenden Bezüge dürfen jedoch zuſammen 80% des zuletzt bezogenen Dienſteinkommens nicht überſteigen. c) Wegen Anrechnung der Offiziers⸗ oder Mili⸗ tärbeamtenbeſoldung auf die ſtädtiſchen Be⸗ züge finden die für Kommunalbeamte während des Kriegsdienſtes maßgebenden geſetzlichen und miniſteriellen Vorſchriften entſprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die An⸗ rechnung in demſelben Verhältnis zu erfolgen hat, in welchem das Dienſteinkommen weiter⸗ gezahlt wird. Erhalten die Ehefrau, Kinder uſw. des in den Kriegsdienſt eingetretenen Privatdienſt⸗ verpflichteten oder Stadtarbeiters auf Grund des Reichsgeſetzes vom 28. 2. 88/4. 8. 14 und des bezüglichen Gemeindebeſchluſſes vom 5./6. §. 14 Unterſtützungen, ſo ſind dieſe auf die ſtädtiſchen Bezüge (zu a und b) anzu⸗ rechnen. e) Die Bezüge zu a und b ſind bei den etats⸗ mäßigen Beſoldungs⸗ und Lohnfonds wie bis⸗ her zu verausgaben. f) Die Gültigkeitsdauer dieſes Gemeindebe⸗ ſchluſſes wird vorläufig auf die Zeit bis 30. September 1914 beſchränkt. Für den Monat Auguſt 1914 ſind allen in den Kriegsdienſt bezw. in die Kriegskranken⸗ pflege Eingetretenen die bisherigen Dienſt⸗ bezüge unter Anrechnung etwaiger Offiziers⸗ pp. Beſoldung und Unterſtützungen (zu und d) zu zahlen.) Vorſteher Dr Punkt 5: Vorlage betr. Bereitſtellung von Betten im Kranken⸗ hauſe Weſtend für Heereszwecke und Beurlaubung ſtädtiſcher Schweſtern zum Zwecke der Kriegs⸗ Krankenpflege. — Druckſache 190. (Die Verſammlung beſchließt einſtimmig nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: 1. Im Krankenhauſe Weſtend werden 330 Betten d) g) Frentzel: Wir kommen zu der Medizinalabteilung des Kriegsmini⸗ ſteriums mit der Maßgabe zur Verfügung ge⸗ ſtellt, daß a) die zur Zeit im Krankenhausdienſt befind⸗ lichen Aerzte, Beamten und Angeſtellten, auch ſoweit ſie ſich im Landſturmverhältnis befinden, dieſem Dienſt nicht entzogen werden dürfen und 5) die ärztliche Verſorgung und der Wirt⸗ ſchaftsdienſt ausſchließlich in den Händen der Direktion und der ſtädtiſchen Behörden verbleiben. 2. Von den ſtädtiſchen Schweſtern werden 20 zum Zwecke der Kriegskrankenpflege ohne Ge⸗ halt beurlaubt.) Meine Herren, an Stelle des Herrn Kollegen Richter, der zu den Fahnen einberufen iſt, erſuchen ſeine Freunde, Herrn Kollegen Gebert in die Depu⸗ tation betr. Maßnahmen gegen die Arbeitsloſigkeit zu wählen. Widerſpruch erfolgt nicht; Herr Kollege Gebert iſt gewählt. 4 0 Ich ſchließe hiermit die außerordentliche Sitzung. (Schluß 6 Uhr 35 Minuten).