Sitzung vom 23. ſchen Kurfürſtenſtraße, Motzſtraße, Nollendorf⸗ platz und Kleiſtſtraße belegenen Gebiet (Kielgan⸗ ſches Villenviertel) der Abteilung IV des Be⸗ bauungsplanes von den Umgebungen Berlins (Charlottenburg) die Zuſtimmung zu erteilen.) Punkt 7: Bericht des Ausſchuſſes über die Vorlage betr. Aen⸗ derung der Beſtimmungen über (Gewährung von Ruhegehalt, Ruhelohn und Hinterbliebenenverſor⸗ gung. Druckſachen 170, 214. Berichterſtatter Stadtv. Dr. Rothholz: Meine Herren! In der Kommiſſion wurden zuerſt Bedenken geäußert, die Vorlage zu einem Abſchluß zu bringen, da in den jetzigen bewegten Zeiten ungeheure Anſprüche an die Mittel der Stadt Charlottenburg geſtellt wür⸗ den. Dieſe Bedenken wurden aber zurückgeſtellt, ein⸗ mal deshalb, weil die Vorlage ſchon in Friedenszeiten eingebracht war, und dann, weil man die Beamten, die im Felde ſtehen, ebenſo wie die hier befindlichen nicht unter dem Kriege leiden und ihnen die Vorteile der Vorlage angedeihen laſſen wollte. Die Vorlage iſt ziemlich kompliziert, wie das bei allen Beamtenvorlagen der Fall iſt. Aber die Kom⸗ miſſion hat doch in einer Sitzung die Vorlage voll⸗ ſtändig durchberaten und ſie zum Abſchluß gebracht. Es kommen hier drei Kategorien von Beamten und Angeſtellten in Frage. In erſter Linie handelt es ſich um die Beamten. Die Beamten hatten bisher nicht das Anrecht auf eine Anwartſchaft, die ſie in einem früheren Dienſte bei einer Kommune oder in einer ſtaatlichen Beſchäftigung erworben hatten. Nun hat der Magiſtrat für die Magiſtratsmitglieder ſchon eine Beſtimmung, wonach eine früher erworbene An⸗ wartſchaft erhalten bleibt. Dieſe Rechte hat er in großherziger Weiſe in der Vorlage auch für ſeine Be⸗ amten vorgeſchlagen. Nebenher läuft noch, dem Ma⸗ giſtrat die Berechtigung zuzugeſtehen, gewiſſe Dienſt⸗ zeiten für einen nach Charlottenburg gezogenen Be⸗ amten bei Feſtſtellung des Ruhegeldes in Anrechnung zu bringen. Damit wird erreicht, daß Beamte, die in Charlottenburger Dienſte treten, nicht mehr zu be⸗ fürchten brauchen, eine ſchon erworbene An wart⸗ ſchaft zu verlieren oder keine Penſion zu er⸗ halten, wenn ſie ſich hier nicht eine neue Anwartſchaft durch zehnjährige Dienſtzeit hinzuerwerben. Wie ein roter Faden zieht ſich durch die anderen Beſtimmungen der Vorlage die Bemühung des Ma⸗ giſtrats, die Vorteile, die er durch dieſe Vorlage den Beamten zuteil werden läßt, möglichſt auch den Ar⸗ beitern und ſonſtigen Angeſtellten wie den Feuerwehr⸗ leuten zu gewähren. Den Arbeitern wird nach der Vorlage ſchon ein Ruhegehalt zugebilligt, wenn ſie das 65. Lebensjahr erreicht haben. Sie brauchen zur Er⸗ langung des Ruhegehalts kein ärztliches Atteſt mehr, ſondern der Arbeiter oder Angeſtellte iſt ebenſo wie der Beamte in der Lage, ſich mit dem 65. Lebensjahr pen⸗ ſionieren zu laſſen. In der Kommiſſion wurde jedoch nicht nur die Frage der Anwartſchaft diskutiert, ſondern man unter⸗ hielt ſich auch über die Höhe des Ruhegeldes und be⸗ ſonders darüber, ob es nicht möglich wäre, den Ar⸗ beitern, die gezwungen ſind, Beiträge für die Inva⸗ lidenverſicherung zu leiſten, neben der Penſion we⸗ nigſtens die Hälfte der Invalidenrente zuzuwenden. Vom Magiſtrat wurde erwidert, daß das kaum an⸗ gängig wäre, weil bei Feſtſetzung der Normallöhne September 1914 267 ſchon auf die Leiſtung der Beiträge Rückſicht genom⸗ men wäre. Daher ſeien die Arbeiter ſchon vorher be⸗ dacht worden, und der Magiſtrat ſei im Recht, wenn er die Invalidenrente von dem Ruhegehalt in Abzug bringe. Ich perſönlich und viele meiner Freunde ſtehen ja auf dem Standpunkt, daß wenigſtens die Hälfte der Invalidenrente bei Eintritt der Invalidität neben dem Ruhegehalt gewährt werden könnte. Da indes finanzielle Bedenken gegen einen ſolchen Beſchluß obwalten könnten, ſo behalte ich mir vor, ſpäter noch einmal darauf zurückzukommen. Der Magiſtrat kann uns eine Rechnung über die Höhe der dadurch ent⸗ ſtehenden Belaſtung aufmachen. Eine zweite Beſtimmung von weſentlicher Bedeu⸗ tung für di Arbeiter iſt die, daß die Zahlung des Waiſengeldes bis zum 18. Lebensjahre ausgedehnt wird. Ich muß offen und ehrlich ſagen — dem wurde auch in der Kommiſſion recht gegeben —, daß in vielen Füllen die Ausdehnung der Zahlung des Waiſengeldes bis zum 18. Lebensjahre etwas zu weit geht. Denn, wie Sie wiſſen, verdienen gerade die Arbeiter in jun⸗ gen Jahren, die Arbeitsburſchen ſchon mit 14, 15 Jahren einen verhältnismäßig hohen Lohn und Ar⸗ beiter von 17 Jahren ſogar einen ſehr hohen Lohn, ſo daß es zweifelhaft erſcheint, ob es angebracht iſt, ſo weit zu gehen. Aber umgekehrt muß man doch ſagen: gerade weil die Arbeiter und Angeſtellten oft nicht in der Lage ſind, ihren Kindern die richtige Aus⸗ bildung zu gewähren, werden die meiſten Arbeiter⸗ kinder ungelernte Arbeiter; ſie verdienen wohl viel, ihre Eltern ſind jedoch nicht in der Lage, da ſie keine Mittel haben, ſie in einen beſſeren, einen gelernten Beruf hineinzubringen. Um den Eltern die Möglich⸗ keit zu gewähren, die Kinder etwas lernen zu laſſen, hat die Kommiſſion einſtimmig beſchloſſen, die Zah⸗ lung des Waiſengeldes bis zum 18. Lebensjahr auszu⸗ dehnen. Dieſe Vergünſtigung für die Arbeiter wird ja gegenwärtig den Etat der Stadt Charlottenburg nicht ſehr belaſten, kann aber in Zukunft immerhin eine größere Belaſtung hervorrufen. Das ſoll jedoch für uns nicht maßgebend ſein, da wir durch dieſen Be⸗ ſchluß für die Zukunft der Arbeiterkinder hervorragend ſorgen können. Nebenher gehen noch einzelne Beſtimmungen, die für die Arbeiter auch von großer Bedeutung ſind, 3. B. daß die Militärzeit bei der Erfüllung der Warte⸗ zeit angerechnet werden kann und daß — eine be⸗ ſonders günſtige Beſtimmung, die gegenwärtig ſehr aktuell iſt — in Kriegszeiten noch außerdem die An⸗ rechnung eines Jahres auf die Erfüllung der Warte⸗ zeit erfolgt. Die dritte Kategorie der Perſonen, die die Vor⸗ lage berückſichtigt, ſind die Feuerwehrmänner. Wie ich aus Zuſchriften, die an mich ergangen ſind, erſehen habe, hat z. B. der § 7 der Vorlage zu gewiſſen Irr⸗ tümern bei den Feuerwehrmännern geführt. Dieſe glaubten nämlich, daß der § 7 zu ihren ungunſten um⸗ geändert werden ſollte. Die Beſtimmung lautet be⸗ kanntlich, daß die Feuerwehrleute im 60. Lebens⸗ jahre, falls ſie 20 Dienſtjahre zurückgelegt haben, eo ipso als erwerbsunfähig anzuſehen ſind. Die Feuer⸗ wehrleute dachten nun, daß ſie ebenſo wie die Arbeiter erſt mit dem 65. Lebensjahre penſionsberechtigt wür⸗ den. Das iſt nicht der Fall. Der § 7 erfährt gar keine Aenderung. Ja, noch mehr! Die Kommiſſion hat den für die Feuerwehrleute durchaus günſtigen Beſchluß gefaßt, daß ſte, wenn ſie 60 Jahre alt geworden ſind und nicht mehr in einen andern Dienſt der Stadt über⸗ gehen wollen, ſich penſionieren laſſen können. Man