268 hat eben angenommen, daß der Dienſt der Feuerwehr⸗ leute ſehr anſtrengend iſt und ſie mit 60 Jahren im allgemeinen verbraucht ſind. Eine weitere Beſtimmung der Vorlage, die die Feuerwehrleute ſehr unangenehm berührt hat, iſt die, daß dem Magiſtrat die Ermächtigung zugeſprochen wird, einen Feuerwehrmann, der in ſeinem Berufe dienſtunfähig wird, ev. nachher in einem anderen Betriebe zu beſchäftigen, und zwar iſt in der Vorlage vorgeſehen, daß er — während er früher in dem neuen Berufe nach dem alten Lohnſatze weiter beſchäftigt werden ſollte — nur den Lohn erhält, der in dieſem Betriebe für die Arbeiter gang und gäbe iſt. Zweifel⸗ 1o8, meine Herren, iſt die Beſtimmung in der Vorlage jetzt, wenn man ſie oberflächlich lieſt, ungünſtiger als die alte Faſſung. Der Magiſtrat hat aber ausdrücklich betont, daß infolge der alten Beſtimmung eine gewiſſe Unzufriedenheit unter den Arbeitern hervorgetreten iſt, die meinten: Feuerwehrleute, die ganz dieſelbe Beſchäftigung verrichten, erhalten höhere Löhne als wir, das ſei nicht angebracht. Der Magiſtrat hat uns weiter auseinandergeſetzt, daß die Beſtimmung zum größten Teil zum Nachteile der Feuerwehrleute ſelbſt ausgeſchlagen ſei; denn wegen der Unzufriedenheit unter der Arbeiterſchaft ſeien nur noch in vereinzelten Fällen Feuerwehrleute in anderen Betrieben unter⸗ gebracht worden, die Feuerwehrleute müßten ſich da⸗ her mit dem niedrigeren Ruhegehalt begnügen, wäh⸗ rend ſie bei der neuen Beſchäftigung ev. einen höheren Lohn beziehen könnten. Dadurch hat ſich die Kommiſſion überzeugen laſſen und dem Antrage des Magiſtrats ſtattgegeben. Sie glaubt, damit zum Vor⸗ teile der Feuerwehrleute gehandelt zu haben. Be⸗ ſonders muß aber noch darauf aufmerkſam gemacht werden, daß die Feuerwehrleute in ihrem Ruhegehalt keineswegs geſchädigt werden. Das Ruhegehalt wird nicht erwa nach dem niederen Lohnſatz feſtgeſetzt, den der Feuerwehrmann in der neuen Beſchäftigung er⸗ hält, ſondern nach dem Satz, den er als Feuerwehr⸗ mann bezogen hat. Das Ruhegehalt wird alſo durch⸗ aus nicht kleiner. Erhält er einen höheren Lohnſatz, ſo wird das Ruhegehalt ſelbſtverſtändlich danach be⸗ rechnet. Alſo die Feuerwehrleute ſind nicht im ge⸗ ringſten geſchädigt. Im übrigen gelten auch für die Feuerwehrleute faſt dieſelben Beſtimmungen wie für die Arbeiter. Nur auf einen Unterſchied möchte ich noch hinweiſen. Bei den Feuerwehrleuten iſt ſowohl die Zahlung des Ruhe⸗ gehalts wie der Waiſengelder obligatoriſch. Das heißt, der Magiſtrat iſt im Verſicherungsfalle verpflichtet, die Summe zu zahlen. Ich möchte an den Magiſtrat die Bitte richten, ob er nicht wegen dieſer Verpflich⸗ tung, Waiſengeld und Ruhegehalt zu zahlen, in Er⸗ wägung ziehen will, die Feuerwehrleute von den Ver⸗ ſicherungsbeiträgen zu befreien. Denn durch die obli⸗ gatoriſche Verpflichtung ſind ja alle Bedingungen er⸗ füllt, unter denen nach der Reichsverſicherungsordnung Perſonen von der Verſicherungspflicht befreit werden ſollen. Ich gebe das dem Magiſtrat anheim. Zweifel⸗ los würde es für viele Feuerwehrleute eine gewiſſe Er⸗ leichterung ſein, wenn ſie von der Zahlung der Kran⸗ kenkaſſen⸗ und Invaliditätsbeiträge befreit würden. Meine Herren, ich habe Ihnen in großen Zügen; die Beſtimmungen der Vorlage vorgetragen. Wenn wir auch, wie ich ſchon in der Einleitung ſagte, gegen⸗ wärtig in Zeiten leben, wo große Anſprüche an die Mittel der Stadt Charlottenburg geſtellt werden, ſo ſollten wir es doch nicht unterlaſſen, dieſe Vorlage Sitzung vom 23. September 1914 heute zum Abſchluß zu bringen. Es hat ſich immer gezeigt: je größer die Einheitlichkeit iſt, die wir in den Beſtimmungen für die Gehaltsregelung der Be⸗ amten und der Arbeiter herbeiführen, um ſo größer wird die Zufriedenheit in dieſen Kreiſen ſein. Die Ausgabe dafür iſt dann eine produktive Anlage, weil, je ausgebildeter die Fürſorge für die Beamten, Ar⸗ beiter und Feuerwehrleute iſt, ſie mit um ſo größerer Freudigkeit arbeiten. Vorſteher Dr Frentzel: Ich eröffne die Be⸗ ſprechung. — Das Wort wird nicht verlangt. Der Herr Berichterſtatter hat beantragt, die An⸗ träge des Ausſchuſſes unter 1, II, III, IV und unverändert anzunehmen. (Die Verſammlung beſchließt nach dieſem An⸗ trage, wie folgt: 1. Diejenigen Beamten, welche infolge ihrer Be⸗ rufung nach Charlottenburg aus einer ruhege⸗ haltsberechtigten Stellung im Dienſte des Reiches, des Staates oder kommunaler Körperſchaften ausgeſchieden ſind, erhalten bei ihrer Verſetzung in den Ruheſtand, ſoweit ſie nicht bereits als Beamte der Stadt Char⸗ lottenburg ein gleich hohes oder höheres Ruhe⸗ gehalt erdient haben, Ruhegehalt in Höhe des in ihrer früheren Stellung bereits erdient ge⸗ weſenen, infolge ihrer Berufung aufgegebenen Ruhegehaltsanſpruches. In den Fällen des § 9 Nr. 3 des Ortsſtatuts betr. die Gewährung von Ruhegehalt vom 16./31. März 1900 bleibt dem Magiſtrat vor⸗ behalten, die etwa außerhalb einer Beamten⸗ ſtelle zugebrachte Dienſtzeit anzurechnen, ſo⸗ fern ſie von den beteiligten Behörden nach den beſtehenden Vorſchriften als ruhegehaltsfähig angerechnet ſein würde, wenn der Beamte dort zur Anſtellung gelangt wäre. Dem Nachtrag 11 zu den Grundſätzen für die Bewilligung von Ruhelohn und Hinterblie⸗ benen⸗Verſorgung an ſtädtiſche Angeſtellte und Arbeiter wird zugeſtimmt. Dem Nachtrag 111 zur Ordnung betreffend das Ruhegehalt der Feuerwehrmannſchaften und die Fürſorge für die Witwen und Waiſen der Feuerwehrmannſchaften wird zugeſtimmt mit folgenden Aenderungen: § 8. Hinter Abſatz 5 iſt einzuſchalten: Nach Vollendung des 65. Lebensjahres iſt bei anderweitiger Verwendung des Feuerwehrmannes im ſtädtiſchen Dienſt Dienſtunfähigkeit nicht Vorbedingung der erneuten Ruhelohngewährung. Hinter Abſatz 6 iſt einzuſchalten: Der § 8 findet keine Anwendung auf Feuerwehrmannſchaften, die bei der Ver⸗ ſetzung in den Ruheſtand das 60. Le⸗ bensjahr bereits vollendet haben. V. Die Beſtimmungen zu 1 bis IV treten mit Wirkung vom 1. Juli 1914 ab in Kraft.) II. I1I. IV. Das Protokoll der heutigen Sitzung vollziehen die Herren Heidenreich, Meyer und Mosgau. Wir kommen zu Punkt § der Tagesordnung: