Sitzung vom 14. Oktober 1914 und davor bewahren, daß ſie durch eine e, liegen. Es handelt ſich da um Mietzuſchüſſe, die die Stadt den Angehörigen der zu den Fahnen ein⸗ berufenen Mieter gewährt. Dieſe Vorlage iſt aller⸗ dings ihrem Weſen nach eine Aktion zugunſten der Einberufenen und ihrer Familien. Aber in ihrem Ergebnis kommt ſie in ſehr bedeutendem Maße dem Hausbeſitzer zugute. Die zweite Vorlage iſt die uns jetzt beſchäftigende, welche zur unmittel⸗ baren Stützung des Hausbeſitzes die Gründung einer Aktiengeſellſchaft zwecks Errichtung einer Mietbarlehnskaſſe betrifft. Wenn wir zwei derartige Vorlagen heute be⸗ raten, die beide mit ſehr erheblichen Geldausgaben der Gemeinde verknüpft ſind, ſo tritt natürlich zu⸗ nächſt die Erwägung in den Vordergrund, ob es ſtatthaft iſt, für einen Teil der unter der Not der Zeit leidenden Bevölkerung ſolche weitgehenden Sondermaßnahmen zu treffen. Meine Freunde ſind übereinſtimmend der Anſicht, daß dieſe Frage zu be⸗ jahen iſt, und zwar aus zwei Gründen: einmal, weil für den Hausbeſitz eine beſondere Notlage vor⸗ handen iſt, und zweitens, weil an der Stützung des Hausbeſitzes ein beſonderes öffentliches Intereſſe be⸗ ſteht. Die beſondere Notlage iſt in dem durch die Kriegsgeſetzgebung geſchaffenen Rechtszuſtande begründet. Sie wiſſen, daß gegen die Einberufenen eine Klage nicht möglich iſt. Daraus ergibt ſich, daß weder ſie noch ihre Familien auf Zahlung der Miete verklagt oder zur Räumung veranlaßt wer⸗ den können. Das bedeutet, daß die im Mietsbeſitz befindlichen, ſei es infolge unzulänglicher Mittel, ſei es auch in einzelnen Fällen böswillig, die Zah⸗ lung dauernd verweigern können, ohne daß der Hausbeſitzer irgendwelche Zwangsmaßnahmen gegen ſie zu ergreifen in der Lage iſt. Iſt er ihnen gegen⸗ über gänzlich entrechtet, ſo iſt ſeine Rechtslage nicht ſehr viel beſſer gegenüber den durch den Krieg mittelbar in Notlage geratenen Mietern. Denn hier muß er darauf gefaßt ſein, daß dieſen vom Richter die dreimonatige Zahlungsfriſt bewilligt wird und er ebenfalls trotz der Nachzahlung nicht in der Lage iſt, über ſeine Wohnung zu verfügen, ſie anderweit zu vermieten, da er die Verträge ohne ihr Einver⸗ ſtändnis nicht vorzeitig aufheben kann. Er iſt da⸗ her ſchlechter geſtellt als jeder andere Gläubiger; denn andere Gläubiger können dem nichtzahlenden Kunden die Ware vorenthalten und ihre Dispo⸗ ſitionen angeſichts eines verringerten Abſatzes än⸗ dern, der Hausbeſitzer muß jedoch die Leiſtung ſeinerſeits fortſetzen und ſeine Hypothekenzinſen weiter zahlen. Wenn er aber ſchließlich gezwungen iſt, ſeine Hypothekenzinſen nicht zu zahlen — und damit komme ich zum zweiten Teile der Begründung, wes⸗ halb die beſonderen Maßnahmen notwendig ſind —, dann zeigt es ſich, ein wie großes öffent⸗ liches Intereſſe daran beſteht, den Haus⸗ beſitz zu ſtützen. Denn die Nichtzahlung von Hypothekenzinſen gefährdet den Zinſendienſt der Pfandbriefe, die gerade im Mittelſtande zur An⸗ legung von Erſparniſſen vielfach verwendet werden; ſie ruft die Gefahr hervor, daß die Verſicherungs⸗ geſellſchaften ihren Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachkommen können. Und endlich liegt ein beſonderes kommunales Intereſſe vor, daß wir die Werte, die wir veranlagt haben und deren Realität eine wichtige Grundlage unſerer Steuerkraft iſt, in ihrer wirklichen Höhe erhalten bald nach dem Kriege ganz überwundene, alſo immerhin vorübergehende Kriſis dauernd geſtürzt werden. Aus dieſen grundſätzlichen Erwägungen her⸗ aus iſt es lebhaft zu begrüßen, daß der Magiſtrat die beiden Vorlagen eingebracht hat. Wir ſind auch einverſtanden mit der Konſtruktion, die er der Mietdarlehnskaſſe geben will, mit der Konſtruktion der Aktiengeſellſchaft, die auf der Selbſthilfe des Grundbeſitzes in Verbindung mit der Hilfe der Stadtgemeinde beruhen ſoll. Wir haben keine Be⸗ denken gegen eine weitgehende Beteiligung der Stadt, aus jener Auffaſſung heraus, die bei uns allen die Kriegslage erzeugt, nämlich, daß jetzt Ent⸗ ſchlüſſe mit Mut und Vertrauen zu faſſen ſind, die man im Frieden als unvorſichtige ängſtlich vermei⸗ den müßte. Meine Herren, die Stadt ſoll zunächſt von dem Kapital der Aktiengeſellſchaft von 500 000 200 000 ℳ aufbringen, und ſie ſoll nach der Vor⸗ lage weiterhin eine Garantie von 500 000 ℳ über⸗ nehmen, damit von der Reichsbank ein Wechſelkredit in Höhe des Vierfachen der Summe des geſamten Aktienkapitals zuzüglich der ſtädtiſchen Garantie ge⸗ währt werde. Gegenüber dieſer großen Leiſtung der Stadt ſollen die am Grundbeſitz unmittelbar betei⸗ ligten Kreiſe 200 000 ℳ Aktien übernehmen, wobei noch zu berückſichtigen iſt, daß hiervon anfangs nur 25 %? einzuzahlen ſein werden, und daß das Riſiko etwaiger Ausfälle bei den übrigen 75 % wiederum der Stadt zufallen würde. Obwohl ſomit der Selbſthilfe ein ver⸗ hältnismäßig beſcheidenes Gebiet überlaſſen iſt, müſſen wir uns doch fragen, ob es unter den heutigen Umſtänden möglich iſt, ſelbſt in dieſem beſcheidenen Umfange die Selbſthilfe anzuſpannen. Wir hoffen, daß die Frage in dem Ausſchuß eine befriedigende Beantwortung finden wird. Hoffentlich wird von den Hypothekenbanken, von den Verſicherungsgeſell⸗ ſchaften und auch von den leiſtungsfähigen Haus⸗ befitzern Charlottenburgs nicht verkannt werden, ein⸗ mal, daß die Stadt Charlottenburg in ganz beſon⸗ derm Maße zugunſten der Stützung des Haus⸗ beſitzes tätig iſt, und dann, daß alle dieſe Kreiſe ein gemeinſames Intereſſe an der Aufrechterhaltung des Grundbſitzes haben, daran, daß nicht durch Er⸗ forderlichwerden von Zwangsverſteigerungen ihre eigenen Werte mit erſchüttert werden. Denken wir außerdem noch an den Gemeinſinn, der ja Gott ſei Dank heute alle Teile des deutſchen Volkes in ſo beglückender Weiſe erfüllt, dann können wir uns wohl der Erwartung hingeben, daß es durch geeignete Be⸗ ratungen mit den beteiligten Kreiſen gelingen wird, die Attiengeſellſchaft zuſtande zu bringen. Natürlich wird man dieſe Aktiengeſellſchaft in⸗ deſſen nur dann zuſtande bringen können, wenn es gelingt, eine wirkſame Aktion für den Haus⸗ beſitz zu unternehmen, und, um ihre Wirkſamkeit zu ſichern, wird die Vorlage in dem Ausſchuſſe gründ⸗ lich bearbeitet und unterſucht werden müſſen. Einige wenige Punkte in dieſer Beziehung darf ich hier ganz oberflächlich berühren. Sie wiſſen, daß der Grundgedanke der Vorlage iſt: dem Hausbeſitzer ſoll für diejenigen Mieten, die infolge des Krieges nicht von den Mietern aufge⸗ bracht werden können, ein Kredit gewährt werden, vermöge deſſen er in der Lage iſt, ſeinen Hypo⸗ thekenverpflichtungen nachzukommen. Da ergibt ſich 27