282 dürfen uns wohl der Hoffnung hingeben, daß, wenn wir zur Etatberatung kommen, die politiſchen Ver⸗ hältniſſe eine ſolche Aenderung erfahren haben, daß wir mit ruhiger Zuverſicht in die Zukunft ſehen können. Dann wenmden ſich Mittel und Wege finden laſſen, die es ermöglichen, nicht die ganzen Unkoſten, die wir jetzt auf uns nehmen, im Wege der Steuer zu decken. (Sehr richtig!) Dann nur noch ein kurzes Wort dem Herrn Kol⸗ legen Jolenberg gegenüber. Herr Kollege Jolenberg hat allerdings die Erklärung nur für ſeine Perſon ab⸗ gegeben. Ich glaube aber doch, die Vorlage könnte in ein etwas ſchiefes Licht gebracht werden, wenn dieſe Erklärung ſo ganz unwiderſprochen in die Oeffentlich⸗ keit hinausgeht. In der Erklärung des Herrn Kollegen Jolenberg liegt zweifellos eine Verwechslung vor; er wünde ſonſt nicht zu dieſem abſprechenden Urteil über die Vorlage gekommen ſein. Was er ausgeführt hat, bezieht ſich auf die unreelle Zeſſion. Die Geſetzgebung die er herangezogen hat, ſollte gegen unreelle Zeſſion gerichtet ſein, d. h. gegen eine Zeſſion, die zum Schaden der Hypothekengläubiger vorgenommen wird. Meine Herren, daß wir in der Kommune Charlottenburg mit dieſer Vorlage nichts zuſtande bringen ſollen, was dem Hypothekengläubiger zum Nachteil gereicht, das brauchte eigentlich nicht herworgehoben zu werden, muß aber doch betont werden nach der hier von Herrn Kol⸗ legen Jolenberg feierlich abgegebenen Erklärung. Wenn hier Unterſtützungen gegeben werden ſollen, ſo iſt dabei ſelbſtverſtändlich auch ins Auge gefaßt, daß die Rechte der Hypothekengläubiger gewahrt werden. Wenn dem Hausbeſitz die Mieten beliehen werden, dann ſoll gerade der Hausbeſitz in die Lage verſetzt werden, ſeinen Verpflichtungen dem Hypothekengläu⸗ biger gegenüber nachzukommen und nicht bloß dem erſten Hypothekengläubiger, ſondern auch dem zweiten. (Sehr richtig!) Wir können jedenfalls zu der Verwaltung dieſer Dar⸗ lehnskaſſe, die ja zweifellos zuſtande kommen wird — das zeigt ſchon der Verlauf der heutigen Verhandlun⸗ gen —, das Zutrauen haben, daß ſie für unreelle Zeſſionen nicht zu haben ſein wird, ſondern nur auf ſolche Mieten Geld leihen wird, wo ſie der feſten Ueber⸗ geugung iſt, daß der Hausbeſitzer auch von dem Geld, das er bekommt, entſprechenden Gebrauch macht, näm⸗ lich ſeine Verpflichtungen dem Hypothekengläubiger gegenüber erfüllt. Damit fallen, glaube ich, auch alle Bedenken, die Herr Kollege Jolenberg hier vorgebracht hat, und es liegt keine Veranlaſſung vor, dem abfälli⸗ gen Urteil über die jetzt zu gründende Kaſſe zu folgen. Wir ſind der feſten Ueberzeugung, daß, wenn auch heute noch der Hausbeſitz in ſeiner Mehrheit ſich wirk⸗ lich ablehnend verhält, die Zeit kommen wird, wo der Hausbeſitz der Kommune Charlottenburg außerordent⸗ lich dankbar ſein wird, daß ſie in ſo tatkräftiger Weiſe Mittel und Wege ergriffen hat, um dem Hausbeſitz zu helfen. (Bravol) Stadtv. Kantzenbach: Meine Herren! Herr Rieſenberg hat mit ſeinen Ausführungen der All⸗ gemeinheit einen guten Dienſt leiſten wollen. Um das zu erreichen, hätte es nicht dieſes Ausfalls gegen die Mieter bedurft, namentlich in einer Zeit, wo von Parteien im allgemeinen keine Rede mehr ſein ſoll. Sitzung vom 14. Oktober 1914 Auch die Mieter ſtehen ganz auf dem Boden dieſer Vorlage. Sie begrüßen es namentlich mit großer Freude, daß unter Punkt 4 des Magiſtratsantrags die Einrichtung eines Mieteinigungsamts gefordert wird. Wir wünſchen aber, daß dieſes Mieteinigungs⸗ amt nicht nur ſo lange beſtehe wie die Darlehnskaſſe, ſondern daß es zu einer dauernden Einrichtung hier in Charlottenburg werden möge, um nicht nur die Streitigkeiten zu ſchlichten, die in bezug auf die Mieten vorkommen, ſondern auch andere Streitig⸗ keien, die zwiſchen Hausbeſitzer und Mieter leider oft genug entſtehen. Stadtv. Jolenberg: Meine Herren! Ich hatte nicht die Abſicht, noch einmal das Wort zu ergreifen; aber nach der Rede des Herrn Kollegen Crüger bleibt mir nichts anders übrig. Ich muß noch für einige Minuten um Gehör bitten. Herr Kollege Crüger hat offenbar nicht ganz zugehört, was ich geſagt habe; ſanſt hätte er ſeine Ausführungen nicht machen können. Herr Kollege Crüger hat nur von Mietzeſſtonen geſprochen. Ich habe geſprochen von Mietzeſſionen und von Zins⸗ zeſſionen, und ich möchte den Nachdruck gerade auf die Zinszeſſionen legen. Die unreellle Miet⸗ 3eſſion kommt natürlich hier gar nicht in Frage. Aber die Zinszeſſion läßt ſich nach der Vorlage kaum vermeiden; denn die Stadtgemeinde ſoll ja für den Vorſchuß, den ſie leiſtet, außer dem perſönlichen Anſpruch noch den dinglichen Anſpruch an dem Grundſtück haben. Wenn alſo von der Aktiengeſellſchaft die Zinſen für die erſte Hypothek hergegeben werden, ſo muß nach der Vorlage der Hypothekar die Zinſen der erſten Hypothek an die Darlehnskaſſe oder, wie die Einrichtung heißt, an die Aktiengeſellſchaft abtreten, und dieſe Zinſen ran⸗ gieren dann vor der erſten Hypothek. Das heißt, die zweite Hupothek rückt automatiſch hinter die erſte nebſt Zinſen. — Das iſt es, was ich mir erſparen wollte, im Plenum darzulegen; ich wollte es im Aus⸗ ſchuß eingehend ausführen. — Der zweite Hypo⸗ thekengläubiger weiß infolge dieſer Zinszeſſion nie⸗ mals, wo er ſteht, er kennt nur die erſte Stelle, da die Zinſen gegen Zeſſton ohne beſondere Eintragung gezahlt werden. Infolgedeſſen werden wohl dann die zweiten Hypotheken noch viel ſchwerer gegeben werden, als es bisher ſchon der Fall geweſen iſt. Bürgermeiſter Dr. Maier: Meine Herren! Wir bewegen uns jetzt bereits in der Detaildebatte. Da aber dieſe Frage ganz grundſätzlich hier von Herrn Stadtv. Jolenberg behandelt worden iſt, ſo möchte ich ihm doch mit einem Wort folgendes erwidern. Gewiß, es iſt richtig: der zweite Huypothekengläu⸗ biger wird in ſeinem Rangrecht um ſo viel ſchlechter, je größer der rückſtändige Zinsbetrag der erſten Hypo⸗ thek iſt. Das iſt jedoch nicht eine Folge unſerer Miet⸗ zinsdarlehnskaſſe, ſondern eine Folge der Geſetzgebung. Auf der andern Seite — Herr Jolenberg, das iſt das Allerwichtigſte — ſteht, daß der zweite Hypotheken⸗ gläubiger durch die Darlehnskaſſe ja auch ſeine Zin⸗ ſen bekommt, (Sehr richtig!) während, wenn dieſe Kaſſe nicht zuſtande kommt, der erſte Hypothekengläubiger ſeine Zinſen nicht erhält und der zweite noch das Rangrecht verſchlechtert be⸗ kommt; denn die Zinſen der erſten Hypothek werden