300 Möge Gottes Segen auch auf der weiteren Ar⸗ beit der Stadt Charlottenburg, ihrer Vereine und Bürger ruhen, die Ich mit lebhafter An⸗ teilnahme verfolge. Unſerem Volke iſt ein ſchwerer Kampf aufgezwungen; nicht nur unſer unvergleichliches Heer iſt bis zum äußerſten gewillt, ihn ſiegreich gu beſtehen, ſondern alle, die berufen ſind, an der Bekämpfung der Fol⸗ gen des Krieges mitzuwirken, haben ſich in be⸗ wundernswerter Einigkeit und Opferwilligkeit zuſammengeſchloſſen. Wenn es Mir in lan⸗ gen Friedenszeiten vergönnt war, hier und dort Anregungen zu geben und Werke der Nächſtenliebe zu fördern, die jetzt in ſchwerer Zeit Frucht bringen und zur Linderung der Not beitragen, ſo iſt Mir dies der ſchönſte Lohn. Berlin, den 23. Oktober 1914. Auguſte Victoria. An den Magiſtrat und die Stadtwerordneten der Königlichen Reſidenzſtadt Charlottenburg. Wir treten in die Tagesordnung ein. Punkt 1: Vorlage betr. Abänderung der Kanaliſationsordnung. — Druckſache 233. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats mit großer Mehrheit: die Zuſtimmung zu folgendem III. Nachtrage zu der Charlottenburger Kanaliſationsord⸗ nung vom 6. Mai 1896 zu erteilen: Der § 10 der Kanaliſationsordnung er⸗ hält folgende Faſſung. 4 1. Nach § 1 der Polizeiverordnung über die Herſtellung und den Betrieb von Grund⸗ ſtücksentwäſſerungen uſw. vom 31. De⸗ zember 1910 müſſen, ſobald in anbaufähi⸗ gen Straßen, Plätzen, Wegen uſw. öffent⸗ liche Entwäſſerungsleitungen betriebsfertig hergeſtellt ſind, die anliegenden bebauten und gegebenenfalls auch die unbebauten Grundſtücke an dieſe angeſchloſſen werden. 2. Die Herſtellung dieſes Anſchluſſes, und gwar der Hauptleitung für das Hauswaſſer von der Anſchlußſtelle in der Kanali⸗ jationsleitung ab bis zur Putzöffnung ein⸗ ſchließlich (Reviſionskaſten, § 20 der Poli⸗ zeiverordnung vom 31. Dezember 1910) und der Ableitungen für die an der Straßenfront etwa anzulegenden Regen⸗ fallröhren von den Anſchlußſtellen in der Kanaliſationsleitung ab bis Bürgerſteig⸗ oder Geländeoberkante, wird einſchließlich Lieferung der Materialien von der ſtädti⸗ ſchen Verwaltung und nach deren Beſtim⸗ mungen auf Koſten des Grundſtückseigen⸗ tümers bewirkt. Der Antrag auf Herſtellung dieſer Ableitungen iſt rechtzeitig vorher an die ſtädtiſche Verwaltung zu richten. 3. Aenderungen an dieſen Ableitungen, welche etwa dadurch notwendig werden ſollten, daß die Ableitungen ſchadhaft oder be⸗ triebsunfähig werden, gelangen gleichfalls durch die ſtädtiſche Verwaltung und nach haben ſich auch mit dieſer Angelegenheit eingehend deren Beſtimmungen auf Koſten des Außerordentliche Sitzung vom 4. November 1914 Grundſtückseigentümers zur Ausführung. Dieſe Aenderungen können ſeitens der ſtädtiſchen Verwaltung jedoch erſt dann vorgenommen werden, nachdem ſie von dem ſchadhaften oder betriebsunfähigen Zu⸗ ſtand der Ableitungen durch den Grund⸗ ſtückseigentümer Kenntnis erhalten hat. 4. Im Falle der Beſcitigung der auf einem Grundſtück vorhandenen Baulichkeiten er⸗ folgt die Beſeitigung oder Außerbetrieb⸗ ſetzung der mit den Leitungen der öffent⸗ lichen Kanaliſation in Verbindung ſtehen⸗ den Ableitungen durch die ſtädtiſche Ver⸗ waltung und nach deren Beſtimmungen auf Koſten des Grundſtückseigentümers. 5. Die durch die Ausführung der vorſtehend näher bezeichneten Herſtellung, Aenderung und Beſeitigung oder Außerbetriebſetzung der Ableitungen der ſtädtiſchen Verwaltung entſtehenden Koſten hat der Grundſtücks⸗ eigentümer nach Maßgabe eines jährlich vom Magiſtrat bekannt zu machenden Tarifs der ſtädtiſchen Verwaltung zu ver⸗ güten. Die Feſtſtellung dieſes Tarifs er⸗ folgt gemäß § 90 des Kommunalabgaben⸗ Geſetzes vom 14. Juli 1893. 6. Vor dem Beginn der durch die ſtädtiſche Verwaltung herzuſtellenden Arbeiten hat der Grundſtückseigentümer bei der Stadt⸗ hauptkaſſe einen Vorſchuß einzutzahlen, deſſen Höhe für jede auszuführende Arbeit von der ſtädtiſchen Verwaltung vorher be⸗ ſtimmt wird.) Punkt 2: Vorlage betr. Weiterverpachtung des Geländes zur Abhaltung von Pferdemärkten und des Rechts zur Erhebung des Marktſtandgeldes auf den Wochen⸗ und Jahrmärkten. Druckſache 234. Stadtv. Bergmann: Unter Berückſichtigung der augenblicklichen Kriegslage möchte ich heute da⸗ von abſehen, einen beſonderen Antrag einzubringen. Ich behalte mir aber vor, gelegentlich auf die An⸗ gelegenheit der Verpachtung zurückzukommen. Stadtv. Bade: Meine Herren! Wenn ich zu Punkt b des Magiſtratsantrags nichts weiter vor⸗ ſchlagen will, ſo möchte ich doch beantragen, den Punkt a einem Ausſchuß von 11 Mitgliedern zu über⸗ weiſen. Der jetzige Pächter, der den Pferdemarkt bereits 12 Jahre lang gepachtet hat, leitet das Unter⸗ nehmen nicht ſelbſt, ſondern hat den Markt wieder weiter verpachtet. Ich glaube, es iſt nicht nötig, daß das ſo weiter geht. Wir können den Pferdemarkt ruhig an den gleich direkt verpachten, der ihn die letzten Jahre verwaltet hat, falls er bereit iſt, ihn weiter zu behalten. Ich behalte mir vor, im Aus⸗ ſchuß näher auf die Sache einzugehen. Vorſteher Dr. Frentzel: Herr Kollege, Sie be⸗ antragen alſo die Einſetzung eines Ausſchuſſes von 11 Mitgliedern? (Stadtv. Bade: Jawohl!) Stadtv. Otto: Meine Herren! Meine Freunde