312 alſo 2 ℳ weniger als in dem Falle 4. Erwirbt aber jemand zufälligerweiſe erwas mehr als die Normalunterſtützung, ſagen wir mal 40 ℳ., dann hat er gar keinen Anſpruch auf eine weitere Unter⸗ ſtützung durch die Stadt. Alſo der Mann würde dafür, daß er Arbeit hat, und zwar Arbeit, die etwas höher bezahlt wird als die Normalunter⸗ ſtützung, beſtraft werden. Er hätte das größte Intereſſe daran, dem Arbeitgeber zu ſagen: Bezahle mich nicht mit 40 ℳ im Monat, ſondern nur mit 36 oder 35, denn dann bekomme ich noch 18 oder 19 %ℳ hinzu; wenn ich aber 40 ℳ bekomme, erhalte ich weiter keinen Pfennig. Denn es ſteht da: Beträgt der Arbeitsverdienſt eines teilweiſe Erwerbsloſen wöchentlich nicht mehr als die Normalunterſtützung, ſo kann ihm uſw. Ich habe mich mit dem Magiſtrat deswegen in Verbindung geſetzt, und er hat privatim anerkannt — ich hoffe, daß er es heute auch öffentlich tun wird —, daß die Abſicht nicht beſtanden hat, ſo vor⸗ zugehen. Ich ſchlage Ihnen daher vor, zu ſagen: Erreicht der Arbeitsverdienſt eines teilweiſe Erwerbsloſen wöchentlich nicht das Einein⸗ halbfache der Normalunterſtützung, ſo kann ihm auf ſeinen Antrag ein Zuſchuß . . . . ge⸗ währt werden. Auch nach dieſer Aenderung bleiben noch gewiſſe kleine Unſtimmigkeiten für Familien, die keine Kinder haben, oder für einzelne Leute. Sie ſtehen in der Tat, wenn ſie Arbeit haben, auch nach B etwas ſchlechter da, als wenn ſie keine haben. Aber ich glaube, wir können durch die uns unter 2 ge⸗ gebene Möglichkeit, in ſolchen Fällen ausnahmsweiſe auch Mietbeihilfen zu gewähren, und durch die Möglichkeit, die uns, glaube ich, ohne weiteres ge⸗ geben iſt, eventuell eine kleine Bei⸗ hilfe an ſich zu gewähren, derartige kleine Unſtimmigkeiten ausgleichen. Ich möchte daher in dieſer Beziehung weitere Aenderungen nicht vor⸗ ſchlagen. Nun möchte ich doch noch einige Klarſtellungen vornehmen, und ich glaube, daß es ſich auch empfehlen wird, wenn der Magiſtrat noch nach ver⸗ 1 Richtungen hin heute eine Klarſtellung gibt. Erſtens nehme ich an, daß entſprechend den Ver⸗ handlungen und den uns übergebenen Ausführungs⸗ beſtimmungen zum Provinziallandtagsbeſchluß Ren⸗ tenempfänger, Krankengeldempfänger uſw. einfach aus der Familie ausgeſchieden werden, daß alſo der ein⸗ zelne als nicht vorhanden betrachtet wird. Er wird durch ſeine Rente, durch ſeine Invaliden⸗ oder Krank⸗ heitsrente, abgefunden und damit baſta; wir rechnen ihn nicht mit zu der Familie. Das ſcheint mir auch im Sinne der Vorlage zu liegen, wenngleich ſie ſich darüber nicht ausſpricht. Ferner möchte ich noch auf einen wichtigen Punkt aufmerkſam machen. Es kommen bei den Kriegsteil⸗ nehmern ſehr viele Fällle vor, in denen die Notlage nicht nur dadurch herbeige⸗ führt iſt, daß der Mann zu den Fahnen einberufen iſt, ſondern auch dadurch, daß gleichzeitig die Frau nicht mehr in der Lage iſt, Zimmer zu vermieten. Wir haben bisher ja dieſe Fälle als Kriegsteilnehmerfälle behandelt, aber mit Rückſicht auf die Lage hier manch⸗ Außerordentliche Sitzung vom 4. November 1914 mal weitergehende Unterſtützungen gewährt; das wären alſo nach den neueren Beſchlüſſen Mietunterſtützungs⸗ fälle. Wir ſind aber nicht in der Lage, dieſe Miet⸗ unterſtützungen vom Reiche wieder einzuziehen, ſon⸗ dern es iſt uns bei den Kriegsteilnehmern lediglich möglich, die Reichszuſchüſſe auf Grund des Geſetzes vom Jahre 1888 und ſeiner Ergänzung einzufordern. Wir würden anderſeits, wenn wir dieſe Fälle als Un⸗ terſtützung der Zimmervermieterin betrachteten, wohl in der Lage ſein, vom Provinziallandtag die Zuſchüſſe auf Grund des heutigen Gemeindebeſchluſſes zu ver⸗ langen. Da möchte ich meinen — und ich hoffe, daß der Magiſtrat dem zuſtimmen wird —, daß wir der⸗ artige Fälle in Zurkunft tarſächl ich auch als kombinierte Fälle betrachten und unter u mſt änd en alſo die Be⸗ ſchlüſſe dementſprechend faſſen kön⸗ nen. Darüber iſt in der Vorlage nichts geſagt; ich glaube aber, daß dem nichts entgegenſtehen würde; es würde das eventuell in den Ausführungsbeſtimmun⸗ gen geſagt werden können. Nunmehr komme ich zu dem letzten Punkte meiner Ausführungen, und das iſt die Frage, auf wen ſich dieſe Gemeindebeſchlüſſe überhaupt beziehen ſollen. Der Beſchluß ſagt über irgendeinen Zeitpunkt gar nichts; die Vorlage des Magiſtrats als ſolche mit ihren Grundſätzen ſpricht ſich über irgend einen Zeitpunkt, in dem die Betreffenden hier gewohnt haben, gar nicht aus. Wohl aber ſteht in den Ausführungsbeſtimmun⸗ gen zum Provinziallandtagsbeſchluß, daß der Erſatz der Beträge nur dann erfolgt, wenn der Betreffende in der Provinz Brandenburg ſeit dem 1. Juni 1914 gewohnt hat. Nun iſt zunächſt der Ausdruck „Provinz Bran⸗ denburg“ etwas unklar. Ich nehme an — und ich glaube, das iſt wohl richtig —, daß der Provinzial⸗ landtag die politiſche und nicht die geographiſche Provinz Brandenburg gemeint hat, d. h. die Pro⸗ vinz Brandenburg ohne Berlin, daß alſo die Er⸗ ſtattung nur dann in Frage kommt, wenn die Be⸗ treffenden ſeit dem 1. Juni in der Provinz Branden⸗ burg, abgeſehen von Berlin, gewohnt haben. Da wäre eine Klarſtellung nötig. Dann fragt es ſich aber weiter: was wollen wir mit denjenigen machen, die nicht ſeit dem 1. Juni in der Provinz Brandenburg, ſondern teilweiſe in Berlin gewohnt haben und nun mal einen Monat, Juli oder Auguſt, hier wohnen? Was ſollen wir weiter mit denen machen, die zurzeit in Berlin wohnen und die uns Berlin zuſchickt, da Berlin es ablehnt, die Be⸗ treffenden zu unterſtützen? Wir haben ja in den Vor⸗ beratungen darüber geſprochen; ich glaube aber, es iſt notwendig, daß bei dieſer Vorlage eine Erklärung des Magiſtrats darüber abgegeben wird, wie die Betreffen⸗ den zu behandeln ſind. Ich nehme an, daß nicht nur diejenigen, die nach dem 1. Auguſt, alſo nach Kriegs⸗ ausbruch, zugezogen ſind, im Sinne der früheren An⸗ ordnungen des Magiſtrats an die Armendirektion zu verweiſen ſind, ſondern, falls nicht beſondere Abmachun⸗ gen über Erſtattung mit Berlin und Gemeinden außer⸗ halb der Provinz Brandenburg getroffen werden, auch Diejenigen, die eben nicht die ganze Zeit bis jetzt in der Provinz Brandenburg, im politiſchen Sinne geſyrochen, gewohnt haben, ebenſo wie diejenigen, die jetzt außer⸗ halb wohnen, aber hier Anſprüche ſtellen. Wenn dieſe Klarſtellungen erfolgen, würden wir wohl ganz einig gehen. Ich möchte daher um eine Er⸗ klärung darüber bitten. Sonſt kann ich nur ſagen, daß meine Freunde der Vorlage mit der vorhin er⸗ wähnten Aenderung zuſtimmen werden.