346 auswärts wohnenden Beamten und Angeſtellten doch relativ und abſolut ziemlich groß. Da wir nun bei verſchiedenen Gelegenheiten es beklagt haben, daß die Bevölkerungszunahme bei uns in der letzten Zeit ſehr gering iſt, ſo glaube ich, daß wir alles tun müſſen, um darauf zu drängen, daß auch unſere Beamten möglichſt in Charlottenburg wohnen. Weder meine Freunde noch ich haben den Wunſch, daß unſeren Beamten gegenüber in ſo rigo⸗ roſer Weiſe vorgegangen wird, wie es bei einzelnen Kommunen der Fall iſt. Wir haben durchaus Ver⸗ ſtändnis dafür, daß gewiſſen Beamten die Möglichkeit gegeben wird, auch außerhalb zu wohnen. Aber wir haben den Wunſch, daß die Beamten und Angeſtellten möglich ſt hier in unſerer Kommune Wohnung nehmen. 1 8 Ich habe den Antrag in der jetzigen Zeit ein⸗ gebracht und noch vor Weihnachten, weil ich dadurch dem Magiſtrat, wenn er unſeren Wünſchen Rechnung tragen will, Gelegenheit geben möchte, den Beamten, ſo weit ſie vor dem 1. Januar noch ihre Wohnung kündigen können, aufzugeben, dies zu tun. Bürgermeiſter Dr Maier: Ich habe Herrn Stadtv. Dr Byk nicht genau verſtanden; halten Sie Ihren Antrag aufrecht? (Stadtv. Dr Byk: Jal) Meine Herren, es iſt zwar ſeinerzeit für Groß⸗ Berlin der Verſuch gemacht worden, die Reſidenz⸗ pflicht der Beamten aufzuheben. Dieſer Verſuch iſt aber geſcheitert, und man kann wohl feſtſtellen, daß überall in den Kommunen Groß⸗Berlins die Ver⸗ pflichtung zur Reſidenz beſteht, daß entſprechend auch in Charlottenburg eine ſolche Verpflichtung be⸗ ſteht, nicht nur für die Beamten, auf die ſich der An⸗ trag des Herrn Dr Byk eigentlich nur bezieht, ſon⸗ dern auch für die Lehrperſonen. In Charlottenburg beſteht eine Verfügung vom 12. Auguſt 1897, die von dem damaligen Oberbürgermeiſter Fritſche er⸗ laſſen iſt, die in durchaus zweckmäßiger Weiſe die⸗ jenigen Ausnahmen umgrenzt, in denen von der Reſidenzpflicht Abſtand genommen werden kann. Dieſe Verfügung ſagt: Die ſtädtiſchen Beamten einſchließlich der Supernumerare und Diätare werden darauf aufmerkſam gemacht, daß ſie an und für ſich verpflichtet ſind. im Gemeindebezirk ihren ſtändigen Wohnſitz zu haben. Wenn nun auch der Magiſtrat im Hinblick auf die hieſigen eigenartigen Verhältniſſe Ausnahmen nachzu⸗ laſſen bereit ſein wird, ſo können doch ſolche Ausnahmen nur in Frage kommen, wenn das dienſtliche Intereſſe nicht darunter leidet und der Beamte ein nachweisbares Intereſſe an dem auswärtigen Wohnſitz hat. Daraus folgt, daß in jedem einzelnen Falle die Genehmi⸗ gung des Magiſtrats, auswärts zu wohnen, nachgeſucht werden muß und dieſe Genehmi⸗ gaum immer nur auf Widerruf erteilt werden ann. Dieſe Verfügung aus dem Jahre 1897 iſt im Sep⸗ tember 1903 wiederholt worden. Der Magiſtrat hat dann ſpäter noch einmal im Jahre 1910 die Frage geprüft, ob an den Grundſätzen der früheren Ver⸗ fügung feſtzuhalten iſt, und hat den Beſchluß gefaßt, an der bisherigen Uebung betreffs der Erteilung von Sitzung vom 16. Dezember 1914 Erlaubnis an Beamte zum Wohnen außerhalb Char⸗ lottenburgs nichts zu ändern. Der Magiſtrat prüft ferner periodiſch, ob die Gründe, die ſeinerzeit maß⸗ gebend geweſen ſind, eine Genehmigung für das uswärtswohnen zu erteilen, noch aufrecht zu er⸗ halten ſind, und er hat in denjenigen Fällen, wo dieſe Gründe nicht mehr beſtehen, die Erlaubnis zu⸗ rückgezogen. Der Magiſtrat hat alſo die Intereſſen des ſtädti⸗ ſchen Dienſtes in jeder Beziehung wahrgenommen. Er hält auch heute gegenüber dem Antrage des Herrn Ir Byk die Verfügung vom Jahre 1897 für aus⸗ reichend, um die Intereſſen des Dienſtes und die Wirtſchaftsintereſſen zu ſchützen, er hält infolgedeſſen auch den Antrag des Herrn Dr Byk tatſächlich für gegenſtandslos. Denn daß Herr Dr Byk etwa die Abſicht hätte, grundſätzlich jedem Beamten das Aus⸗ wärtswohnen zu verbieten, das geht aus ſeinen eige⸗ nen Ausführungen nicht hervor. Ich möchte be⸗ merken, daß ſelbſt der Magiſtrat der Stadt Berlin, gegen den ſich wohl in erſter Linie die Ausführungen des Herrn Stadtv. Dr Byk richten, auch grundfätz⸗ lich nicht etwa verlangt, daß jeder Beamte und jede Lehrperſon innerhalb des Weichbildes von Berlin den Wohnſitz nehmen müſſen, ſondern der Magiſtrat der Stadt Berlin hat durch ſeinen Beſchluß vom 29. April 1913 ganz beſtimmte Geſichtspunkte feſtgeſetzt, unter denen die Erlaubnis zum Wohnen außerhalb Ber⸗ lins erteilt werden kann. Meine Herren, bei dieſer Sachlage ſcheint es mir ganz zwecklos zu ſein, über den Antrag des Herrn Dr. Byk weiter zu diskutieren; denn die Fälle, die er anführt, ſind Einzelfälle, und die Erörterung von Einzelfällen können wir natürlich hier im Plenum der Stadtverordnetenverſammlung nicht vornehmen. (Sehr richtig!) Sollte aber der Antrag von Herrn Stadtv. Dr. Byk dahin verſtanden werden, gewiſſermaßen Repreſſalien gegenüber einer andern Kommune anzuwenden, in⸗ dem man für die Fälle, wo nach unſerer Meinung etwa die andere Kommune zu weit gegangen iſt, ent⸗ ſprechend unſeren Beamten, die in der betreffenden Kommune wohnen, auch die Erlaubnis zum Aus⸗ wärtswohnen entzieht, ſo, glaube ich, brauche ich wohl gegen dieſen Antrag hier nichts weiter zu ſagen. Ich kann mir nicht denken, daß die Stadtverordneten⸗ verſammlung einen ſolchen Antrag hier nur erörtern oder ihn gar annehmen wird. Ich bitte alſo in erſter Linie, den Antrag des Herrn Dr. Byk für gegenſtandslos zu erklären, falls das nicht angezeigt ſein ſollte, den Antrag abzulehnen. (Bravo!) Stadtv. Dr. Stadthagen (zur Geſchäftsordnung): Nach der Erklärung des Magiſtrats halten es meine Freunde für angezeigt, den Antrag dadurch für gegen⸗ ſtandslos zu erklären. (Stadt. D. Crüger: Herr Dn Vyt auche) Vorſteher Dr. Frentzel: Die Antragſteller ziehen alſo den Antrag hiermit zurück, wie ich konſtatieren darf. Damit iſt die Angelegenheit für uns erledigt. Das Protokoll der heutigen Sitzung vollziehen die Herren Münch, Dr Rothholz und Ruß.