10 Sitzung vom 20. Januar 1915 es zur Verleſung gebracht, und der Einfachheit halber ebenfalls von der auffichtführenden Behörde beſtätigt habe ich hier gleich zwei Urnen aufſtellen laſſen, die diejenigen Herren, die im Sinne der Bitte des Herrn Oberbürgermeiſters eine Geldſpende für den genannten Zweck zu geben bereit ſind, Beiträge hin⸗ einlegen können. Diejenigen Herren, die in der heutigen Sitzung nicht anweſend ſind, werden von der Angelegenheit ſchriftlich verſtändigt werden. Wir fahren in der Tagesordnung fort. Punkt 5: Vorlage betr. Verwendung der beim Bau des Opern⸗ hauſes gemachten Erſparniſſe. — Druckſache 14. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Die beim Bau des Opernhauſes gemachten Erſparniſſe ſind wie folgt zu verwenden: 1. 15 000 ℳ zur Deckung der Ueberſchreitungen beim Bau des Magazingebäudes, ) 40 000 ℳ zur Deckung des im Jahre 1912 aus dem Dispoſitionsfonds — vorbehaltlich ſpäterer Verrechnung — für den Erweite⸗ rungsbau des Reſtaurationsgebäudes ent⸗ nommenen Betrages; 5) der verbleibende Reſt von etwa 7000 ℳ iſt bis auf weiteres bei der Anleihe als erſpart zu führen.) 11. Punkt 6: Vorlage betr. Krankenverſicherung der Hausgewerb⸗ treibenden. — Druckſache 15. Stadtv. Dr. Rothholz: Es hieße Eulen nach Athen tragen, wenn man die Krankenverſicherungspflicht der Hausgewerbtreibenden in dieſem Saale noch emp⸗ fehlen wollte. Vor ſechs Jahren wunde auf Anregung des leider zu früh verſtorbenen Stadtv. Zietſch hier ein diesbezügliches Ortsſtatur angenommen. Durch Inkrafttreten der Reichsverſicherungsordnung wurde das Ortsſtatut außer Kraft geſetzt und die allgemeine Verficherung der Hausgewerbtreibenden eingeführt. Infolge des Krieges wurde nun vom Reichstage das ſogenannte Notgeſetz angenommen, um die finanzielle Kraft der Krankenkaſſen zu erhalten, und damit wurde mit einem Strich die Krankenverſcherungsyflicht der Hausgewerbtreibenden aus der Welt geſchafft, zum Leidweſen gerade der Hausgewerbtreibenden ſcot. Aber dieſes Notgeſetz enthielt auch einen Anhalt für diejenigen Gemeinden, die ſchon durch Ortsſtatut eine Krankenverſicherungspflicht der Hausgewerbtreibenden eingeführt hatten; ſie konnten im Einverſtändnis mit der Ortskrankenkaſſe, falls deren finanzieller Stand es zuließ, ein neues Ortsſtatut für die Krankenver⸗ ſicherungspflicht der Hausgewerbtreibenden einführen. Meine Herren, Sie wiſſen, daß die wirtſchaftliche Lage infolge des Krieges nicht derartig geſchwächt wor⸗ den iſt, wie bei Beginn angenommen wurde, und die Folge davon iſt, daß gegenwärtig nicht etwa ein Arbeitsmanael beſteht, ſondern ein Arbeitermanael. Dementſprecher iſt auch die Lage der Krankenkaſſen verhältnismäßig ant, ſowohl die der Aſlnemeinen Orts⸗ krankenkaſſe in Berlin wie die der Charlottenburger Kaſſe. Berlin hat ſich demnach auf Anreaung des Oberverficherynasam“s entſchloſſen, ein Ortsſtatnt für die Krankenperſicherunaspflicht der Hansgewerb⸗ treißenden einzuführen. Das Ortsſtatut iſt von der Berliner Stadtwerordnetenverſammlung genehmigt und in worden. 21s erſte der Vorſtaote von Berlin iſt Char⸗ lotte, burg geſolgt, und es liegt Iynen nunmehr ein Ortsſtatut nach dem Vorbilde des Berliner Ortsſtatuts vor, das wir heute beſchließen ſollen. 4 Bei Beratung dieſes Ortsſtatuts muß man immer Daran denken, daß wir durch die Beſtimmungen der Reichsverſicherungsordnung gebunden ſind. In der Reichsverſicherungsordnung iſt der Begriff „Hausge⸗ werbtreibender“ definiert. Wir müſſen uns ſelbſtver⸗ ſtändlich an dieſe Definition halten, wir können nicht neue Beſtimmungen hineinbringen, die über den Rah⸗ men der Reichsverſicherungsordnung hinausgehen. Sonſt hätte ich wohl gewünſcht, daß der Kreis der Hausgewerbtreibenden viel größer wäre, als er hier im Ortsſtatut vorgeſehen iſt; denn gerade in der gegenwärtigen Kriegszeit werden von Kommunalbe⸗ hörden, von Wohltätigkeitsvereinen eine große Reihe von Hausgewerbtreibenden beſchäftigt, die aber infolge der Beſtimmungen der Reichsverſicherungsordnung nicht unter das Ortsſtatut gebracht werden können, ob⸗ wohl das ſehr angebracht wäre. Die Beſtimmungen der Reichsverſicherungsord⸗ nung waren jedoch im allgemeinen nicht ſo klar, daß die Krankenkaſſen gern mit ihnen wirtſchafteten. Es erhoben ſich Klagen über die Unklarheit. Wenn ich das Ortsſtatut ſo, wie es vorliegt, durchleſe, ſo muß ich ſagen: es hat viele Vorzüge vor den Beſtimmungen der Reichsverſicherungsordnung, es aibt insbeſondere Klarheit darüber, wer zu verſichern iſt, es gibt Klar⸗ heit, wer ſich von der Verſicherung befreien kann, Klar⸗ ßeit ferner über die Leiſtungen der Hansgewerbtrei⸗ benden wie der anderen Verſicherungspflichtigen; Lei⸗ ſtungen und Gegenleiſtungen ſind genau präiſiert. Daher ſind meines Erachtens die Hausgewerbtreiben⸗ den nach dieſem Ortsſtotnt bener geſtellt als nach den Beſtimmungen der Reichsverſicherungsordnung. Meine Herren, es iſt vom Magiſtrat vorgeſchlagen worden, dieſe Vorlage ohne Ausſchußberatung anzu⸗ nehmen. Ich kann Ihnen auch dieſen Weg empfeh⸗ len, denn ich glaube nicht, daß wir in einer Ausſchuß⸗ beratung eine weſentliche Veränderung herbeiführen können. Dazu kommt noch, daß die Aufſichtsbehörde, die das Ortsſtatut beſtätigen muß, darauf aufmerk⸗ ſam gemacht hat, daß ſie ein einheitliches Ortsſtatut für ganz Groß⸗Berlin wünſche. Ich würde ja wün⸗ ſchen, daß die Beſtrebungen nach Vereinheitlichung der Beſtimmungen in der Sozialgeſetzgebung in Friedens⸗ zeiten durchgeführt würden. Sehr angebracht würde es z. B. ſein, wenn in Groß⸗Berlin alle Krankenkaſſen di ſelben Kaſſengelder erhöben. Es würde auch ange⸗ bracht ſein, wenn in Groß⸗Berlin nur Berliner Mar⸗ ken geklebt würden, und zwar in der gleichen Klaſſe, jo daß man nicht für dieſelbe Kategorie von Arbeitern in dem einen Ort andere Marken zu kleben hätte als im andern. Dieſen Weg geht jetzt das Oberwerſiche⸗ rungsamt, und die Aufſichtsbehörde wie die Kranken⸗ kaſſen ſind damit einverſtanden. Wenn Sie meinen Standpunkt billigen, meine Herren, dann werden Sie auch verſtehen, wenn ich die Streichung einer kleinen Abweichuna, die in dem § 12 des Charlottenburger Ortsſtatuts gegenüber dem Berliner Ortsſtatut vorgeſeßen iſt, empfehle. Ich tue das, weil ich nicht will, daß Charlottenburger Haus⸗ aewerbtreibende, die bei Beginn des Krienes ver⸗ ſichert waren, ſchechter geſtellt ſoin ſollen als die Ber⸗ liner Hansaewerbtreißenden. Da, wie ich, höre, die Ortskrankenkaſſe in Chorlottenburn auch für die Strei⸗ chura des betreffenden Paſins zu haben iſt, ſo glaube ich Ihnen empfehlen zu können, das Ortsſtatut in