Sitzung vom 20. Januar 1915 dem vorliegenden Wortlaut mit Ausnahme des letzten Teils der Ziffer XII heute anzunehmen. (Bravol) Stadtv. Ahrens: Meine Herren! Ich kann mich im großen und ganzen den Ausführungen meines Herrn Vorredners nur anſchließen. Auch wir ſind der Anſicht, daß wir die Vorlage nicht einem Ausſchuſſe zu überweiſen brauchen, ſondern ihr heute zuſtimmen können. Wir ſind aber ebenfalls der Anſicht — und haben einen ertſprechenden Antrag eingereicht — daß in Ziffer XII die Verbeſſerung, die unſer Magiſtrat für die Charlottenburger Ortskrankenkaſſe hineinbrin⸗ gen wollte, im Intereſſe der Verſicherten herauszu⸗ ſtreichen iſt. Ich habe dann weiter für meine Freunde einen Antrag zu ſtellen, den ich beſonders für die Ortskran⸗ kenkaſſe noch begründen möchte. In Ziffer V heißt es im Anfang: Die Hausgewerbtreibenden werden ent⸗ ſprechend ihrem jährlichen Arbeitsverdienſt in die ſatzungsmäßigen Lohnſtufen der Allgemeinen Ortskrankenkaſſe eingereiht. Am Ende derſelben Ziffer heißt es jedoch: Soweit nicht größerer Arbeitsverdienſt nachgewieſen iſt, wird der höchſte Grundlohn für männliche Perſonen auf 4 ℳ, für weibliche Perſonen auf 3 ℳ feſtgeſetzt. Dieſer Satz ſchließt ſich an die Satzung der All⸗ gemeinen Ortskrankenkaſſe in Berlin an und paßt nicht A zu der Satzung der Allgemeinen Ortskrankenkaſſe 5 Charlottenburg, deren Satzung 6 Klaſſen vorſieht, die ſich auf 1,40 ℳ, 2 %ℳ, 2,80 %ℳ, 3,60 ℳ, 4,80 ℳ und 6 %ℳ erſtrecken. Die Sätze von 3 und 4 %M kommen alſo in unſerer Satzung gar nicht vor. Es wäre mög⸗ lich, daß wir in Streitfällen zwei Klaſſen mehr be⸗ kämen. Aus dieſem Grunde, und weil der Satz auch ganz überflüſſig iſt, da ja in dem erſten Satze dieſer Ziffer beſtimmt iſt, daß die Hausgewerbtrei⸗ benden nach ihrem jährlichen Arbeitsverdienſt in di e Lohnſtufen der Allgemeinen Ortskrankenkaſſe einge⸗ reiht werden, in die ſie hineingehören, — aus dieſem Gründe möchte ich Sie bitten, den Schlußſatz der Zif⸗ fer v zu ſtreichen. Einen darauf bezüglichen Antrag habe ich eingereicht, und ich möchte Sie bitten, ihm zuzuſtimmen. Stadtv. Dr Rothholz: Namens der liberalen Fraktion kann ich erklären, daß wir auch mit dieſem Antrage einverſtanden ſind. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Stadtv. Ahrens mit großer Mehrheit, den letzten Satz der Ziffer v: Soweit nicht größerer Arbeitsverdienſt nachgewieſen iſt, wird der höchſte Grundlohn für männliche Perſonen auf 4 ℳ, für weibliche Per⸗ ſonen auf 3 ℳ feſtgeſetzt, ſowie den letzten Satz der Ziffer XII: wenn ſie in dieſer Zeit nicht nur vorübergehend hausgewerblich beſchäftigt geweſen ſind, u ſtreichen, und ſtimmt darauf ebenfalls mit großer ehrheit der ſo veränderten Satzung für die haus⸗ geweröliche Krankenverſicherung im Gemeindebezirk Charlottenburg (abgedruckt Seite 20 und 21 der Druckſachen) zu.) 11 Vorſteher Dr Frentzel: Damit ſind die Gegen⸗ ſtände der Tagesordnung erſchöpft. Wir kommen nun zu den dringlichen Anträgen, zunächſt zu dem Dringlichen Antrag der Stadtv. Dr Rothholz u. Gen. betr. Gewährung von Wochenhilfe an alle kriegsunter⸗ ſtützungsberechtigten Wöchnerinnen. Antragſteller Stadtv. Dr. Rothholz: Meine Herren! Die Bundesratsverordnung vom 3. Dezem⸗ ber 1914 begrenzt die Unterſtützung an Wöchnerinnen auf diejenigen Frauen, deren Männer eine gewiſſe Karenzzeit in der Krankenkaſſe zurückgelegt haben. Sie erſehen das aus der Bekanntmachung vom 3. Dezember Punkt 2. Die Eingezogenen müſſen nämlich minde⸗ ſtens in den vorangegangenen 12 Monaten 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindeſtens 6 Wochen in der Krankenkaſſe geweſen ſein. Nun hat es ſich als Härte herausgeſtellt — und dieſe Erfahrung habe ich beſon⸗ ders als Vorſteher einer Unterſtützungskommiſſion ge⸗ macht —, daß die anderen Frauen, die ebenſo bedürf⸗ tig, die nur dieſen Nachweis von ihren Männern nicht erbringen können, die Wochenbeihilfe von der Kran⸗ kenkaſſe nicht erhalten. Wenn z. B. ein Arbeiter in⸗ folge des vor Beginn des Krieges ſehr ſchlechten Arbeitsmarktes wochenlang nicht krankenverſicherungs⸗ pflichtig war und daher den Nachweis nicht beibringen kann, ſo erhält die Frau keine Wochenbeihilfe. Ebenſo ſind die Frauen von Handlungsgehilfen, Privatbe⸗ amten uſw., die in vielen Fällen nicht beſſer geſtellt ſind als Arbeiter, überhaupt von der Wochenhilfe aus⸗ geſchloſſen, weil ihre Männer nicht krankenverſiche⸗ rungspflichtig waren. Dieſe Härte möchte mein Antrag aus der Welt ſchaffen. Ich bin der feſten Ueberzeugung, daß der Bundesrat eine Erweiterung dieſer Beſtimmung vor⸗ nehmen wird, wenn der Magiſtrat mit ihm in Verbin⸗ Dung tritt. Vorher muß allerdings der Magiſtrat, wenn er unſerm Antrage, wie ich hoffe, zuſtimmt, die Koſten auslegen; er wird ſie nach meinem Empfinden vom Bundesrat erſtattet bekommen. Schon aus die⸗ ſem Grunde, weil wir damit rechnen können, daß das Reich uns die Koſten erſtatten wird, empfiehlt es ſich wohl, die Auszahlung der Wochenhilfe in dem erwei⸗ terten Umfange, wie ich das hier angedeutet habe, durch die Kaſſe erfolgen zu laſſen. Ich hoffe, daß die Kaſſe bereitwilligſt dem Erſuchen ſtattgeen wird, wenn auch dadurch ihre Geſchäfte erweitert werden. Aber nachdem ſie einmal ſchon die Auszahlung der Wochenhilfe an Wöchnerinnen übernommen hat, wird es ihr wohl nicht ſchwer fallen, dasſelbe in erweitertem Umfange auch bei den ſonſtigen Wöchnerinnen zu tun. Ich glaube alſo, daß der Magiſtrat unſerm An⸗ trag beitreten wird, und bitte Sie, dieſen Antrag zu⸗ aunſten der Wöchnerinnen, die ſich jetzt in einer großen Notlage befinden, weil ſie die Wochenhilfe nicht be⸗ kommen, anzunehmen. Stadtv. Dr. Stadthagen: Meine Herren! Man muß natürlich an ſich wohl einen Unterſchied zwiſchen denjenigen machen, die ſich durch Krankenkaſſen⸗ beitragszahlung ein gewiſſes, wenn auch kein geſetz⸗ liches Anrecht auf eine ſolche Wochenhilfe erworben haben, und denjenigen, bei denen dieſer Fall nicht vorliegt. diejenigen Frauen alſo, die einen ge⸗ wiſſen morliſchen Anſpruch, will ich einmal ſagen, durch die « ankenkaſſenbeiträge des Mannes oder der Frau erwu ben haben, hat die Bundesratsverord⸗ nung die P chenhilfe, die im ganzen rund 120 bis 130 ℳ mit „ bammenbezahlung uſw. im Laufe von