12 drei Monaten ausmacht, in Ausſicht genommen, da hier eine wirkliche Leiſtung ſeitens des Kriegsteil⸗ nehmers oder ſeiner Frau vorausgegangen iſt. Der Antrag Rothholz ſieht nun vor, die Wochenhilfe auch auf diejenigen auszudehnen, bei denen eine ſolche Leiſtung gar nicht oder nicht in einem ſolchen Umfange, wie es die Bundesrats⸗ belanntmachung verlangt, vorliegt. In den letzten Fällen liegt ſchon eine gewiſſe Härte. Es gibt viele Frauen, die bis zum Kriegsausbruch Krankenkaſſen⸗ beiträge gezahlt haben, durch den Kriegsausbruch aber in eine ſchlechte Lage gekommen ſind, vielleicht ihre Stellung verloren haben, ſo daß ſie keine Bei⸗ träge haben zahlen können. etzt naht die Ent⸗ bindung, und ſie erhalten keine nterſtützung, wenn der Mann erſt ſpäter ins Feld gerückt iſt und ſeiner⸗ ſeits nicht Krankenkaſſenbeiträge gezahlt hat. Aber auch in den anderen Fällen, in denen überhaupt keine Beiträge gezahlt worden ſind, liegen nach den Er⸗ fahrungen in meiner Kommiſſion die Verhältniſſe nicht günſtiger als bei den anderen, im Gegenteil, weſentlich ſchlechter; denn diejenigen Fälle, in denen Krankenkaſſenbeiträge gezahlt worden ſind, fallen viel⸗ fach mit denen zuſammen, wo der Arbeitgeber eine Beihilfe zahlt und wo außerdem eine Unterſtützung durch das Reich und die Kommune erfolgt. Hier ſind alſo an ſich ſchon die Unterſtützten meiſt günſtiger daran als diejenigen, bei denen keine Krankenkaſſenbi⸗ träge gezahlt worden ſind, wo die Leute hier und da mal grarbeitet haben oder wo ſie überhaupt gar nicht krankenverſicherungspflichtig waren. Inſofern möchte ich auch den Antrag warm empfehlen. Ich verkenne dabei nicht, daß es Fälle gibt, und zwar ſowohl bei denjenigen Frauen, die jetzt mit ein ezogen werden ſollen, wie auch bei den anderen, in denen mindeſtens der Umfang der Wochenhilfe vielleicht über das Maß des Notwendi⸗ gen hinausgeht. Denn diejenigen Frauen, die von der Fabrik eine Unterſtützung erhalten, und zwar in manchen Fällen eine ziemlich hohe Unterſtützung, und außerdem die Beihilfe des Reiches und von uns beziehen, ſtehen ſich jetzt ſchon in einigen Fällen — es ſind nicht viele — beinahe ebenſo, vielleicht auch beſſer als zu der Zeit, wo der Mann noch da war. Wenn nun noch dieſe Unterſtützung hinzukommt, ſo könnte vielleicht in einigen Fällen ein Zuviel ge⸗ ſchehen. Das hindert mich aber nicht, für die An⸗ nahme des Antrages ſelber zu plädieren, weil ge⸗ rade diejenigen Perſonen, die der Antrag umfaßt, vielleicht am wenigſten unter die eben geſchilderte Kategorie fallen. Ich möchte aber noch auf einen andern Punkt aufmerkſam machen. Wir haben es bei uns in der Unterſtützungskommiſſion — ich nehme an, daß es in anderen auch geſchieht — als ſelbſtverſtändlich er⸗ achtet, daß in denjenigen Fällen, in denen die Wochenhilfe auf Grund der Bundesratsbekannt⸗ machung eintritt, eine weitere beſondere Hilfe ſeitens der Stadt durch Vorernährung, Milchgewährung uſw. nicht erfolgt; denn die Sätze ſind ja ſo bemeſſen, daß nunmehr wirklich ausreichend geſorgt iſt. Es ergibt ſich dabei aber eine gewiſſe Schwierigkeit. Soviel ich gehört habe, hat die Krankenkaſſe, durch gewiſſe Um⸗ ſtände veranlaßt, die durchaus berechtigt ſind, nicht 14 Tage vor der Entbindung den Zuſchuß auf Grund der Bundesratsbekanntmachung gewährt, ſondern ſie will ihn im allgemeinen erſt vom Tage der Ent⸗ bindung ab zugeſtehen. Das liegt daran, daß die Sitzung vom 20. Januar 1915 Frauen vielfach längere Zeit vor der Entbindung hin⸗ gekommen ſind, um ſich die Wochenbeihilfe zu holen. Die Entbindung hat ſich dann aber verzögert, und ſie haben ſo dann viele Wochen vor der Entbindung eine Unterſtützung bekommen. Nach dem Geſetz müſſen aber von den 8 Wochen, in denen die Unterſtützung gezahlt wird, 6 Wochen nach der Entbindung liegen. Auf dieſe Weiſe kommt dann eine Wochenzahl heraus, die nicht mehr mit der Bundesratsverordnung über⸗ einſtimmt. Um dieſen Schwierigkeiten zu begegnen, entweder zuviel zu zahlen oder den Frauen nachher im Wochenbett nicht lange genug die Unterſtützung gewähren zu können, iſt, ſoviel ich weiß, neuerdings angeordnet worden, daß im allgemeinen den Frauen erſt vom Tage der Entbindung ab etwas gezahlt wird. Darin liegr eine gewiſſe hygieniſche Schwierigkeit; denn es ſoll doch gerade auch die Vorernährung durch die Gewährung von etwa 14 ℳ vor der Entbindung unterſtützt werden, die Frauen ſollen ſich auch vor der Entbindung kräftigen. Ich möchte alſo den Wunſch ausſprechen, daß die Ortskrankenkaſſe nach Möglichkeit dem Geſetz ent⸗ ſprechend den Frauen auch vor der Entbindung die nötige Unterſtützung gewährt, und den Magiſtrat bitten, in dieſem Sinne auch ſeinerſeits tätig zu ſein. Stadtrat Seydel: Ich möchte für diejenigen Herren, die unſere Unterſtützungsbedingungen nicht kennen, hervorheben, daß auch diejenigen Wöchne⸗ rinnen, die nicht unter die Bundesratsverordnung fallen, zurzeit keineswegs ohne beſondere Fürſorge bleiben. Sie erhalten nämlich, ſoweit ſie Unter⸗ ſtützungen beziehen, freie Hebammenhilfe und, ſoweit erforderlich, freie ärztliche Behandlung, außerdem vor der Entbindung durch Vermittlung der dafür zu⸗ ſtändigen Vereine Vorernährung, alſo beſonders kräftige Koſt, und, wenn es nötig iſt, auch Wäſche für das Kind. Alſo es wird auch jetzt ſchon manches für die übrigen Frauen getan. Das ſowohl wie auch die Erwägungen, die eben Herr Stadtv. Dr Stadt⸗ hagen angeſtellt hat, haben uns bisher veranlaßt, dem (Gedanken, der ſich jetzt hier zu dem vorliegenden An⸗ trage verdichtet hat, nicht näherzutreten. Aber der Magiſtrat wird ja auf Grund dieſes Antrags nun von neuem in die Erwägung dieſer Frage eintreten. Stadtrat Dr Gottſtein: Meine Herren! Die Annahme, die Herr Stadtv. I). Stadthagen ſoeben ausgeſprochen hat, trifft zu: die Vorernährung könnte dadurch leiden, daß die Kaſſen auf Grund der Er⸗ wägungen, die Herr Stadtw. IDr Stadthagen mitge⸗ teilt hat, jetzt in anderer Weiſe vorgehen. Ich kann aber hier bekanntgeben, daß die Säuglingsfürſorge dieſen Verhältniſſen ſchon Rechnung getragen und die Verordnung hat ergehen laſſen, daß die Vorernäh⸗ rung nach wie vor zu erfolgen hat. (Stadtv. Dr Stadthagen: Von wem?) — Von uns! Von der Säuglingsfürſorge. Stadtv. Ahrens: Meine Freunde ſchließen ſich dem Antrage auch an. Ich möchte aber noch einige Worte in bezug auf das, was Herr Stadtv. Dr. Stadt⸗ hagen von der Ortskrankenkaſſe ſagte, zur weiteren Erläuterung hinzufügen. Die Reichsverſicherungsordnung hat beſtimmt, Daß von den zu gewährenden 8 Wochen Wöchnerinnen⸗ unterſtützung 2 Wochen vor der Entbindung liegen 5