t können. Die Reichsverſicherungsordnung hat aber Ieider eine ganze Anzahl Lucken, die nun von unſeren Herren Kommentatoren benutzt werden, um ſofort wie⸗ der aus⸗ und unterzulegen. Da iſt dann einer der deſten Kommentatoren hergekommen und hat geſagt: die Wöchnerinnenunterſtützung iſt auf Grund des Ge⸗ jetzes erſt dann fällig, wenn der Tatbeſtand, daß die Frau Wöchnerin geworden iſt, vorliegt. Geſetzlich dürf⸗ ten wir alſo nach der Auslegung der Kommentatoren eigentlich überhaupt nicht vor dem Tage der Entbin⸗ dung zahlen, d. h., es würde am Tage der Entbindung gleich die Unterſtützung für 14 Tage im voraus gezahlt werden. Aber wir haben uns gar nicht ſo ſtreng an das Geſetz gehalten, wir müſſen jedoch unter allen Umſtänden für dieſe Auszahlung einen Ausweis bei der Kaſſe haben, und da haben wir den Frauen ge⸗ ſagt: ſofern ihnen der Arzt der Fürſorgeſtelle beſchei⸗ nigt — er wird es natürlich niemals auf Stunden und Minuten, auch nicht einmal auf einige Tage genau beſcheinigen können —, daß ſie vorausſichtlich in den nächſten § oder 14 Tagen entbinden, ſind wir bereit, dieſe Unterſtützung auszuzahlen. Dieſe Beſcheinigung hat in faſt allen Fällen nicht beigebracht werden kön⸗ nen, weil ſich die Aerzte auf den Standpunkt ſtellen, der auch wohl berechtigt iſt, daß ſie das unter keinen Umſtänden ſo genau vorausſagen können. Nun liegen die Dinge ſo: die Aerzte können die Beſcheinigung nicht geben, die Krankenkaſſe kann auch nicht zahlen, weil eine ärztliche Beſcheinigung nicht vorgelegt wer⸗ den kann, unſere Angeſtellten oder der Kaſſenvorſtand können auch nicht feſtſtellen, wann die Entbindung er⸗ folgt; die Unterſtützung kann alſo vorher nicht ausge⸗ zahlt werden. Es iſt das eine ſehr unangenehme Situ⸗ ation, aber wir können uns nicht helfen. Da wir die geſetzlichen Unterlagen nicht bekommen, können wir erſt am Tage der Entbindung auszanlen. Es mag das bürokratiſch ansſehen, aber wir können es nicht anders machen. Wenn es möglich wäre, würden wir die Verfügung herausgeben: die Unterſtütung ſoll im⸗ mer dann gezahlt werden, wenn die Wöchnerin ſie verlangt. Aber da wird dann wieder aeſaat: die Irau kann ja eventuell vier Tage vor der Enthinduna ſter⸗ ben. Dann hatte ſie überhaupt keinen Anſpruch auf Wöchnerinnenunterſtützung. Alſo wenn wir in ir⸗ Jendeiner Form mit den Aerzten der Fürſongeſtelle „Rückſprache nehmen könnten, damit ſie uns eine Be⸗ Icheinigung über die bevorſtehende Entbindung geben, find wir aern bereit. die Auszahlung auch 14 Tage vor⸗ aher erfolgen zu laſſen. Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren! Nach⸗ dem die ſachliche Diskuſſton vollkommen eſchöpft iſt, möchte ich die Herren Antraaſteller bitten, in eine ganz kleine redaktionelle Abänderung zu williaen, die dieſen Satz ein klein wenig verſtändlicher macht. Ich will ihn nochmals vorleſen: n Magiſtrat wird erſucht, eine Vorlage ein⸗ zubringen, der zufolge die aemäß Bekannt⸗ machung des Bundesrats vom 3. Dezember 1914 denjenigen Wöchnerinnen, deren Ehemänner eine hinreichende Verſicherunaszeit bei einer % Kronkenfaſſe zurückgelegt haben, gewährte Wochenpilfe in aleichem Umeange alſen kriegs⸗ „unterſtützungsberechtigten Wöchnerinnen ge⸗ Wwährt wirid 4445 2 34 Ich muß geſtehen: hier oben hahen wir den „Zatz zwei⸗ und ſelbſt dreimal leſen müſſen, ebe wir ihn nanz verſtanden. Ich würde bitten, in die Aende⸗ runn zu willigen, daß geſagt wird: — Sitzung vom 20. Januar 1915 13 der zufolge die Wochenhilfe, die gemäß . . ge⸗ währt wird, in gleichem Umfange allen kriegs⸗ unterſtützungsberechtigten Wöchnerinnen zu teil wird. Ich glaube, der klarer. Stadtv. Meyer: Meine Herren! Ich ſehe doch, daß die Kollegen, die ſachlich zu dem Antrage geſpro⸗ chen haben, den Wortlaut verſtanden haben; der Magi⸗ ſtrat hat ihn auch verſtanden. Ich weiß daher nicht⸗ weshalb in dem jetzigen Zeitpunkt ein derartiger Vor⸗ ſchlag gemacht wird. Ich halte den Antrag in ſeiner urſprünglichen, zwiſchen den Fraktionen vereinbarten Faſſung für meinen Teil aufrecht. Sinn wird dadurch beim Leſen Stadtv. Schwarz: Ich mache Herrn Stadtv. Ir. Borchardt mein Kompliment für die ebenſo ein⸗ fache wie überaus klare Abänderung. Ich für meine Perſon hätte dagegen gar nichts einzuwenden; aber ich weiß nicht, wie meine Fraktion darüber denkt. (Heiterkeit.) (In der Abſtimmung wird der Abänderungsvor⸗ ſchlag des Stadtv. Dr Borchardt abgelehnt und der Antrag in ſeiner urſprünglichen Faſſung angenommen.) Vorſteher Dr Frentzel: Wir kommen nunmehr zum nächſten Punkt: Dringlicher Antrag der Stadtv. Dr Stadthagen und Gen. betr. Mietbeihilfen für Kriegsteilnehmer. (Der Antrag lautet: Der Magiſtrat wolle 1. die Beſtimmungen über die Unterſtützung der Kriegsteilnehmerfamilien dahin ergänzen, daß Mietbeihilfen auch für im Felde ſtehende Kriegs⸗ teilnehmer ſelbſt gezahlt werden können, ſofern dieſe keine Angehörigen haben, die auf Kriegs⸗ unterſtützung Anſpruch haben; 2. bei dem Bundesrat oder der zuſtändigen preu⸗ ßiſchen Behörde dahin vorſtellig werden, daß auch in dieſen Fällen ſeitens des Reiches die Wiedererſtattung eines Teiles der von Gemein⸗ den geleiſteten Ausgaben erfolgt.) Antragſteller Stadtv. Dr Stadthagen: Meine Herren! Es mehren ſich die Fälle, in denen Kriegs⸗ teilnehmer ſelber mit Anträgen an uns herantreten, doch für die Erhaltung ihres Hausſtandes zu ſorgen, da ſie nicht verheiratet ſind und zu Haus auch ſonſt keine näheren Angehörigen beſitzen. Derartige Voh nungen ſind zum Teil einfach zugeſchloſſen, der Wirt erhält in dieſen Fällen auch keine Spur von Miete: denn der Kriegsteilnehmer im Felde kann ihm natür⸗ lich von ſeiner Löhnung nicht die Miete bezahlen, und es beſteht ſowohl für den Hauswirt wie für den Mieter die Gefahr, daß die Wohnung ſtockig wird, die Möbel verderben uſw., wenn ſich keiner darum kümmert. Würde eine Mitbeihilfe gewährt werden, ſo kann man annehmen, daß der Wirt eventuell ein gewiſſes In⸗ tereſſe hat, ſich um die Wohnung zu kümmern; viel⸗ leicht könnte nach der Richtung bin der Kriensteil⸗ nehmer auch ſonſt iraend welche Sorgfalt aufwenden. Vor allen Dinaen iſt feſtzuſtellen, daß 3. B. ein Niitwer ohne nänere Angenörine durchaus keine Unter⸗ fſtützung für ſeinen Haushalt bekommt, in dem er doch