14 vielleicht irgend jemand für die Aufwartung gehabt hat, wahreno, wenn er verheiratet ware, la eine reich⸗ liche umerſtutzung gezahlt wurde, und zwar auch eine Mietbeihu e. Herler im auch ein Teil der Kriegslei⸗⸗ nehmer unverheiratet; ſie haben aber oft einen Frem⸗ den zur Unterſtützu⸗g in ihrem Betriebe, ſei es ein Reſtaurationsbetrieb oder ein ſonſtiger Gewerbebetrieb, gehabt. Dieſe Leute ſind auch nicht in der beruhigen⸗ den Lage der anderen Kriegsteilnehmer, zu ſehen, daß für die Erhaltung ihres Betriebes etwas getan wird. Wir können in dieſen Fällen auch nicht ohne weiteres etwa eine Erwerbsloſenunterſtützung für diejenigen, die den Betrieb führen, eintreten laſſen; denn es ſind manchmal keine Perſonen, die ſelbſtändig ſind, ſon⸗ dern es iſt eben irgendeine angeſtellte Hilfe, die ge⸗ rade noch ſo den Betrieb etwas weiter führen kann, wie es in Kriegszeiten überhaupt möglich iſt. Vor allen Dingen hat ſie gar keine Verpflichtung dem Wirt gegenüber, die Miete zu zahlen. Iſt ſie andererſeits — und ſolche Fälle liegen auch vor — ſelbſt gewerb⸗ lich beeintrüchtigt und kommt um Erwerbsloſenunter⸗ ſtützung ein, dann können wir ihr wohl eine Beihilfe gewähren, können ihr aber, da wir nur bis zu 150% der Normalſätze geben können, keine Mietbeihilfe zah⸗ len, jo daß auf dieſe Weiſe der Wirt oft keinen Pfennig Miete erhält. Wir haben nach beſonderer Verſtändi⸗ gung mit dem Magiſtrat in einigen Fällen ſchon ohne Unterlage auch hier Mietbeihilfen gewährt; eine wirk⸗ liche Unterlage durch einen Gemeindebeſchluß, vor allen Dingen durch das Geſetz, iſt aber nicht gegeben. Ich bin neulich auch von einer andern Unter⸗ ſtützungskommiſſion darüber befragt worden, ob keine Möglichkeit beſtände, hier etwas zu tun, da ich ſeiner⸗ zeit bereits in der Voſſiſchen Zeitung darauf aufmerk⸗ ſam gemacht hatte, daß hier direkt eine Lücke im Ge⸗ ſetz vorhanden wäre. Dieſe Lücke möglichſt auszu⸗ füllen, ſchlägt der Antrag unter Nr. 2 vor, in dem der Magiſtrat erſucht wird, entweder beim Bundesrat wegen einer Ergänzung des Geſetzes vorſtellig zu wer⸗ den oder beim zuſtändigen preußiſchen Miniſter, da⸗ mit, was natürlich auch möglich wäre, dieſe Sache im Verwaltungswege geregelt würde. Es ſind nämlich jetzt bereits eine ganze Reihe von Fällen, die nicht unter das Kriegsunterſtützungsgeſetz fallen, vom Miniſter des Innern im Verwaltungswege geregelt. So z. B. wird für im Ausland zurückgehaltene Kriegs⸗ gefangene, die ja in dem Geſetz vom Jahre 1888 nicht erwähnt ſind, eine Unterſtützung gewährt ufw. Ich meine, wenn wir für Angehörige von Kriegsgefangenen, die in der Hauptſache im Auslande gelebt und dort ihre Einnahmen gebabt und aelaſſen baben, jetzt aber nach Deutſchland gekommen ſind, Beihilfen gewähren, ſollten wir anch unſere Soldaten ſeer nicht vergeſſen, auch in den Fällen, wo ſie gerade keine näheren Fami⸗ lienangehörigen haben. Ich bitte Sie deshalb, auch dieſem Antrage zuzuſtimmen. TDie Verſammlung beſchließt demgemäß.) Vorſteher br Irenbel: Wir kommen munmehr zu dem Dringlichen Antrag der Stadto. Dr Stadthagen und Gen. betr. Mieteinigungsamt. ( Der Antrag lautet: ziehen, ob auch Befugniſſe der lung zwiſchen Hausbeſttemm und Hupo⸗ thekenglänbigern zu erteilen ſind.) bald eine Vorlage bringen wird, den Antrag nicht mit unterſchrieben. empfehle, ein Sitzung vom 20. Jannar 1915 Antragſteller Stadtv. Dr. Stadthagen: Merne Herren! Ich will in dꝛeſem Falle ganz kurz ſein, denn dieſe Frage bedarf ja einer eingehenden Er⸗ wägung, zumal ich gehört habe, daß von anderer Seite eine Beratung dieſes Antrages in einem Aus⸗ ſchuß beantragt werden wird. Die Betanntmachung des Bundesrats vom 15. Dezember 1914 erweitert die Befugniſſe des Mieteinigungsamtes auch auf die Vermiktlung zwiſchen Hypothekenſchuldnern und Hypotheken⸗ gläubigern. Es iſt fraglos, daß die Verhältniſſe zwiſchen dieſen beiden Kategorien vollkommen anders liegen wie zwiſchen Vermieter und Mieter, es ſind hier ganz andere Geſichtspunkte zu beachten, ich möchte aber an dieſer Stelle auf die Einzelheiten nicht eingehen. Es wird in ſehr vielen Fällen wohl nicht möglich ſein, hier eine Einigung herbeizu/ühren. Andererſeits iſt wehl nicht von vornherein 4b lehnen, daß es auch Fälle geben wird, in denen 5 Mieteinigungsamt ſehr ſegensreich dadurch wirken kann, daß es eventuell verhindert, Kündigungen aus⸗ zuſprechen oder aufrechtzuerhalten. Allerdings iſt ja die Möglichkeit gegeben, auch durch Gerichtsbeſchluß ähnliches herbeizuführen; aber es iſt beſſer, wenn in den heutigen Zeiten ſo weit wie möglich Gerichts⸗ verfahren vermieden werden und auf dem Wege güt⸗ licher Einigung vieles erreicht wird, was ſonſt nur das Gericht machen würde. In ſolchen Fällen dürfte das Mieteinigungsamt günſtig wirken. Der Antrag hat im übrigen mit der Frage, wie weit man von der Befugnis, die der Bundesrat gegeben hat, einen Zwang auf Abgabe eidlicher Ausſagen einzuführen, Gebrauch machen ſoll, gar nichts zu tun. Das iſt eine Frage für ſich, die die Verwaltung zunächſt überlegen muß und die ſie dann auch nach dem Urteil, zu dem ſie kommt, wohl ſpäter in den Satzungen ent⸗ ſcheiden wird. Ich möchte Sie daher bitten, dem Antrag in dieſer allgemeinen Form, die wir ihm gegeben haben, zuzuſtimmen. Stadtv. Jolenberg: Meine Herren! Ich darf zu dieſem Antrag eine kurze Erklärung für meine Perſon geben. Ich halte die Ausdehnung der Kom⸗ petenzen des Mieteinigungsamtes nach dem Vorbilde Berlins auf Hypotheten für durchaus wünſchenswert und ich habe verſucht, meine Freunde dafür zu inter⸗ eſſieren, habe auch die Zuſtimmung eines Teiles meiner Freunde gefunden. Nach den Unterhal⸗ tungen, die ich mit Magiſtratsmitglicdern gehabt habe, erſcheint mir aber der Antrag un⸗ De 1 9 4 40 7 1114. 1. . intenſiv 1092 er Angelegenheit beſchäftigt und vorausſichtlich ſehr die dieſem Antrage entſpricht. Meine Fraktion hatte in ihrer Mehrheit beſchloſſen, einen derartigen Antrag nicht zu ſtellen, und aus dieſem Grunde habe ich auch den vorlürgen⸗ Stadtſynditus Sembritzti: Der Antrag erſucht den Magiſtrat, in Erwägung zu ziehen, ob es ſich 1 nigungsamt einzurichten. Ich möchte an die Ausführungen des Herrn Vorredners anknüpfen und beſtätigen, daß ſich der Magiſtrat in derartigen Erwägungen befindet Herren! Gewiß iſt mir bekannt, daß gurtgen