26 Dieſen verſchiedenen Geſichtspunkten trägt die Magiſtratsvorlage, wenn man ſie richtig lieſt, Rech⸗ nung: denn es heißt dort, daß für die beliehene Mietsforderung gegebenenfalls ein Wechſel⸗ akzept des Mieters hergegeben werden blieb uns im Ausſchuſſe nur übrig, feſtzuſtellen, wenn dieſes Akzept nicht gegeben wird, das allein teinen ausſchlaggebenden Grund für die Verweige⸗ rung des Darlehens bilden darf. Beſonders große Bedenken richteten ſich gegen die dritte Art der Sicherung, nämlich die Abtretung der zur Befriedigung gelangenden dinglichen An⸗ ſprüche des Hypothekengläubigers. Meine Herren, Sie werden ſich erinnern. daß ſchon hier im Plenum der Standpunkt vertreten worden iſt, daß ſolche Zins⸗ abtretungen zu argen Auswüchſen namentlich in den (Kroßſtädten geführt haben, zu ſchweren Schädi⸗ gungen der zweiten und nachſtehenden Hypotheken⸗ gläubiger, und daß die Stadt, auch wenn ſie noch ſo lovale Abſichten damit verfolgt, auch nicht den An⸗ ſchein bieten dürfe, als ob ſie dieſe Manipulationen nachahme. Wir haben aber, wie geſagt, auch zu be⸗ rückſichtigen, daß die Stadt nach Möglichkeit geſichert werden muß. Zwiſchen den beiden verſchiedenen Auffaſſungen haben wir den Mittelweg dadurch be⸗ ſchritten, daß wir Ihnen vorſchlagen: die Abtretung darf ſich höchſtens auf die Hypothekenzinsforderung für das laufende und das darauf folgende Kalender⸗ vierteljahr erſtrecken und iſt den nachſtehenden Hypo⸗ rhekengläubigern mitzuteilen. Durch dieſe Abände⸗ rung, die, nebenbei bemerkt, nach unſerer Kenntnis etwa dem entſpricht, was künftig überhaupt geſetzliches Recht für die Abtretung von Zinsforderungen ſein wird, werden die Bedenken, die gegen die Art der Sicherung erhoben worden ſind, im weſentlichen als beſeitigt gelten können. Nicht zu erreichen war, was wir im Ausſchuſſe angeſtrebt haben, daß den Hausbeſitzern Darlehen nicht nur für rückſtändige Mieten, ſondern auch für Mieten gewährt werden können, die dadurch aus⸗ fallen, daß Wohnungen leerſtehen, weil ſie wegen der erſchwerten wirtſchaftlichen Verhältniſſe unver⸗ mietet geblieben ſind. Der Magiſtrat hat auch hier den grundſätzlichen Standpunkt eingenommen, den ich vorhin ſchon andeutete, daß er nicht in der Lage ſei, Vermögensobjekte zu beleihen, die überhaupt nicht vorhanden ſind, Mieten zu beleihen, für die] ein Mietverpflichteter nicht da iſt. Auch andere Wünſche, die in ähnlicher Richtung gingen, mußten zurückgeſtellt werden. Wir konnten den Standpunkt des Magiſtrats in dieſen Dingen um ſo weniger als unbegründet anſehen, als wir ja doch nicht ver⸗ kennen durften, daß die Verpflichtung, welche die Stadt im Falle des Gelingens der Sache eingehen würde, ohnehin ſehr groß iſt. Sie beteiligt ſich be⸗ fanntlich an der Aktiengeſellſchaft mit 200 000 % und übernimmt eine Garantie in Höhe von 500 000 Mark, ganz abgeſehen davon, daß ſie auch für die übrigen Aktienteilbeträge einſtehen müßte, die etwa nicht zur Einzahlung gelangen. Meine Herren, das ſind im weſentlichen dief Beſchlüſſe, die ich Ihnen heute vorzutragen habe. Ob aus der Sache etwas werden wird, hängt natür⸗ lich davon ab, ob die Aktiengeſellſchaft wird ins Leben gerufen werden können, ob ſich aus den Kreiſen der Hypothekenbanken, der Verficherungs⸗ geſellſchaften, der Grundbeſitzervereine und der ein⸗ zelnen Hausbeſttzer die notwendigen Mittel finden“ ſoll. Es daß, Außerordentliche Sitzung vom 3. März 1915 werden, die hierzu erforderlich ſind. Bekanntlich iſt ein Aktienkapital von 300 000 ℳ von den Inter⸗ eſſenten aufzubringen, wovon allerdings nur 25 % zunächſt eingezahlt zu werden brauchen. Ich habe ſchon früher als Referent die Hoffnung ausge⸗ ſprochen, daß das richtige Verſtändnis eigener In⸗ tereſſen und der Gemeinſinn dieſer Kreiſe vielleicht doch dieſe Einrichtung zuſtande bringen werden, und ich möchte der Hoffnung heute wiederholt Ausdruck geben. Mit übertriebenem Optimismus gehen wir nicht heran. Aber die Möglichkeit des Gelingens läßt ſich nicht von der Hand weiſen. Deshalb empfiehlt Ihnen der Ausſchuß, der abgeänderten Magiſtratsvorlage zuzuſtimmen. Die Stadt ſteckt damit einen Rahmen, in dem Erſprießliches für den Hausbeſitz geleiſtet werden kann; den beteiligten Kreiſen bleibt es überlaſſen, dieſen Rahmen nußz⸗ bringend auszufüllen. (Die Verſammlung beſchließt mit großer 1142 nach dem Antrage des Ausſchuſſes, wie. folgt: 1. Der Gründung einer „Aktiengeſellſchaft Char⸗ lottenburger Mietdarlehnskaſſe“ auf Grund der abgedruckten Satzung und der wie olgr abgeänderten Verwaltungsvorſchriften: § 5 Nr. 3 iſt zuzuſetzen: Die Abtretung darf ſich höchſtens auf die Hypothekenzinsforderung für das laufende und das darauffolgende Kalenderviertel⸗ jahr erſtrecken und iſt den nachſtehenden Hypothekengläubigern mitzuteilen. Zeile 1 ſoll lauten: Das Darlehn iſt insbeſondere zu ver⸗ ſagen, Hinter Nr. 5 iſt anzufügen: 6. wenn nicht gleichzeitig Deckung für die übrigen, zum ſelben Termine fälligen oder rückſtändigen Grundſtückslaſten vom Hausbeſitzer nachgewieſen wird. § 6 iſt zu ſtreichen. Zeile 7 ſind die Worte „in der Regel“ zu erſetzen durch: „gegebenenfalls“ wird zugeſtimmt. § 7 § 9 2. Der Magiſtrat wird ermächtigt, für alle gegen⸗ wärtigen und zukünftigen Wechſelverbindlich⸗ keiten der Mietdarlehnskaſſe Charlottenburg Aktiengeſellſachft der Reichsbank gegenüber eine felbſtſchuldneriſche Bürgſchaft bis zur Höhe von 500 000 ℳ, in Worten: Fünf⸗ hunderttauſend Mark zu übernehmen. 3. Der Magiſtrat wird ferner ermächtigt, eine Beteiligung der Stadtgemeinde und der ſtädtiſchen Sparkaſſe an der zu gründenden Aktiengeſellſchaft mit einem Kapital bis zu je 100 000 ℳ, in Worten: Einhunderttauſend Mark herbeizuführen. 4. Die notwendigen Mittel ſind einſtweilen ver⸗ fügbaren Beſtänden zu entnehmen. 3. Die eingegangenen Zuſchriften ſind hierdurch erledigt.) 2 4