64 Wir glauben natürlich nicht, daß damit etwa irgendeins der großen Mirtel zur grunoſätzlichen Aenderung der in Frage kommenden Verhältniſſe geſchaffen wird, es handelt ſich mur um ein kleines Mittel, aber um einen Norbehelf, der eben in dieſen ſchweren Kriegszeiten notwelldig iſt. Inſofern freuen wir uns Über Die Schnelligkeit und die Bereiwilligkeit, mit der Der Magiſtrat auf den Beſchluß der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung vom 20. Januar 1915 eingegangen iſt. Aber, meine Herren, die Art, wie der Magiſtrat zu dem Beſchluß der Stadtverordnetenverſammlung Stellung genommen hat, erſcheint uns doch nicht ſo, daß wir ſeine Mitteilung hier einfach zur Kenntnis nehmen können. Meine Freunde beantragen Daher die Einſetzung eines Ausſchuſſes von 15 Mitgliedern, um dieſe Mitteilung gründlich durchberaten zu können. Der Magiſtrat hat den Weg gewählt, der ihm ja allerdings durch den Beſchluß der Stadtverondneten⸗ verſammlung vom 20. Januar 1915 gewieſen war, nämlich er hat uns mitgeteilt, daß er beabſichtige, dem Miet einigungsamt auch Befugniſſe zur Vermittlung zwiſchen Hausbeſitzern und Hypothekengläubigern zu erteilen. Es muß zugegeben werden, daß damit⸗ der Magiſtrat nicht nur durchaus im Rahmen deſſen geblieben iſt, was die Stadtverordnetenverſamm⸗ lung gewünſcht hatte, ſondern ſich eng für meine perſönliche Empfindung etwas zu eng an die Richtlinie von damals gehallen hat. Ich wundere mich) darüber, daß der Magiſtrat einfach das jetzt beſtehende Mieteinigungsamt mit den Aufgaben des Hypothekeneinigungsamts betraut hat, weil in der Zwiſchenzeit ja in der Berliner Kommune umfangreiche Verhandlungen ſtattgefunden haben, Verhandlungen, die zwiſchen Magiſtrat und Stadt⸗ verordnetenberſammlung hin und her gegangen ſind und die Stadtverordnetenverſammlung in Berlin ſogar mehmach beſchäftigt haben. Auch der Berliner Magiſtran hat urſprünglich die Ider gehabt, das Mieteinigungsamt mit ue. Hypothekenvermittlung zu betrauen. Es hat ſich dann herausgeſtellt, daß das aus einer ganzen Reihe von Gründen nicht wünſchenswert iſt, und ſo iſt denn ſchließlich nach längeren Verhandlungen der Magiſtrar in Berlin dazu gekommen, ein eigenes Hypothekeneinigungs⸗ amt zu errichten. Uns wird in der Mitteilung des Magiſtrats als Grund dafür, daß von der Errichtung eines ſelbſtändigen Hypothekeneinigungsamts Abſtand ge⸗ nommen iſt, angegeben einmal das Intereſſe an der Vereinfachung des Geſchäftsganges und dann die Tatſache, daß man die Arbeitskraft und die Erfah⸗ rung der ehrenamtlich tätigen Beiſiter des beſtehen⸗ den Mieteinigungsamtes auch der neuen Aufgabe dienſtbar machen wolle. Meine Herren, ich bin ein grundſätzlicher Freund der Vereinfachung des Ge⸗ ſchäftsganges. Aber ſolche Vereinfachung darf doch unter keinen Umſtänden ſo weit gehen, daß dadurch die Geſchäfte behindert werden und die Erfüllung der Aufgaben unmöglich gemacht wird, die dem neuen Amt zu überweiſen ſind. Die Erfahrungen der Beiſitzer des Mieteini⸗ gungsamtes erſtrecken ſich doch auf Dinge, die ihrer wirtſchaftlichen Struktur nach vollkommen verſchie⸗ den ſind von denen, für die das Hypotheken⸗ einigungsamt da ſein ſoll. Schon nein äußerlich genommen, iſt das Verhältnis zwiſchen Mieter und Vermieter viel einfacher und für jeden viel leichter Sitzung am 28. April 1915 zu verſtehen als die doch teilweiſe necht komplizier⸗ ten Rechtsverhältniſſe, die zwiſchen dem Hypotheten⸗ gläubiger und dem Hypothekenſchuldner beſtehen. Aber abgeſehen davon ſind die Parteien, mit denen zu verhandeln iſt, ſo anders, daß auf die Erfahrun⸗ gen der Beiſitzer des beſtehenden Mieteinigungs⸗ amtes überhaupt nicht hingewieſen werden kann. Dieſe Erfahrungen ſind meines Erachtens eben voll⸗ kommen anderer Natur. Als der Berliner Magiſtrat — ich ſage das, ohne damit den geringſten Vorwurf gegen den Char⸗ lottenburger Magiſtrat erheben zu wollen der Einfachheit halben die Befugniſſe des Hypotheken⸗ einigungsamts dem Mieteinigungsamt übertragen wollte, da ſtand er vor weſentlich anderen ſtatutari⸗ ſchen Verhältniſſen als unſer Magiſtrat. In Ber⸗ lin war das Mieteinigungsamt in der Weiſe beſetzt, daß ein Vorſitzender da iſt, daß dann zu Zwecken der Gutachtertätigkeit — nicht immer zu Entſchei⸗ dungszwecken, ſondern nur zur Gutachtertätigkeit — mehrere Beiſitzer ungieren und daß dieſe Beiſitzer nach den Beſtimmungen, die in Berlin geltend ſind, aus dem Kreiſe der Sachverſtändigen gewählt wer⸗ den ſollen. Wir in Charlottenburg haben aber dieſe Beſtimmung von Anfang an viel enger gefaßt. § 2 Alinea 4 dey Beſtimmungen für das ſtädtiſche Eini⸗ gungsamt zu Charlottenburg ſagt: „Die Beiſitzer ſollen je zur Hälfte Mieter und Vermieter ſein.“ Da iſt von Sachverſtändigen im allgemeinen keine Rede, ſondern es ſollen eben Mieter und Vermieter ſein, was ja durchaus verſtändlich iſt, wenn es ſich um ein Miet einigungsamt handelt. Nun ſagt jedoch § 3 Alinra 2: „Im übrigen dürfen Mieter⸗ und Ver⸗ mieterbeiſitzer nur in gleicher Anzahl bei der Beſchlußfaſſung mitwirken.“ 2 Es handelt ſich alſo hier um ſtatutariſche Beſtim⸗ mungen, die ganz ſpezifiſch für Schlichtungen in Be⸗ tracht kommen, die das Verhältnis von Mieter zu Vermieter anlangen. Wir würden mithin, wenn wir einfach die Mitteilung des Magiſtrats ad notam nehmen, vor die eigentümliche Tatſache geſtellt werden, daß bei Beſchlußfaſſungen, bei Entſcheidun⸗ gen über einen Streitfall zwiſchen einem Hypo⸗ thekengläubiger und einem Hypothekenſchuldner Mieter⸗ und Vermieterbeiſitzer in gleicher Zahl an⸗ weſend ſein müſſen. Meine Herren, das geht doch wirklich nicht. (Zuruf.) — Man könnte ja ſagen, daß es an ſich nichts ſchade, nur darf man nicht vergeſſen, daß der Mieter⸗ beiſitzer, der unter ganz anderen Geſichtspunkten in ſeiner Eigenſchaft als Mieter gewählt iſt, als Sach⸗ verſtändiger für Hypothekenfragen gar nicht in An⸗ ſpruch zu nehmen iſt und daß auf der andern Seite dadurch eine parteiiſche und nicht mehr paritätiſche Zuſammenſetzung der Schlichtungskommiſſion vor⸗ handen ſein wird. Wir müſſen doch auch gegen die Hupothekengläubiger gerecht ſein. Wenn wir die Hypothekengläubiger vor ein Forum laden, das aus lauter Leuten beſteht, die entweder gar kein oder ein dem ihrigen entgegengeſetztes Intereſſe an ihrem Gewerbe haben, ſo werden wir ihnen nicht gerade ein beſonderes Vertrauen zu dieſem Einigungsamt einflößen. Deswegen ſchon iſt die Uebernahme der