66 eſſe des Anſehens des Amtes und auch im Intereſſe der Erweiterung ſeiner Kompetenzen die Zwangs⸗ befugniſſe verlangen müſſen. Denn nach der Be⸗ kanntmachung des Reichskanzlers ſind im Falle, daß Aufſchub von Zahlungen oder irgendeine andere ähnlich⸗ Rechtserleichterung, die durch die Kriegs⸗ notgeſetze gegeben iſt, von einer Partei gewünſchi wird, die Gerichte verpflichtet, da, wo ein Hypotheken⸗ einigungsamt beſteht und ihm Zwangsbefugniſſe er⸗ teilt ſind, es gutachtlich zu hören. Dadurch iſt vor allen Dingen etwas erreicht, was viel beſſer iſt als die Verhängung einer Ordnungsſtrafe von 100 ℳ, die immer einen gewiſſen Schikanecharakter hat und die bei großen Inſtituten, um die es ſich vielfach handelt, auch nicht viel helfen wird: erſcheint nämlich einer der Teile nicht und kommt es nachher zum Prozeß, ſo wird das Hypothekeneinigungsamt dem (Gericht, das das Amt ja vorher gutachtlich hören muß, entweder empfehlen, die Rechtswohltat der Kriegsnotgeſetze dem Schuldner, der nicht erſchienen iſt, zu verſagen, oder es wird, wenn der Gläubiger nicht erſchienen iſt und wenn böswilliges Nicht⸗ erſcheinen angenommen werden kann, umgekehrt emp⸗ fehlen, dem Schuldner die Rechtswohltat der Kriegs⸗ notgeſete zu bewilligen. Dies erſcheint mir außer⸗ ordentlich wichtig. Dadurch haben wir nämlich die Möglichkeit, die Verhältniſſe zu kontrollieren, in unſerer Gemeinde auf dem Gebiet des Hypotheken⸗ weſens herrſchen. Wir haben ferner die Möglichkeit, 222 510 1 ſowohl dem Hypothekengläubiger gegenüber bös⸗ willigen Schuldnern als auch dem Hypotheken⸗ ſchuldner gegenüber hartherzigen und hartnäckigen Gläubigern einen gewiſfen dauernden Schutz an⸗ gedeihen zu laſſen. Nun könnte man ja einen Mittelweg gehen, indem wir uns ſagen: warten wir doch erſt einmal ab, errichten wir erſt das Hypothekeneinigungsam., dann wollen wir ſehen, wie es ohne Zwang funktioniert, und wenn es nicht ohne Z3wang funktioniert, dann kann man jeden Tag die Zwangs⸗ befugniſſe beantragen. Das iſt theoretiſch ſehr ſchön gedachi, praktiſch iſt es eigentlich eine Unmöglichkeit. Denn es iſt ja nicht ſo wie mit dem Mieteinigungs⸗ amt, wo in jedem Monat an allen Tagen großc Verhandlungen ſtartfinden, ſondern die Verhand⸗ lungen werden ſich um die Fälligkeitstermine der Hypothekenzinſen, jetzt alſo um den Julitermin grup⸗ pieren. Zeigt ſich, daß die Sache nicht funktioniert, dann können wir allenfalls zum nächſten September Beſſerung ſchaffen, d. h. zu einem Termin, wo vielleicht, wenn es nach dem Willen aller hier Ver⸗ ſammelten geht, der Krieg beendet iſt. Hinterher den Jwang zu berntragen, hat eigentlich gar keinen Zweck oder nur dann Zweck, wenn man aus5 dieſer Kriegseinrichtung das Heraus⸗ wachſen einer dauernden Inſtitut ion auch für die Friedenszeit erhofft. Das hier zu erörtern, würde viel zu weit führen. Das ht der Magiſtrat mit ſeiner Kriegsvorlage auch ſicher nicht gewollt, und deswegen, glaube ich, werden wir in der Kommiſſion zu dem Reſultat kommen müſſen, das Hypothekeneinigungsamt mit den ge⸗ ſetzlich möglichen Zwangsbefugniſſen auszuſtatten. Stadtſyndikus Sembritzki: Meine Herren! Unſere Abſicht war, die Vorlage über ein Hypotheken⸗ eingungsamt und die Beſtimmungen dafür der Stadt⸗ verordnetenverſammlung lediglich zur Kenntnis⸗ nahme zu unterbreiten. Wir hatten nicht die Ab⸗ Sitzung am 28. April 1915 ſicht, die ausdrückliche Zuſtimmung der Verſammlung hierzu zu erbitten. Wir glaubten auch, dieſen Weg um ſo eher gehen zu dürfen, als die Stadwererdneten⸗ verſammlung ſich bei Einrichtung des Miet⸗ einigungsamts mit dieſem Wege ſchon einv rſtenden erklärt, bei jener Gelegenheit ſogar auf Vorlegung der Beſtimmungen über das Mieteinigungsamt zur Kenntnisnahme verzichtet hatte. Wir haben alſo geglaubt, der Stadtverordnetenverſammlung nicht zu nahe zu treten, indem wir uns auch diesmal auf dieſen Weg beſchränkten. Wenn aber die Stadt⸗ verordnetenverſammlung den Wunſch hat, in eine eingehende Erörterung der ihr vorgelegten Beſtim⸗ mungen einzutreten und ſie zum Gegenſtand ihrer Beſchlußfaſſung zu machen, ſo werden wir uns natürlich dem nicht entzichen. Ich möchte nur nicht verfehlen, darauf aufmerkſam u machen, daß damit eine erhebliche Verzögerung verbunden iſt. Es wird ſich nicht nur um den Zeitraum handeln, der zwiſchen dieſer und der nächſten Sitzung der Stadtver⸗ ordnetenverſammlung liegt. Wenn insbeſondere der Wunſch des Herrn Vorredners erfüllt werden ſoll, daß ein beſonderes Hypothekeneinigungsamt neben dem Mieteinigungsamt eingerichtet werde, dann treten Fragen der Beſchaffung des erforderlichen Per⸗ ſonals, des Beamtenapparats uſw. hervor, die gerade bei einer Vereinigung der Aemter vermieden werden würden, Fragen, die nicht nur mit Geldaufwand, ſondern auch mit J itaufwand verbunden ſind, und die bei dem außerordentlich knappen und immermehr ſchwindenden Beamtenperſonal bald überhaupt nicht mehr zu löſen ſind. Im übrigen will ich nur ganz kurz auf die Hauptpunkte eingehen; das Nähere kann ja dann in dem Ausſchuß, wenn die Verſammlung die Ausſchuß⸗ beratung für zweckmäßig erachten ſollte, erörtert werden. Der Magiſtrat hat ſich zunächſt nicht davon überzeugen können, daß die wirtſchaftlichen Fragen, die in dem Hypothekeneinigungsamt zu erörtern ſind, ſo verſchieden von den im Mieteinigungsamt zu erörternden ſind, daß es bedenklich ſein und ins⸗ beſondere eine unberechtigte Zumutung an die Hy⸗ pothekengläubiger bedeuten würde, in demſelben Gremium die einen wie die anderen Fragen zu ver⸗ handeln und zur Entſcheidung zu bringen. Ich möchte bei der Gelegenheit erwähnen, ouß auch der vielfach angenommene Gegenſatz zwiſchen Mieter⸗ und Vermieterbeiſitzern in dem vorhandenen Mieteinigungsamt gar nicht eriſtiert. Es iſt in Dutzenden von Sitzungen des Mieteinigungsamts und in Hunderten von einzelnen Verhandlungen, die ich geleitet habe, nicht ein einziges Mal ein Gegen⸗ ſatz hervorgetreten zwiſchen der Mieterbank und der Vermieterbank der Beiſitzer, wenn ich mich ſo aus⸗ drücken darf. In voller Einmütigkeit — das kann ich uneingeſchränkt ſagen — ſind die Verhundlungen des Kollrgiums geführt und Beſchlüſſe gefaßt worden. Lir haben daher gerade geglaubt, daß die Er⸗ fahrungen, die dort auf dem Gebiet des Wohnungs⸗ weſens geſammelt ſind, auch dem Hypotheken⸗ einigungsamt zugute kommen werden. Gerade aus dem Kreiſe der doch ſchon im Beſitze längerer Er⸗ fahrungen befindlichen Herren Beiſitzer iſt der Wunſch erwachſen, dasſelbe Amt auch als Hypotheken⸗ einigungsamt auszugeſtalten. Ich glaube, daß die Fragen, die in dem Verhältnis zwiſchen Hypotheken⸗ gläubiger und Hypothekenſchuldner heute zu löſen ſind, alſo die Fragen: Iſt ein Hypothekenſchuldner