74 werden und nur von dem Ueberſchuß über 10 % die Hälfte angerechnet wird, ſo würde es ſich doch emp⸗ fehlen, daß bei allen Unterſtützungskommiſſionen von demſelben Zeitpunkt an die bertef⸗ fende Umrechnung vor ſich geht. Ich habe gehört, daß ebenſo wie in der von mir geleiteten Kommiſſion auch in einigen anderen Kommiſſionen die Um⸗ rechnungen vom 1. Mai ab ſtattgefunden haben oder noch erfolgen, aber andererſeits habe ich von anderen Kommiſſionen erfahren, daß dort noch gar nicht damit angefangen iſt und auch noch nicht die beſtimmte Ab⸗ ſicht beſteht, vor den Nachprüfungen neue Feſt⸗ ſetzungen für Mai und Juni zu treffen. Das würde zu Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten führen, die wir, wie wir glauben, auf dieſem Gebiete möglichſt vermeiden müſſen. Ich möchte mir deshalb den Vorſchlag erlauben, von der Vorlage mit der Maßgabe Kenntnis zunehmen, d aß die vorgeſchlagene Berechnungsart eiln⸗ heitlich vom 1. Mai 1915 ab eintrit. Ich glaube, daß, wenn das ſo angenommen wird, die Unterſtützungskommiſſionen ſämtlich entſprechend verfahren werden. Meine Herren, bezüglich der Kriegsfamilien⸗ unterſtützungen liegen aber auch nach anderen Rich⸗ tungen hin gewiſſe Ungleichheiten, ein Mangel an Einheitlichkeit vor, die in gewiſſen Punkten mit der Individualiſierung nichts zu tun haben. Nach der früheren Vorlage des Magiſtrats und den. dazu erlaſſenen Ausführungsbeſtimmungen ſollte der Erlös aus dem Abvermieten bei Wohnungen in voller Höhe von den Unterſtützungsſätzen abgerechnet werden. Alſo wenn z. B. eine Frau, die eine Wohnung für 40 ℳ hatte, ein Zimmer für 20 ℳ abvermietete, ſo ſollte der volle Betrag von 20 %ℳ. von den Unter⸗ ſtützungsſätzen abgerechnet werden. Wir ſind in unſerer Kommiſſion nicht ſo verfahren, ſondern haben uns geſagt: wenn eine Frau eine Wohnung zu 40 %ℳ innehat und mit Mühe und Not davon ein Zimmer vermietet hat, dann muß ſie den Betrag dazu ver⸗ wenden, um dem Wirt die erhöhte Miete zahlen zu können. Wir haben allerdings in den Fällen den Betrag von 20 ℳ abgerechnet, in denen die Frau ihre Abvermietungseinnahme nicht an den Wirt ab⸗ geführt hat. Es iſt auch vorgekommen, daß ſie dieſen Betrag neben der ſtädtiſchen Unterſtützung verbraucht hat. In ſolchen Fällen haben wir dann den Abzug eintreten laſſen. Im übrigen ſind wir bei uns ſo ver⸗ fahren, daß wir einen beſtimmten Satz, nämlich 30%, für Wäſche, Kaffee uſw. abgerechnet haben. Das wird ſo ähnlich auch in anderen Kommiſſionen gemacht worden ſein. Einen beſonderen Antrag möchte ich nach dieſer Richtung hin nicht ſtellen, ſondern die Sache hier nur zur Sprache bringen. Ich hoffe, daß ihre Erwähnung in der Stadtverordnetenverſammlung dazu führen wird, daß die Kommiſſionen hier alle einheitlich vor⸗ gehen, was jetzt, ſoviel ich gehört habe, nicht der Fall iſt, und daß der Magiſtrat noch durch eine kleine Ausführungsbeſtimmung entſprechende Anweiſung gibt. Es war das ja auch in der letzten Sitzung der Unterſtützungskommiſſionsvorſitzenden angeregt worden. Ferner möchte ich auch noch in bezug auf einen andern wichtigen allgemeinen Punkt eine größere Einheitlichkeit in den Unterſtützungskommiſſionen herbeigeführt ſehen. Es handelt ſich da um die Unterſtützung derjenigen Frauen, deren Männer im Staats⸗ oder Reichs⸗ Sitzung am 2. Juni 1915 dien ſte beſchäftigt waren. Hier wird ganzs verſchiedenarlig verfahren. Meine Kommiſſion hat ſich von vornhelein auf den Standpuntt geſtellt, Daß auch bei Staats⸗ und Reichsbeamten, alſo bei Leuten, die immer in etwas geſicherterer Stellung waren, der nach den Vorſchriften mogliche Zuſchuß von 100““ an ſtädtiſcher Unterſtützung zum Reichsſatz oder ein Teil davon gezahlt wird, ſoweit er nötig iſt, um die volle Miete decken zu tönnen und mindeſtens den Normallebensſatz herzuſtellen. Wir haben neuerdings aber auch wieder eine Verfügung vom Magiſtrat be⸗ tommen, wonach bei dieſen Frauen grundſatzlich der ſtädtiſche Zuſchuß nur in der Höhe gezahlt werden ſoll, daß der normale Lebensſatz und die ſogenannten Mietzuſchüſſe herauskommen. Meine Herren, dem können wir uns nicht anſchließen. Das würde die Familien der Staats⸗ und Reichsbeamten weit ſchlechter ſtellen als die Familien derjenigen Leute, die bei den großen Werken wie Siemens, Gebauer uſw. beſchäftigt ſind. Es wäre das eine Benachteili⸗ gung der Staats⸗ und Reichsbehörden, wie ſie meines Erachtens unmöglich duichzuführen iſt. Bei den Siemenswerken, bei der A. E. G. uſw. iſt ja be⸗ kanntlich die Sache ſo geregelt, daß wir 100% an ſrädtiſchem Zuſchuß gewähren, ganz unabhängig von der Größe der Familie und ganz unabhängig von de Höhe der Unterſtützung, die die Familie erhält. Nur ein gewiſſer Marimalſatz von 180 ℳiſt bei der Angeſtellten verlangt, der ja bei den Abeitern und Werkmeiſtern nicht in Betracht kommt. Wenn die Frau eines Wertmeiſters 60, 70 %ℳ erhält, ſo bat ſie von uns die Reichsunterſtützung und den 105/%⸗ igen Zuſchlag zu bekommen. Würde dieſer Werk⸗ meiſter nicht bei Siemens, ſondern vielleicht bei der Phuſikaliſch⸗Techniſchen Reichsanſtalt beſchäftigt ſein, ſe ſoll die Frau im allgemeinen nur den Raichs⸗ zuſchuß erhalten. Das iſt eine Ungerechtigkeit, die wir beſeitigen müſſen. Ich bitte daher den Magiſtrat, daß er — die Beſtimmungen ſtehen ja dem nicht entgegen⸗ die inzwiſchen ergangenen Benachrichtigungen der Unter⸗ ſtützungskommiſſionen — ich nehme an, daß nicht nur meine Unterſtützungske mmiſſion eine derartige Nachricht erhalten hat nach der Richtung hin ändert, daß eine Gleichmäßigkeit eintritt. Und zwar müſſen dieſe Familien durch den ſtädtiſchen Zuſchuß ſo günſtig geſtellt werden, daß ſie im allgemeinen ihre Mieten bezahlen können, ſoweit ſie nicht im Verhält⸗ nis zu ihrem Einkommen erheblich zu hohe Mieten zu begleichen haben. Meine Herren, dann komme ich noch auf einen andern Punkt, der uns ja ſchon länger beſchäftigt hat und jetzt teilweiſe durch eine miniſterielle Verfügung geregelt iſt. Das iſt die Anrechnung der nach⸗ gezahlten Hinterbliebenenbezüge auf die Unterſtützungen. Es iſt ja ganz ſelbſtverſtändlich, daß die Reichs⸗ und ſtädtiſche Kriegsunterſtützung ſo lange gezahlt werden muß, bis die Hinterbliebenenrente bei denjenigen, die für das Vaterland auf dem Felde der Ehre gefallen ſind, feſt⸗ geſetzt iſt. Der Magiſtrat hat auch eine entſprechende Verfügung erlaſſen, und es iſt wohl in allen Kom⸗ miſſionen immer ſo verfahren. Nun iſt neuer⸗ dings eine miniſterielle Verfügung ergangen, für die übrigens die Begründung zu § 10 des Geſetzes vom Jahre 1888 die Grundlage bietet, nach der die Reichs⸗ unterſtützung in dieſen Fällen nur noch für zwei Monate nach dem Tode des Mannes tatſächlich zur Auszahlung gelangen ſoll. Das Uebrige ſoll gewiſſer⸗