Sitzung am 30. Juni 1915 im Anſchluß an dieſe Vorlage eine gemeinſame Ein⸗ richtung von Sparkaſſe und Reichsbank ſchaffen, die bereits auf die von dem Hypothekenbankverein zu⸗ geſagte Beleihung einen Lombardkredit gewährt. Während dieſer Plan ſchon deshalb unausführbar iſt, weil weder die Sparkaſſe noch gar die Reichs⸗ bank hierzu in der Lage und bereit wäre, kann die Darlehnskaſſe den Hausbeſitzern ohne weitere Schwierigkeiten helfen, wo die Perſonal⸗ und Real⸗ verhältniſſe eine Hilfe angebracht und ſtatthaft er⸗ ſcheinen laſſen. Das Vierte, was ich in dieſem Zuſammenhange erwähnen darf, ſind die Mietzuſchüſſe, die wir den Kriegerfamilien und den Erwerbsloſen geben. Auch in dieſer Beziehung ſind wir einer Beſchlußfaſſung des Abgeordnetenhauſes zuvorgekommen, die dahin lautet, daß die Gemeinden veranlaßt werden möch⸗ ten, die Gewährung von Mietbeihilfen aus Anlaß des Krieges nicht allgemein abhängig zu machen von der Forderung, daß der Vermieter auf einen Teil ſeiner Mietforderung Verzicht leiſtet. Die Erwägun⸗ gen, die jetzt zu dem Beſchluſſe des Abgeordnetenhauſes geführt haben, ſind bei uns ſchon gebilligt worden, als wir zum erſten Male dazu ſchritten, die Einrich⸗ tung der Mietbeihilfen einzuführen. Wir haben nicht nur nicht allgemein von dem Hausbeſitzer einen Verzicht verlangt, ſondern haben im Gegenteil die Gewährung einer Mietbeihilfe von 50% völlig un⸗ abhängig von dem Verhalten des Hausbeſitzers gemacht. 0 Meine Herren, ich möchte glauben, daß wir nach alledem beruhigt feſtſtellen können, daß uns nicht der vereinzelt aufgetauchte Vorwurf der „Mut⸗ loſigkeit in der ſtädtiſchen Initiative“ trifft, ſondern daß ganz im Gegenteil in der Stadt Charlotten⸗ burg Maßnahmen für den Hausbeſitz ſo vollſtändig und ſo vielfeitig wie in kaum einer andern Kom⸗ mune getroffen worden ſind. Beſonders eigenartig iſt es, daß als Beweis der Mutloſigkeit angeführt worden iſt, daß wir im Gegenſatz zu der Reichshaupt⸗ ſtadt jetzt keine Anleihe aufnehmen. Sicher iſt, daß dieſer Geſichtspunkt der denkbar falſcheſte iſt, von dem aus man die Großzügigkeit einer Kommunal⸗ politik beurteilen kann. (Sehr richtig!) Denn es kommt hierfür ja doch nicht darauf an, wann und wie Mittel beſchafft werden, ſondern es kommt zunächſt wenigſtens darauf an, welche Mittel bewilligt, welche Mittel aufgewendet werden. Das andere liegt auf finanztechniſchem Gebiete. Uebrigens haben gerade unſere Hausbeſitzerkreiſe früher oft die Forderung erhoben, in der Anleihepolitik die größte Zurückhaltung zur Verhütung übermäßi⸗ ger Laſten für die Zukunft zu üben. Vor allen Dingen aber irrt man ſich auch, wenn man etwa glaubt, daß die erhebliche Anleihe, welche die Stadt Berlin jetzt aufnimmt, im Zuſammen⸗ hang mit Aufgaben ſteht, vor welche der Krieg die Reichshauptſtadt geſtellt hat. Dieſe Anleihe dient bekanntlich nahezu zur Hälfte zur Erwerbung des Elektrizitätswerkes, und man wird ja wohl für die Stadt Charlottenburg nicht einen Vorwurf daraus herleiten wollen, daß ſie das ſtädtiſche Elektrizitäts⸗ werk bereits vor vielen Jahren erworben hat und deshalb jetzt keine Anleihe dafür aufzunehmen braucht. Und der andere Teil der Berliner Anleihe dient der Deckung eines regulären Bedarfs für 85 mehrere Jahre, auf Grund von Beſchlüſſen, die ſchon lange Zeit zurückliegen. 2 Selbſtverſtändlich iſt hier weder ein Anlaß noch eine Gelegenheit, über die Finangzpolitik anderer Berliner Kommunen zu ſprechen. Das, was ich mir auszuführen erlaubt habe, galt nur dazu, dar⸗ zulegen, daß der Vorwurf einer mangelnden Groß⸗ zügigkeit am allerwenigſten gegen unſere Stadt er⸗ hoben werden kann in der Richtung, daß für die Erhaltung und Stützung des ſtädtiſchen Hausbeſitzes irgend eiwas verſäumt worden iſt. Wir haben dir Notlage dieſes Kreiſes unſerer Bevölkerung wohl er⸗ kannt, und wir ſind ernſthaft daran gegangen, ſie zu mildern. Dabei leugnen wir ſelbſtverſtändlich nicht, daß die Schäden, die ſchon vor dem Kriege vorhanden geweſen und durch den Krieg erheblich verſchlimmert worden ſind, durch unſere Maßnahmen nicht beſeitigt werden können. Wir können hierzu nur beitragen, und ich ſtelle mit Befriedigung feſt, Zaß die Stadt Charlottenburg hierzu ihr Möglichſtes getan hat, in gemeinſchaftlichem Bemühen von Ma⸗ giſtrat und ſämtlichen Teilen der Stadtverordneten⸗ verſammlung. (Bravo!) Vorſteher Dr. Frentzel: Herr Kollege Meyer, ich nehme an, daß der Antrag, den Sie vorhin ver⸗ leſen haben, nach Ihrem Wunſche als Punkt 3 der Vorlage zu gelten hat? (Zuſtimmung des Stadtv. Meye.) Bürgermeiſter Dr. Maier: Meine Herren! Ich darf vielleicht eine formelle Bemerkung noch machen. Die Aenderungen, die wir Ihnen zur Genehmigung vorgelegt haben, beruhen im weſentlichen auf einer Redaktion, die uns von den betreffenden Aufſichts⸗ miniſterien unterbreitet worden iſt. Nun iſt in § 31 Ziffer 2 Abſ. 2 eine Faſſung gewählt, die bei ganz wörtlicher Auslegung zu einem Mißverſtändnis füh⸗ 21 2 . Es heißt nämlich in dem § 31 Ziffer2 Solange und ſoweit die voreingetragenen Hypotheken und Grundſchulden nicht mit jähr⸗ lich % der urſprünglichen Forderung zu tilgen und ſeitens des Gläubigers grundſätz⸗ lich unkündbar ſind (§ 2 Abſ. 2), erhöht ſich für die Zeit bis zu ihrer Umwandlung der Tilgungsbeitrag um einen Betrag von % 10 Hypotheken⸗ und Grund⸗ ſchuld. Nun heißt es weiter: Sofern, ausgenommen die Fälle des § 2 Abſ. 2, die Umwandlung nicht zu dem nächſt zuläſſigen Kündigungstermin (§ 2 Abſ. 2 Satz 1) geſchieht, beträgt von dieſem ab bis zur Umwandlung die Erhöhung . Das heißt, es wird alſo ein Strafquart erhoben für den Fall, daß die Umwandlung der erſten Hypo⸗ thek in eine Amortiſationshypothek nicht friſtzeitig erfolgt. Das trifft natürlich nicht zu für den Fall, der jetzt ausdrücklich auf unſern Antrag von den Miniſterien zugelaſſen iſt, daß nämſich innerhalb des erſten Jahres ſeit dem Tage der Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Verein die erſte Hypothek eine Hypothek der ſtädtiſchen Srarkaſſe in Charlottenburg iſt. Sie wiſſen, daß wir in dieſem Falle von der Tilgung liberiert worden ſind. Daher iſt es ſelbſt⸗ verſtändlich und ſinngemäß, daß es in dem Zuſatz,