2 7 1 ſteuer, die Betriebsſteuer und die Zu⸗ wachsſteuer, deren Bemeſſung von unſerer Be⸗ ſchlußfaſſung nicht abhängig iſt. Unverändert ge⸗ blieben iſt die Hundeſteuer, obwohl von einer Seite die Anregung gegeben wurde, eine Erhöhung eintreten zu laſſen. Der Ausſchuß iſt dieſer Anre⸗ gung nicht gefolgt, weil ſchon jetzt mit einem Min⸗ dereinkommen aus der Hundeſteuer gerechnet wird, und weil eine weitere Erhöhung der Steuer zu einer umfangreichen Abſchaffung von Hunden führen und damit die finanzielle Wirkung eines ſolchen Be⸗ ſchluſſes vereiteln würde. (Sehr richtig! Unverändert dem Steuerſatze nach iſt endlich von den kleinen Steuern geblieben die Kino⸗ und Luſtbarkeit sſteuer; indeſſen hat man be⸗ ſchloſſen, den Sollbetrag für 1916 von 175 000 auf 200 000 ℳ zu erhöhen, da nach den Einkünften im vergangenen Jahre mit einem ſolchen Mehrein⸗ kemmen zu rechnen iſt. Wir haben uns im Ars⸗ ſchuß auch darüber unterhalten, ob etwa eine Er⸗ höhung der Steuerſätze der Kino⸗ und Luſtbarkeits⸗ ſteuer eintreten ſoll. Dagegen ſprach aber der Um⸗ ſtand, daß dieſe Steuer immerhin gerade die mitt⸗ eren und kleineren der beteiligten Gewerbetreibenden nicht unerheblich belaſtet und daß vor allen Dingen die guten Erfahrungen, die wir mit unſeren jetzigen Sätzen gemacht haben, eine Warnung davor bieten, die Sätze anzuſpannen und damit vielleicht die ent⸗ gegengeſetzte Wirkung hervorzurufen. Ich wende mich jetzt zu den wichtigen Real⸗ ſteuergrupp en, die neben der Gemeindeein⸗ rommenſteuer die Hauptſtütze des ſtädtiſchen Etats vilden, nämlich zu der Gemeindegrund⸗ und Ge⸗ meindeumſatzſteuer und zu der Gemeindegewerbe⸗ ſteuer. Zu der Gemeindegrundſteuer lagen zwei Petitionen vor, eine von dem Charlottenburger Haus⸗ und Grundbeſitzerverein von 1903 und eine von dem Haus⸗ und Grundbeſitzerverein von 1895. Der Haus⸗ und Grundbeſitzerverein von 1903 fordert eine Ermäßigung der Grundſteuer, während der Haus⸗ und Grundbefitzerverein von 1895 „eine ſolche Forderung auf Ermäßigung zwar für berechtigt er⸗ klärt, ſich jedoch angeſichts der leider unumgänglichen Notwendigkeit eines durch die Kriegsaufwendungen bedingten erhöhten Einkommenſteuerzuſchlags mit dem dringenden Wunſche beſcheidet, für das neue Steuerjahr die Gemeindegrundſteuer keinesfalls zu erhöhen.“ Wir haben anerkannt, daß der gut be⸗ gründete und maßvoll umgrenzte Wunſch des Vereins von 1895 vollauf gerechtfertigt iſt, und der Ausſchuß war ſich darüber einig, unter den heutigen Verhält⸗ niſſen von einer Mehrbelaſtung des ohnehin ſchwer bedrückten Haus⸗ und Grundbeſitzerſtandes abzuſehen, obwohl nicht zu verkennen iſt, daß bei der außer⸗ ordentlich ſtarken Erhöhung der Einkommenſteuer, auf die ich noch zu ſprechen komme, die Nichterhöhung einer wichtigen Realſteuer immerhin ungewöhnlich iſt. Hingegen iſt es nicht möglich, eine Ermäßigung der Grundſteuer eintreten zu laſſen, was, nebenbei be⸗ merkt, unter den gegebenen Umſtänden auch kaum die Billigung unſerer Aufſichtsbehörde gefunden hätte. Indem wir die Sätze der Grundſteuer unverändert laſſen, rechnen wir auf eine Verminderung des Soll⸗ betrages von 1916 gegenüber dem Sollbetrag von 1915 von 83 000 ℳ. Sitzung am 16. März 1916 Die zweite in dieſem Zuſammenhange zu er⸗ örternde Steuer iſt die Umſatzſteuer. Hierzu lag ein von einer großen Reihe von Kollegen einge⸗ brachter Antrag auf Aenderung der Um⸗ ſatzſteuerordnung vor, demzufolge in Fällen, n denen ein notleidendes Grundſtück von dem Hypr thekengläubiger oder Grundſchuldgläubiger in der Zwangsverſteigerung oder zwecks Abwendung der Zwangsverſteigerung freihändig erworben wird, der Magiſtrat berechtigt ſein ſoll, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweiſe die Umſatzſteuer zu erlaſſen. Für dieſen Antrag, der der Kommiſſion überwieſen wor⸗ den war, ſpricht die Tatſache, daß die Umſatzſteuer in den gekennzeichneten Fällen ſich vielfach als eine Steuer auf das Unglück darſtellt, als eine Steuer, die derjenige zu tragen hat, der ſein Geld in ein Grundſtück geſteckt hat und nunmehr gezwungen iſt, das Grundſtück zu erwerben, um ſein Geld nicht völlig zu verlieren. Rechtfertigt nun ſchon die rein menſch⸗ liche Rückſicht auf den Erwerber den Erlaß der Steuer in dieſen Fällen, ſo erſcheint dieſe Maßnahme vor allen Dingen deshalb geboten, weil damit das An⸗ ſehen der zweiten Hypothek gehoben werden würde, weil die Kreiſe, die als Geldgeber für Hypotheken und Grundſchulden in Betracht kommen, wieder mehr Vertrauen faſſen würden zu Anlagen hierin, ſobald ſie das Streben ſehen, ſie vor übermäßiger Belaſtung zu ſchützen, wenn ſie, um ihr Geld zu retten, das Grundſtück erwerben. Während dieſe Tendenz, das Vertrauen zur Kapitalsanlage in Hypotheken und Grund⸗ ſchuld zu beleben, von der Kommiſſion all⸗ ſeitig gebilligt wurde, wurden dem Antrage, der, wie Sie wiſſen, an einen derartige Aenderungen der ſtädtiſchen Umſatzſteuerordnungen empfehlenden Er⸗ laß des Miniſters des Innern und des Miniſters der Finanzen anknüpft, doch zwei Bedenken entgegen⸗ geſtellt. Das eine ging dahin, daß die Verminde⸗ rung der Beſitzwechſelabgaben in den gekennzeichneten Fällen manchmal nachteilia für den Hausbeſttzer ſein könne, indem ſie den Gläubiger verleite, leichther⸗ ziger, als er es ſonſt täte, das Grundſtück zur Ver⸗ ſteigerung zu bringen, und daß ſo Hausbeſitzer von ihrer Scholle vertrieben würden, die ſonſt dort noch belaſſen würden. Wir haben dieſes Bedenken nicht für ganz gegenſtandslos anſehen können, ſind aber doch zu der Anſicht gelangt, daß es nur ganz ver⸗ einzelte Fälle treffen dürfte, wohingegen die vorhin hervorgehobene Folge der Maßnahme, die Belebung des Vertrauens zur Anlage von Kapital in Realbe⸗ leihung, dem geſamten Grund⸗ und Hausbeſitze zu⸗ gute käme. Das zweite Bedenken beſtand darin, daß man nicht recht erkennt. warum die Herren Miniſter des Innern und der Finanzen ſich zunächſt an die Städte wenden, anſtatt den für ſie ſehr viel näher liegenden Weg zu gehen, nämlich den Staat zu veranlaſſen, auf ſeine Umſatzſteuer in dieſen Fällen zu verzichten oder auch vermöge des Einfluſſes Preu⸗ nens im Bundesrat eine gleiche Einwirkung auf das Reich auszuüben. (Sehr richtig!) Dieſes Bedenken iſt vollſtändig gerechtfertigt, und wenn die Städte ganz logiſch handeln würden, dann müßten ſie zu den Her⸗ ren Miniſtern ſagen: nach Ihnen! (Heiterkeit.) Trotzdem war der Ausſchuß der Meinung, daß man das nicht tun ſoll, weil bei einem ſolchen Streite