Sitzung am 28. Juni 1916 Mehrheit des Ausſchuſſes iſt dieſen Anträgen nicht gefolgt, da unſerer Anſicht nach der Magiſtrat die Sätze ebenfalls im weſentlichen richtig bemeſſen hat; das gilt für unten wie für oben. Denn es wurde auch andererſeits angeregt, ob nicht gegenüber den Er⸗ höhungen der Teuerungszulagen für Geringerbeſol⸗ dete die Erhöhungen für Höherbeſoldete zu weit zurückbleiben. Auch da, wie geſagt, waren wir der Meinung, daß die Vorlage das Richtige getroffen hat, da die notwendigen Mehraufwendungen der Ge⸗ ringerbeſoldeten unter den jetzigen Zeitumſtänden bamum m höher ſind als die der Beſſerbeſol⸗ eten. Die Aenderungen, die Ihnen der Aus⸗ ſchuß vorſchlägt, können ſich nach dem, was ich vor⸗ getragen habe, nicht ſowohl auf grundſätzliche Dinge beziehen als auf Einzelbeſtimmungen. Die Vorlage ſieyt für Leduge mit einem jahrlichen Dienſtein⸗ kommen bis zu 2000 ℳ eine Teuerungszulage von 12 ℳ vor, d. h. in derſelben Höhe, wie ſie bisher gezahlt worden iſt. Die Stadt Berlin iſt hier in bezug auf die Grenze des Gehalts weiter gegangen, namlich bis zu 2200 ℳ, hat aber für dieſe ledigen Perſonen nicht, wie wir, durchgängig 12 ℳ Zulage, ſondern unterſcheidet zwiſchen denjenigen bis zu 18 Jahren, denen ſie nur 10 ℳ. bewilligt, und den älteren, denen ſie 12 % gibt. Der Ausſchuß hat faſt einſtimmig die Erhöhung der Grenze, wie ſie in Berlin geſchehen iſt, für eine glückliche und nach⸗ ahmenswerte Löſung angeſehen, und zwar deshalb, weil für Perſonen ohne eigenen Haushalt die Koſten der Lebensführung derart geſtiegen ſind, daß auch von ihnen ein weiterer Kreis als im vorigen Jahre heute teurungszulagebedürftig erſcheint. Was die Unterſcheidung anlangt, die in Berlin zwiſchen Perſonen unter 18 und über 18 Jahren ge⸗ macht wird, ſo war der Ausſchuß der Anſicht, daß dieſe Unterſcheidung nicht falſch iſt. Aber nachdem wir einmal eine gleichmäßige Zulage von 12 ℳ bis⸗ her ohne Rückſicht auf das Alter gegeben haben, tru⸗ gen wir doch Bedenken, jetzt eine ſolche Unterſchei⸗ h dung einzuführen, die es mit ſich gebracht hätte, daß ein Teil der Ledigen künftig eine niedrigere Teu⸗ rungszulage bekommen hätte als bisher. Wir konnten davon um ſo mehr abſehen, als ja die meiſten JIugendlichen gegenwärtig nicht allein für ſich, ſon⸗ dern für ihre Familien mit verdienen und durch die Sparerlaſſe der Oberkommandos gegen einen Miß⸗ brauch Vorſorge getroffen iſt. Schließlich iſt bei der ganzen Frage der Ledigenteurungszulage auch nicht unerheblich, daß wir ein kommunales Intereſſe haben, die Anziehungskraft für tüchtigen Nachwuchs zu erhöhen und darin nicht hinter anderen Gemein⸗ den der Nachbarſchaft zurückzubleiben. Bei den Zulagen für Verheiratete ohne Kinder — d. h. immer ohne Kinder unter 16 Jahren — beantragte der Magiſtrat, bis zu 3600 % eine ſolche von 15 ℳ, für die Stufe von 3600 bis 4000 ℳ eine ſolche von 6 %ℳ zu gewähren. Der Ausſchuß war der Meinung, daß das nicht gerecht wäre. Erkennt man grundſätzlich — und das tut der Magiſtrat, und das tat auch der Ausſchuß in ſeiner überwiegenden Mehrheit — für Perſonen mit einem Gehalt bis zu 4000 ℳ die Bedürftigkeit für die Gewährung einer Teurungszulage an, dann, iſt ein Betrag von 6 ℳ zu geringfügig, und es erſchien angemeſſen, ihn auf 10 ℳ zu erhöhen. Der Beſchluß hatte zur Folge, daß entſprechend für Verheiratete in der gleichen Stufe von 3600 bis 4000 % bei einem 141 Kinde die vom Magiſtrat vorgeſchlagene Summe von 10 ℳ erhöht werden mußte. Der Ausſchuß hat die Erhöhung auf 12 ℳ beſchloſſen. Hinſichtlich aller dieſer Abänderungsbeſchlüſſe, die ich Ihnen vorzuſchlagen habe, hat der Vertreter des Magiſtrats erklärt, es beſtände Ausſicht, daß der Magiſtrat den Beſchlüſſen beitreten würde. Meine Herren, wir haben dann noch einige all⸗ gemeine Fragen erörtert. Es wurde vorgetragen, daß es angebracht wäre, die Gleichſtellung der Ledigen mit eigenem Haushalt mit den Verheirateten in die Vorlage aufzunehmen. Der Magiſtrat hat zwar ſchon jetzt die Uebung, Ledigen mit eigenem Haushalt, in deren Haushalt Angehörige wohnen, die von dem Ledigen unterhalten werden, in gleichem Maße wie Verheirateten Teurungszulagen zu ge⸗ währen. Da das aber nicht ausdrücklich in dem Statut ſtand, iſt der Antrag, den die Beteiligten einzubringen hatten, von ihnen als eine Art Bitt⸗ geſuch angeſehen worden, und das iſt ihnen läſtig ge⸗ weſen. Im Einverſtändnis mit dem Herrn Magi⸗ ſtratsvertreter iſt deshalb eine Beſtimmung hinzu⸗ gefügt worden, daß Ledige, die einen eigenen Haus⸗ halt mit Angehörigen führen, deren Unterhalt ihnen ganz oder zum größeren Teile zur Laſt fällt, wie Verheiratete ohne Kinder behandelt werden. Natür⸗ lich müſſen diejenigen, die eine ſolche Behandlung wünſchen, auch in Zukunft einen Antrag ſtellen. Der Antrag iſt aber keineswegs ein Bittgeſuch, ſondern der Betreffende hat nur vorzutragen, daß die Vor⸗ ausſetzungen für die Gewährung der Teurungs⸗ zulage in derſelben Höhe, wie ſie an Verheiratete ge⸗ währt wird, gegeben ſind, und lediglich auf Grund der diesbezüglichen ſachlichen Feſtſtellung hat der Magiſtrat über den Antrag zu entſcheiden. Des ferneren wird eine ausdrückliche Beſtim⸗ mung dahin vorgeſchlagen, daß niemand bei den Teurungszulagen, was durch deren degreſſiwe Natur möglich wäre, deshalb ſchlechter wegkommen ſoll, weil er oberhalb der Grenze des Ge⸗ alts, innerhalb deſſen die höhree Staffel be⸗ willigt iſt, ſteht. Es iſt das durch den Ihnen vor⸗ liegenden Beſchluß des Ausſchuſſes geſchehen, wonach in jedem ſolchen Falle der günſtigere Satz der Berech⸗ nung zugrunde zu legen iſt. Endlich, meine Herren, iſt noch die Frage der Ruhegehaltsempfänger aufgeworfen wor⸗ den. Wir haben ſchon bei der letzten gleichartigen Vorlage unterſucht, ob es möglich iſt, den Ruhe⸗ gehaltsempfängern eine Aufbeſſerung ihres Ruhe⸗ gehalts zuzubilligen. Wir ſind zu dem Ergebnis ge⸗ kommen, daß die Verhältniſſe hier ſo verſchieden ſind, je nachdem, wo die Ruhegehaltsempfänger leben, je nachdem, in welcher Lage ſie ſich befinden, ob ſie Ver⸗ mögen oder Nebenverdienſt haben oder nicht, daß ſie ſich zu einer allgemeinen Regelung nicht eignen. Da⸗ gegen ſind Fonds geſchaffen worden, aus denen in zeeigneten Fällen Zulagen zu den Ruhegehältern ge⸗ geben worden ſind. Daß für Ruhegehaltsempfänger, die in Charlottenburg oder in anderen teuren Städten leben und kein Vermögen und keinen Ne⸗ benverdienſt haben, das Bedürfnis nach Zulagen ge⸗ genwärtig in noch höherem Grade beſteht als für die aktiven Angeſtellten der Stadt, darüber waren wir einig, und wir waren deshalb auch darin einig, daß auf dieſem Wege fortgeſchritten wird, und es iſt kein Iweifel. daß die Stadtwerordnetenverſammlung ge⸗ g. benenfalls die Fonds, wenn ſie erſchöpft ſind, auf⸗ füllen wird. 4