188 prüfen, ob nicht in Zukunft auch eine Erhöhung der dauernden Teuerungszulagen geboten ſein wird. Der Ausſchuß empfiehlt Ihnen, eine derartige Ent⸗ ſchließung neben der Annahme der Magiſtratsvorlage zu faſſen. Er gibt ſich keiner Täuſchung darüber hin, daß dieſe Prüfung, um die er den Magiſtrat erſucht, zu einer Bejahung dieſer Notwendigkeit wird führen müſſen, es ſei denn, daß eine glückliche Zukunft uns früher, als wir es erhoffen, den Segen des Friedens beſchert. Sitzung am 20. (Bravo!) Ich möchte im Anſchluß daran noch beantragen, die eingegangenen Petitionen als durch unſere Be⸗ ſchlußfaſſung erledigt zu erklären, und Ihnen von einer Anweiſung Kenntnis geben, die der Magiſtrat an die Herren Dezernenten und ſämtliche Verwal⸗ tungsſtellen der Stadt hat ergehen laſſen und die folgenden Wortlaut hat: 1 An die ſeit dem 1. Juli d. Is. aus dem Heeresdienſt entlaſſenen Beamten, Lehrperſonen, Privatdienſtverpflichteten und Stadtarbeiter, die ſchon vor der militäriſchen Einberufung in einem feſten Anſtellungs⸗ bzw. Vertragsver⸗ hältnis zur Stadtgemeinde geſtanden haben, kann die einmalige Teuerungszulage ſofort ohne Erfüllung der ſechsmonatlichen Wartezeit ge⸗ zahlt werden. Dieſe Verfügung des Magiſtrats iſt ſehr zu be⸗ grüßen, weil ſie einer Unbilligkeit, die ſonſt manchen aus der militäriſchen Einberufung Zurückkehrenden erwachſen wäre, in erfreulicher Weiſe vorbeugt. 1 (Bravol) (Die Verſammlung beſchließt einſtimmig nach dem Antrage des Ausſchuſſes, wie folgt: 1. Für die Betriebsarbeiter und Arbeiterinnen des Elektrizitätswerks, der Gaswerke, der Waſſer⸗ werke, für das Maſchinenperſonal der Kanali⸗ ſationsverwaltung und der Krankenhäuſer, für. die Kranführer der Ladeſtraßen und Stätte⸗ plätze, ſowie für die Feuerwehrmannſchaften, für das Ar⸗ beiter und Arbeiterinnenperſonal der Straßen⸗ bau⸗, Lagerplatz⸗, Ladeſtraßen⸗, Stätteplatz⸗ und Kanaliſationsverwaltung, der Straßen⸗ reinigung, der Parkverwaltung, der Hochbau⸗ verwaltung, der Bade⸗ und Desinfektions⸗ anſtalt einſchl. der mindererwerbsfähigen Ar⸗ beiter wird ein Kriegslohn zuſchlag von zehn Pfennigen für jede Ar⸗ beitsſtun de bewilligt und zwar — inſoweit ein ſolcher Lohnzuſchlag nicht ſchon von den dazu befugten Verwaltungsdeputationen feſtge⸗ ſetzt iſt und gezahlt wird — mit Wirkung vom 1. Dezember 1916 ab. Für die im inneren Verwaltungsdienſt ſowohl bei den unter Nr. 1 genannten Verwaltungen als auch bei den übrigen Verwaltungen be⸗ ſchäftigten Perſonen einſchl. des Perſonals der Krankenhäuſer, insbeſondere auch für die im Dezember 1916 Bureau⸗ und Kaſſendienſt beſchäftigten Arbeiter⸗ (einſchl. Hilfsſchuldiener, Turndiener uſw.) ſowie für die ſtädtiſchen Beamten und Privatdienſt⸗ verpflichteten einſchl. Schweſtern im Kranken⸗ pflegedienſt, ferner für das Lehrerperſonal aller Schulen, ſofern ihr jährliches Dienſteinkommen den Betrag von 6400 ℳ nicht überſteigt un d ſofern ſie mindeſtens ſeit dem 1. Juli 1916 im ſtädtiſchen Dienſt tätig ſind, wird eine einmalige Kriegsteue⸗ rungszulage nach folgenden Sätzen be⸗ willigt: für unverheiratete %350 ℳ „ verheiratete 120 ℳ außerdem für jedes Kind im Alter bis zum vollendeten 16. Lebensjahre, ſowie für jedes Kind im Alter von 16—18 Jahren, ſoweit es nicht ein eigenes auskömmliches Ein⸗ kommen beſitzt. 30 %ℳ. Hierbei ſind Ledige, Verwitwete und Ge⸗ ſchiedene, die einen eigenen Haushalt mit An⸗ gehörigen führen, deren Unterhalt ihnen ganz oder zum größeren Teil zur Laſt fällt, wie Ver⸗ heiratete zu behandeln. Die einmalige Teuerungszulage ſoll an die⸗ jenigen, nicht ſeit mindeſtens 1. Juli 1916 im ſtädtiſchen Dienſt beſchäftigten Perſonen, die in der Zeit vom 2. Juli 1916 bis zum Tage des Inkrafttretens dieſes Gemeinde⸗ beſchluſſes in den ſtädtiſchen Dienſt einge⸗ treten ſind, nachträglich gezahlt werden, ſobald ſie eine ſechsmonatliche Dienſtzeit (vom Tage des Dienſteintritts ab gerechnet) zurückgelegt haben. Der Gemeindebeſchluß vom 28./29. Juni 1916 betr. die Gewährung der laufenden Kriegs⸗ teuerungszulage bleibt unberührt. Der Kriegslohnzuſchlag (Nr. 1) iſt bei den betr. Lohnfonds, die einmalige Kriegsteuerungs⸗ zulage (Nr. 2) bei einem neuanzulegenden Vor⸗ ſchußſonderkonto zu verausgaben. Inſoweit zu Nr. 1 die verfügbaren Mittel bei den Lohn⸗ fonds nicht ausreichen, ſind ſie aus dem Dis⸗ poſitionsfonds bzw. aus laufenden Mitteln zu⸗ verſtärken. Der Magiſtrat wird erſucht, die gegenwärtige Bemeſſung der laufenden Kriegsteuerungs⸗ zulagen einer Nachprüfung zu unterziehen und der Stadtverordnetenverſammlung gegebenen⸗ falls eine Vorlage zugehen zu laſſen, die eine den ſteigenden Preiſen der Lebensbedarfsmittel entſprechende Erhöhung — insbeſondere für die niedrig beſoldeten Klaſſen — zum Ziele hat. Durch vorſtehende Beſchlußfaſſung ſind die ein⸗ gegangenen Zuſchriften und der Antrag der Stadtverordneten Bollmann und Gen. erledigt.) Vorſteher Dr Frentzel: Wir kommen nunmehr zu Punkt 7 der Tagesordnung: Wahl eines beſoldeten Magiſtratsmitgliedes (Stadt⸗ baurats) auf die Amtsdauer von 12 Jahren. Druckſache 131. Ich ernenne zu Wahlaufſehern die Herten Bei⸗ ſitzer I). Borchardt und Dunck. 5 2