6 Erfüllung geiangr, indem ihm am 19. Dezember v. I. eines dieſer Grundſtücke — Leibnizſtr. 14 — aufgelaſſen wurde. Nach einer vielfach für maß⸗ gebend gehaltenen, allerdings nicht unſtrittigen An⸗ ſicht macht ſpäterer Hauserwerb die vorher auf Grund des § 16 St.⸗O. anfechtbare Wahl, wenn andere An⸗ fechtungsgründe nicht gegeben ſind, nachträglich un⸗ anfechtbar. Mit Rücſicht darauf, daß es ſich um eine einſtimmige und von keinem Wähler beanſtandete Wahl handelt, erſcheint es nicht angebracht, etwaige Bedenken gegen dieſe Anſicht bei dieſer Gelegenheit geltend zu machen. Der Ausſchuß beantragt deshalb, die Wahl für gültig zu erklären. Frentzel: Das Wort iſt nicht ver⸗ Antragſteller hat im Namen des chuſſes beantragt, die Wahl pruch erfolgt nicht: die Wahl für Vorſteher Dr langt. Der Herr dafür eingeſetzten Ausſ für gültig zu erklären. — Widerſ ich ſtelle feſt, daß die Verſammlung gültig erklärt. Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung: Mitteilung betr. Umſatzſteuer. Druckſache 4. Stadtv. Mener: Meine Herren! Die Stadt⸗ verordnetenverſammlung hat gemäß dem einſtimmi⸗ gen Antrage des Haushaltsausſchuſſes in ihrer Sitzung vom 16. März 1916 beſchloſſen, den Magiſtrat zu erſuchen, einen Gemeindebeſchluß folgenden Inhalts herbeizuführen: 4 In die Ordnung für die Erhebung einer 2. bei dem Erwerbe von Grund⸗ t wird nachſtehende Beſtimmung eingefügt: Der Magiſtrat iſt befugt, die Steuer aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweiſe zu erlaſſen, wenn ein Hypotheken⸗ oder Grundſchuldgläubiger das notleidende Grundſtück in der Zwangsverſteigerung er⸗ ſteht oder zur Vermeidung der Zwangs⸗] verſteigerung freihändig erwirbt. Auf dieſen Beſchluß, der, wie geſagt, am 16. März 1916 gefaßt iſt, iſt nunmehr eine Mitteilung des Ma⸗ giſtrats ergangen, deren hauptſächlicher Teil wie folgt lautet: 2 Der Magiſtrat ſteht der vorliege durchaus wohlwollend gegenüber, er hält jedoch in Uebereinſtimmung mit der Entſchließung des Preußiſchen Städtetages die Einfügung einer entſprechenden tende Stenerormnune wenn in den der Staat ebenfalls zu einem ſatzſtempels bereit ſind. nden Frage erſt dann für zweckmäßig, Erlaß des Um⸗ ein einſtimmiger ücken im Bezirke der Stadt Charlottenburg Beſtimmung in die gel⸗ en Fällen das Reich und Stoung am 7. Februar 1917 veranſchlagten Umſatzſteuereinkommen ein Betrag von 25 000 ℳ in der Einnahme abgeſetzt worden. Der Magiſtrat hat die Aenderung des Haushalts⸗ plans genehmigt, nachdem er im Haushaltsausſchuß ebenſo wie im Plenum der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung keinerlei abweichende Auffaſſung geltend gemacht hatte. Um ſo mehr muß es jetzt enttäuſchen und, ich muß hinzufügen, befremden, daß der Magiſtrat uns nach elf Monaten mitteilt, daß er der damaligen Beſchlußfaſſung nicht beitritt. Ein der⸗ artiges Verfahren iſt geeignet, Verſtimmung hervor⸗ zurufen. Zur Sache ſelbſt wiederhole ich kurz, daß ſeiner⸗ zeit die Stadtverordnetenverſammlung davon aus⸗ ging, durch die geforderte Maßnahme eine Erleichte⸗ rung für den Grundbeſitz herbeizuführen: wir wollten, um das Vertrauen zur Hypothekenanlage zu heben, den Hypothekengläubigern eine Entlaſtung verſchaffen in dem für ſie ſtets ſehr traurigen Fall, daß ſie, um ihr Kapital zu retten, genötigt ſind, das beliehene Grundſtück in der Zwangsverſteigerung zu erwerben. Damals iſt von mir als Berichterſtatter ausgeführt worden, daß die Umſatzſteuer in ſolchem Falle ſich als eine Steuer auf das Unglück darſtellt, die derjenige zu tragen hat, der ſein Geld im ein Grundſtück ge⸗ ſteckt hat und nunmehr unter Opfern erhalten muß. Gegen jene Beſchlußfaſſung gab es das haben wir von vornherein gewußt zwei Bedenken: das fiskaliſche Bedenken, und das Bedenken, daß wir viel⸗ leicht nicht Urſache haben, die ſtädtiſche Umſatzſteuer zu erlaſſen, ohne daß auch von Reich und Staat, die das gleiche Intereſſe haben ſollten, dasſelbe geſchieht. Das etatsmäßige Bedenken iſt außerordentlich geringfügig. Wir haben ihm dadurch Rechnung ge⸗ ſtragen, daß wir die Einnahme der Umſatzſteuer um 25 000 ℳ herabgeſetzt haben. Der Punkt konnte hiermit als erledigt angeſehen werden. Ich glaube ſogar, daß im vorigen Jahre der Ausfall noch viel geringer geweſen wäre als 25 000 %; denn bei der jetzigen Geſetzgebung gehören Zwangsverſteigerungen zu den ſeltenen Ausnahmen. 4 Was ferner die Frage betrifft, ob wir unab⸗ hängig von Reich und Staat vorgehen ſollten, ſo iſt auch das damals in das Bereich meiner Betrachtung gezogen worden. Ich habe anerkannt, daß es eigent⸗ lich Sache von Reich und Staat wäre, voranzugehen. Aber ich habe hinzugefügt und wiederhole das heute, daß das Zögern von Reich und Staat uns nicht hin⸗ dern darf, eine Maßnahme zu treffen, die wir für richtig galtenen t 72 Sehr richtigl) und die namentlich im Intereſſe des in der heutigen Zeit ſo überaus ſchwer leidenden Hausbeſitzes liegt. 4