52 praktiſche Bedeutung erlangen möge und wir über einen Ueberſchuß von beträchtlicher Höhe Beſtimmung treffen können. (Lebhaftes Bravo.) Stadtv. Dr. Borchardt: Meine Herren! Ge⸗ ſtatten Sie mir nur ein paar Worte zu der Frage des Laſtenausgleichs für Groß⸗Berlin, die Herr Kollege Meyer geſtreift hat. Ich habe mit meinen Freunden über dieſe Sache noch nicht ſprechen und keine Fühlung mit ihnen nehmen können; ich kann deshalb nur für meine Perſon hier ein paar Worte ſagen. Ich glaube, es iſt im Namen meiner Freunde ja auch in dieſem Saale nie ein Zweifel darüber ge⸗ laſſen worden, daß wir für einen Ausgleich der Laſten für Groß⸗Berlin im allergrößten Maßſtabe ſtets zu haben ſind, d. h. für eine ganz großzügige Eingemeindung, daß wir es bei dieſem einheitlichen Wirtſchaftsgebiet tatſächlich als ein Unrecht emp⸗ finden, daß lediglich nach der Art des Wohnorts die geſamte Politik der Gemeinden verſchieden iſt. Man braucht ja z. B. nur an die Kriegsfürſorge zu denken, um es begreiflich zu finden, daß ſich gerade in der Gemeinde Neukölln dieſer Wunſch zunächſt lebhaft regt. Denn nach der ganzen Zuſammenſetzung der Bevölkerung von Neukölln iſt dort ein ſehr viel größerer Prozentſatz der Steuerzahler zu den Fahnen einberufen, und damit geht Hand in Hand, daß die Kriegslaſten Neuköllns trotz geringerer Einwohner⸗ zahl erheblich größer ſind als z. B. die Kriegslaſten Charlottenburgs. Alſo ein Verſtändnis dafür, daß ſich ſolche Wünſche regen, geht uns zweifellos nicht ab, und ich glaube, es geht auch den Herren, in deren Namen Herr Kollege Meyer ſprach, nicht ab. Wir würden eine Löſung der Schwierigkeiten auf dem Wege der Eingemeindung ſicher ſehr gern ſehen; aber ein Laſtenausgleich in dem Sinne, wie er bis⸗ her nur angedeutet worden iſt, auf dem Wege einer Bezahlungsgemeinſchaft, wie Herr Kollege Meyer das ausdrückt, ohne eine Verwaltungsgemeinſchaft iſt allerdings ein Unding. Das iſt etwas, was jeder Selbſtverwaltung durchaus das Grab graben müßte. Das iſt alſo etwas, wogegen auch meine Freunde, wie ich glaube, ganz entſchieden mit Herrn Kollegen Meyer Front machen würden. (Bravo!) (Die Verſammlung ſtellt Kapitel XV — Ge⸗ meindeſteuern — in Einnahme und Ausgabe nach dem Voranſchlage des Magiſtrats mit der auf Seite 29 der Vorlagen abgedruckten Aenderung feſt. Die Zuſchrift des Charlottenburger Grundbeſitzervereins von 1894 betr. Stundung von Steuern wird durch Kenntnisnahme für erledigt erklärt. Ferner beſchließt die Verſammlung mit großer Mehrheit nach dem An⸗ trage des Ausſchuſſes, wie folgt: 22 I. a) Perſonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ werden von der Pflicht, im Rechnungsjahr 1917 Gemeindeeinkom⸗ menſteuer zu zahlen, entbunden; 14 p) die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlages von 170 % Staatseinkommenſteuer zur Erhebung; c%) die Realſteuern kommen in Höhe von 165% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗, II. III. Sitzung am 14. März 1917 Gebäude⸗ und Gewerbeſteuer zur Erhebung⸗ und zwar: , , 1. die Gemeindegewerbeſteuer — unter Berückſichtigung des Beſchluſſes zu d — in Höhe von 151,35% der ſtaatlich ver⸗ anlagten Gewerbeſteuer = 165% der in den Gewerbeſteuerklaſſen 1 und I11 ſtaatlich veranlagten Steuerſätze, 150% der in der Gewerbeſteuerklaſſe III und 100% der in der Gewerbeſteuerklaſſe IV ſtaatlich veranlagten Steuerſätze (§ 31 Ziffer 1 des Kommunalabgaben⸗ geſetzes); 6 2. die Gemeindegrundſteuer in Höhe von 168,28% der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäudeſteuer = 2,7 % des gemeinen Wertes der bebauten und 5,4% des gemeinen Wertes der unbe⸗ bauten Grundſtücke; d) im Rechnungsjahr 1917 wird die Gewerbe⸗ ſteuer der in der Klaſſe IV und der in den unteren Stufen der Klaſſe III von 32 , 36 ℳ und 40 ℳ veranlagten Steuerpflich⸗ tigen durch Aufrechnung der Warenhaus⸗ ſteuer völlig außer Helung geſtellt, ferner — ſoweit der Betrag der im Rechnungs⸗ jahr 1916 aufgekommenen Warenhausſteuer ausreicht — der in den Stufen von 48 ℳ und 56 ℳ in der Klaſſe 111 veranlagten Steuerpflichtigen zur Hälfte außer Hebung geſtellt. Die im Rechnungsjahr 1917 auf⸗ kommende Warenhausſteuer wird im Rech⸗ nungsjahr 1918 zur Deckung des Gewerbe⸗ ſteuerſolls der Gewerbetreibenden der Ge⸗ werbeſteuerklaſſe IV und der unteren Stu⸗ fen der Gewerbeſteuerklaſſe III verwendet; e) die Betriesſteuer wird in Höhe von 100% der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben; 1) die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1% des Umſatzwertes der bebauten und 2% des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke zur Erhebung; g) die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1,15%, die Gebühr für die Be⸗ ſeitigung des Hausmülls auf 0,9% feſt⸗ geſetzt. Von der Einſtellung der Rücklage für den Sammelfonds für Anleihezwecke von 850 000 ℳ in die Ordentliche Verwaltung Kapitel XIII Abſchn. 13 wird auch für das Rechnungsjahr 1917 abgeſehen. Die hierzu er⸗ forderliche Genehmigung des Bezirksausſchuſſes iſt zu beantragen. . Ein ſich am Jahresſchluß ergebender Ver⸗ waltungsüberſchuß iſt, ſoweit er nicht zur Dek⸗ kung von Fehlbeträgen früherer Jahre notwen⸗ dig iſt, an einen beſonderen Fonds abzuführen, über deſſen Verwendung die ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften beſchließen. zur] 3 Der Gemeindebeſchluß vom 23./9. März 1906, nach dem nur der den Betrag von 1 Million Mark überſteigende Ueberſchuß dem Ausgleichsfonds zugeführt werden ſoll, wird aufgehoben.)