74 Aufopferung der Frauen verdient die Eignung der Frauen für viele fann nur durchaus anerkannt Nicht nur die höchſtes Lob, auch dieſer Aufgaben werden. Es hat ja nun in neuerer Zeit nicht an An⸗ trägen in den verſchiedenſten Körperſchaften gefehlt, die Frauen weiter als bisher zu den Arbeiten der ſtädtiſchen Verwaltung heranzuziehen. Sie haben ja wohl alle die Verhandlungen, die in Berlin ſtat'ge⸗ funden halen, geleſen. In Berlin war beantragt worden, die Frauen nicht nur mit beratender, ſondern mit beſchließender Stimme in verſchiedene Depu⸗ tationen hineinzuwählen. Der Magiſtrat von Berlin hat ſich auf den Standpunkt geſtellt, daß die Zuwahl mit beratender Stimme wünſchenswert, die Zuwahl mit beſchließender Stimme aber geſetzlich unzuläſſig wäre. Dem wurde entgegengehalten — ich möchte nicht verfehlen, erwähnen —, daß cht verfeh . das die Städte Cöln, Königsberg, Neuß und fünftens die die ſogar durch ein Ortsſtatut den Frauen das Stimmrecht gegeben hat. Trot anerkannt werden, daß es ge ſt en 5 zweifelhaft iſt, ob es Frauen das Stimmrecht zu gewähren. ordnung läßt eigentlich bei ganz ſtrenger Auslegung auch die Wahl der Frauen in Deputationen über⸗ haupt nicht zu. Allerdings beſagt der Akſatz 3 im § 59 der Städteordnung: „Durch ſtatutariſche An⸗ ordnung können nach den eigentümlichen örtlichen Verhältniſſen beſondere Feſtſetzungen über die Zu⸗ ſammenſetzung der Verwaltungsdeputationen ge⸗ troffen werden.“ Auf dieſen Abſatz berufen ſich die Anhänger der Anſicht, daß den Frauen eine beſchlie⸗ ßende Stimme gewährt werden kann. Demgegen über ſtehen andere auf dem Boden, daß dies nicht zuläſſig ſei und daß⸗ ſellſt wenn bisher die Regierung in den Fällen Cöln, Königsberg, Halle uſw. keine Schwierigkeiten gemacht hat, jederzeit das Oberver⸗ waltungsgericht irgendeinen Beſchluß der ſtädtiſchen Körperſchaften dieſer Orte anfechten könnte, weil bei den Deputationsbeſchlüſſen, ſoweit ſie in Frage kom⸗ men, Frauen mit beſchließender Stimme mitgewirkt haben. Bei dieſer Sachlage dürfte es ſich wohl nicht empfehlen, daß von uns aus der Magiſtrat aufge⸗ fordert würde, den Frauen ſofort das Stimmrecht zu verleihen. 5 Etwas anderes wäre es, wenn der pr e u ß i ſch e Miniſter des Innern durch ein Rund⸗ ſchreiben an die Städte erklärte, er ſte he auf dem Sfandpunkt, daß der Zu⸗ wahl von Frauen mit beſchließender Stimme keine Bedenken en tgegen⸗ ſtehen, und beabſichtige, eine Vorlage einzubrin⸗ gen, die dieſen Zuſtand geſetzlich feſtlegt. Dann würde wahrſcheinlich das Oberverwaltungsgericht kaum Schwierigkeiten machen. Aber ob das geſchieht oder nicht geſchieht, darüber können wir ja nicht ent⸗ ſcheiden. , Nach dem, was ich geſagt habe, könnte es nun „ſchon zweifelhaft ſein, ob nicht Schwierigkeiten ent⸗ ſtehen würden, wenn wir Frauen mit beratender Stimme hineinwählten. Aber abaeſehen davon, daß das bereits lange in ſehr vielen Städten, auch in unſerer Stadt Uebung iſt, möchte ich auf die Verhand⸗ lungen im preußiſchen Abgeordnetenhauſe hinweiſen. Sitzung am 18. April 1917 Dem preußiſchen Algeordnetenhauſe hat ein Antrag vorgelegen, die Königliche Staatsregierung zu erſuchen, einen Geſetzentwurf einzubringen, durch den die Beſtimmungen der Städteordnungen Preu⸗ ßens dahin geändert werden, daß Frauen zu Mitgliedern ſtädtiſcher Verwaltungsdepu⸗ 1ationen und Stiftungsvorſtände mit beſchlie⸗ ßender Stimme beſtellt werden können. In den Verhandlungen hat der Vertreter der preußiſchen Regierung ertlärt, daß „aus dem Wort⸗ fante des § 59 der Städteordnung kein Bedenken her⸗ zuleiten ſei, daß Frauen mit beratender Stimme den Deputation angehören“; für die Stiftungen ſeien die Stiftungsurkunden maßgebend. Nachdem alſo von maßgebender Stelle, wenn auch nicht von der höchſten Gerichtsinſtanz, erklärt worden iſt, daß Frauen mit beratender Stimme in Deputationen ge⸗ wählt werden können, iſt nach dieſer Richtung hin irgendein Bedenken, wie es teilweis noch geäußert worden iſt, wohl nicht mehr am Platze. Ich habe daher mit der freundlichen Unterſtützung von Kolle⸗ gen aus allen Fraktionen den Antrag geſtellt, die Wahl von Frauen für Deputationen in weiterem Umfange als bisher erfolgen zu laſſen, und zweitens den Frauen, ſobald die geſetzlichen Beſtimmungen oder ihre Auslegung es zulaſſen, Stimmrecht in den Deputationen zu gewähren. 2 Es wird ſich bei dieſer Frage natürlich darum handeln: an welche Deputationen denkt man denn bei dieſem Antrage —, und da möchte ich Ihnen mit⸗ teilen, wie die Sachlage augenblicklich liegt und wie ſie vielleicht ſpäter werden könnte. Zurzeit haben Frauen beratende Stimme in der Deputation für Wohnungspflege. Der Schuldeputation gehört eine Frau als techniſches Mitglied an, ſoviel ich weiß, auch der Deputation für das Fortbildungsſchulweſen, menn es in einer mir vorliegenden Aufſtellung auch nicht vermerkt iſt. (Widerſpruch.) Ferner gehören drei Frauen der Armendirektion mit Stimmrecht an und ebenfalls drei Frauen als be⸗ ralende Mitglieder der Deputation für die Waiſen⸗ pflege. Von den vielen Deputationen, die wir haben, würden folgende wohl in erſter Linie für weitere Mitwirkung der Frauen in Betracht kommen, ohne daß ich dabei erklären möchte, daß dieſe von mir er⸗ wähnten Deputationen durchaus von dem Magiſtrat uns vorgeſchlagen und nachher von uns akzeptiert werden ſollen: die Deputation für Geſund⸗ heitspflege, die Deputation für Kunſt⸗ zwecke, die Deputation für den A rbeit snach⸗ we i §, die Deputationen für die 9 ö heren Lehr⸗ anſtalten, für das höhere Mädchen ſchul⸗ weſen, für das ſt äd ti ſche Fort b il dungs⸗ ſchulweſen, die Parkd eputation, die Deputation zur Hebung der Volksſchule, ferner die Deputation zur Berat ung über Einrichtung von Spielplätzen, die Depu⸗ tation für die Errichtung einer Groß⸗ markthalle, die Deputation zur Beratun g von Maßregeln gegen die Lebe nsmit⸗ telteuerung, die Deputation für die Puls'ſche Altersverſorgungsanſtalt und die Deputation für die Kriegabeſchädigtenfürſorge. Das ſind, glaube ich, alles Deputationen, deren Aufgaben in ſozialer, wirt⸗ ſchaftlicher und künſtleriſcher Art den Frauen ſehr liegen. Bei einigen dieſer Deputationen kann es ſein