78 Punkt 11: Vorlage betr. Beſchaffung eines ſtédtiſchen Perſonen⸗ automobils. Druckſache 40. Stadto. Ruß: Meine Herren! Daß der Ma⸗ giſtrat jetzt darum erſucht, für ſich ein Automobil an⸗ zuſchaffen, iſt ganz ſelbſtverſtändlich; denn die Zu⸗ ſtände, die bisher obwalteten, waren nicht mehr zu ertragen. Er ſagt in der Vorlage, er würde wenn möglich verſuchen, ſich ein gut erhaltenes gebrauchtes Automobil zu verſchaffen, und hofft, dann unter dem Satz von 200 000 ℳ auszukommen. Es gibt jetzt tatſächlich ſehr viel ausgezeichnet erhaltene gelrauchte Wagen, denen man kaum anmerkt, daß ſie ſchon be⸗ nutzt waren. Deshalb möchte ich mir erlauben, dem Wunſch Ausdruck zu geben, den Verſuch, einen ſolchen zu beſchaffen, ernſtlich zu wollen: dann wird es ihm auch ſicherlich gelingen, einen zwar gebrauchten Wa⸗ gen zu erhalten, der aber trotzdem voll und ganz ſeinen Anſprüchen genügen dürfte. Ich bin davon überzeugt, daß er bei den Preiſen, die zur Zeit für gut erhaltene Wagen genommen werden, weit unter dem zu bewilligenden Betrage auskommen wird. (Die Verſammlung beſchließt nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Der Anſchaffung eines Perſonenauto⸗ mobils für ſtädtiſche Zwecke wird zugeſtimmt. Die erforderlichen Mittel bis zum Betrage von 20 000 ℳ ſind dem Dispoſitionsfonds zu ent⸗ nehmen.) Vorſteher Dr. Frentzel: Wir kommen zu Punkt 12:. 7 Vorlage betr. Nachveranlagung von Gemeinde⸗ ſteuern. — Druckſache 41. (Die Verſammlung beſchließt mit großer Mehr⸗ heit nach dem Antrage des Magiſtrats, wie folgt: Die Stadtgemeinde Charlottenburg macht von den Befugniſſen, welche den Gemeinden in § 9 des Preußiſchen Geſetzes betr. Ergän⸗ zung des Einkommenſteuergeſetzes vom 30. Dezember 1916 eingeräumt ſind, Ge⸗ brauch. Die Beſtimmungen des vorgenannten Paragraphen (Nachforderung, Nachveranlagung uſw.) ſind auf die Steuerpflichtigen der Stadt⸗ gemeinde anzuwenden.) Punkt 13: Vorlage betr. Abänderung der Umſatzſteuerord⸗ nung. Druckſache 42. Stadtv. Dr. Eyck: Meine Herren! Die Vor⸗ lage, die uns der Magiſtrat heute macht, entſpricht einem Beſchluſſe, den die Stadtverordnetenverſamm⸗ lung zu wiederholten Malen gefaßt hat, einem Be⸗ ſchluſſe, der damals auf Antrag meines Freundes Meyer ergangen iſt und die Unterſtützung ſämtlicher Fraktionen gefunden latte. Meine Freunde be⸗ grüßen deshalb mit beſonderer Freude, daß der Ma⸗ giſtrat den urſprünglich von ihm eingenommenen ablehnenden Standpunkt nunmehr aufgegeben hat und auf dieſem Teilgebiet ſeinerſeits einen Verſuch macht, der Not des Realkredits entgegenzutreten. Die deutſchen Städte haben ja die Wichtigkeit der Realkreditfrage nie verkannt, wie insbeſondere aus ihrem Realkreditprogramm vom Januar. vorigen Jalres hervorgeht. Steuer berechtigt iſt. S itung am 18. April 1917 Um ſo mehr iſt aler auch zu elwarten, daß ſie praktiſch dasjenige tun, was in ihren Kräften ſteht, um den Realkreditnot entgegen⸗ zutreten. Ich brauche bezüglich der Bedeutung des Be⸗ ſchluſſes keine weiteren Ausführungen zu machen, nachdem durch die Verhandlungen in den früheren Verſammlungen, insbeſondere durch die ausführ⸗ lichen Darlegungen des Herrn Kollegen Meyer, alles Erforderliche bereits geſagt iſt. Ich halte es nur für meine Aufgabe, bezüglich der Form der Vor⸗ lage einige Anregungen zu geben, von denen ich hoffe, daß Sie ihnen beiſtimmen werden. Da iſt zunächſt in den beiden erſten Abſätzen der Vorlage eine gewiſſe, ich möchte ſagen, techniſche Unſtimmigkeit vorhanden, indem dort die Ausdrücke „erwerben“ und „erſtehen“ in einem Sinne gebraucht worden ſind, wie er in unſeren Geſetzen nicht üblich iſt. Ich beantrage deshalb in Uel ereinſtimmung mit meinen Freunden, im erſten Abſchnitt ſtatt „er⸗ werben“ zu ſetzen „erſtehen“. Denn der erſte Ab⸗ ſatz ſpricht von der Erwerbung in der Zwangsver⸗ ſteigerung, und dafür hat das Zwangsverſteigerungs⸗ geſetz den techniſchen Ausoruck „erſtehen“ Der zweite Abſatz ſpricht von dem freihändigen Erwerb und gebraucht in dieſem Zuſammenhange den Aus⸗ druck „erſtehen“, der in dieſer Verbindung unange⸗ bracht iſt. Ich glaube, durch ein Vertauſchen der beiden Ausdrücke dürfte die Sache ohne weiteres klargeſtellt werden. Nun liegt die ganze Sache nach dem Magiſtrats⸗ vorſchlage ſo, daß nicht obligatoriſch in allen Fällen die Steuer erlaſſen, ſondern dem Magiſtrat die Befugnis gegeben werden ſoll, ſeinerſeits im Ein⸗ zelfalle zu entſcheiden, ob die Steuer zu er⸗ laſſen iſt. Auch dies entſpricht der Auffaſſung der Stadtverordnetenverſammlung, und vom Stand⸗ punkt meiner Freunde iſt dagegen ein Bedenken nicht zu erheben. Wir ſind uns wohl bewußt, daß die Fälle, um die es ſich hier handelt, vielfach zu kom⸗ pliziert ſind, als daß man hierfür ohne weiteres ein für allemal eine obligatoriſche Regelung treffen ſollte. Es iſt bei den eigenartigen Verhältniſſen auf dem Berliner Grundſtücksmarkt immerhin damit zu rechnen, daß auch eine ſolche Klauſel in nicht ganz lauterer Weiſe benutzt werden könnte. Es muß des⸗ halb die Verwaltungskehörde das Recht haben, ſelbſt nachzuprüfen und zu entſcheiden, ob der Erlaß der Wir ſind aber der Anſicht, daß der Magiſtrat die einzige Behörde iſt, der dieſe Nachprüfung anvertraut werden kann. Ich be⸗ tone das deshalb, weil mir bekannt geworden iſt⸗ daß von anderer Seite ein Antrag eingelracht iſt, nicht dem Magiſtrat dieſe Verpflichtung aufzu⸗ erlegen, ſondern der Kommiſſion zur Nie⸗ derſchlagung von Gemeindeſteuern. Dem ſcheint doch eine Verkennung der Aufgaben dieſer Kommiſſion zugrunde zu liegen. Denn dieſe Kommiſſion hat ſich nur mit Gemeindeſteuern zu beſchäftigen, die rechtskräft ig feſtgeſetzt ſind und bei denen ſich nacht räglich herausſtellt, daß irgendeine materielle Unrichtigleit vorliegt, ſei es, weil der betreffende Steuerpflichtige die Einſpruchs⸗ friſt verſäumt hat, ſei es, weil die Zuſtellung nicht m Ordnung iſt, und dergleichen. Das ſind total andere Fälle als diejenigen, um die es ſich hier handelt. Hier ſoll nicht eine Steuer, die rechtskräftig feſtgeſetzt war, nachträglich erlaſſen werden, ſondern es ſoll die Steuer garnicht veranlagt werden. Das iſt eine