Situng am 18. April 1917 Verwaltungsmaßnahme, die nur dem Magiſtrat zu⸗ erkannt werden kann. Inſofern ſtimmen wir alſo mit der Magiſtratsvorlage überein; wir möchten nur anregen, ſie nach einer Richtung hin zu ergänzen. Die Vorlage dient dem Zweck, dem zweiten Hypathekar eine beſſere Rechtslage zu gelen. Da⸗ bei iſt aber notwendig, daß derjenige, der das Grund⸗ ſtück, ſei es im Wege der Zwangsverſteigerung, ſei es freihändig, erwerben will, vorher wiſſen muß, ob die Steuer auferlegt wird oder nicht. Er kann ſich nicht darauf verlaſſen, daß der Magiſtrat die Sache nachträglich wohlwollend prüfen will; er kann im Zwangsverſteigerungstermin in dieſer Hoffnung nicht bieten, um nachler darin getäuſcht zu werden, ſondern er muß, wenn er zum Zwangsverſteige⸗ rungstermin kommt, lereits wiſſen: die Sache koſtet, wenn ich biete, ſoundſoviel, die und die Steuern liegen darauf, ſoundſoviel beträgt eventuell die ſtädtiſche Umſatzſteuer. Deshalb glauben wir, daß es zweckmäßig iſt, die Vorlage des Maaiſtrats in der Weiſe zu ergän⸗ zen, wie das aus dem Antrage hervorgeht, der ſich in den Händen der Herren Kollegen befindet. Ich habe mir aler infolge einer Anregung, die von ſeiten des Magiſtrats an mich ergangen iſt, erlaubt, den Antrag in einer Beꝛiehung etwas zu ändern. Es iſt nämlich — darauf wurde mit Recht aufmerkſam gemacht — der Antrag ſo, wie ich ihn vorgeſchlagen habe, vielleicht geeignet, einem böswilligen Hypo⸗ therengläubiger die Möglichkeit zu geben, die Ver⸗ waltungsbehörde in gewiſſe Schwierigkeiten zu bringen. Es muß natürlich der Verwaltungsbehörde eine genügende Friſt gelaſſen werden, um den Antrag gründlich zu prüfen, die geſamte Rechts⸗ und Sach⸗ lage einer eingehenden Beobachtung zu unterziehen. Ich habe mir deshalb erlaubt, den Antrag in der folgenden Form umzugeſtalten: Der Magiſtrat iſt verpflichtet, dem Hypo⸗ theken⸗, Grundſchuld⸗ oder Rentenſchuldgläu⸗ kiger auf eine rechtzeitige, die genaue Prüfung der Sach⸗ und Rechtslage ermöglichende An⸗ frage ſchon vor der Verſteigerung oder dem Verkauf verbindlich zu erklären, ob er von ſeinem Recht, die Steuer zu erlaſſen, beim Vorliegen der Vorausſetzungen des Abſatz 3 Gebrauch machen wird, wenn der Gläubiger das Grundſtück erſteht oder erwir(t. Der Antrag iſt alſo genau ſo geblieben, wie er ſchriftlich niedergelegt iſt, nur daß die Klauſel ein⸗ ge ügt worden iſt, daß die Anfrage rechtzeitig geſtellt werden muß. Ich nehme an, daß dagegen irgend⸗ welche Be enken nicht erl oben werden können. Ich glaube, Ihnen mit dieſem Antrag die Vor⸗ lage zur Annahme empfehlen zu ſollen. Wenn wir in dieſer Weiſe vorgehen, wird Charlottenburg für ſich den Ruhm in Anſpruch nehmen können, au⸗ dieſem Teilgebiet des Hypothekarkredits mit prak⸗ tiſcher Tat an erſter Stelle vergegangen zu ſein, und ich glance, das iſt ein Rurm, über den wir uns alle fteuen onnenn (Die Verſammlung beſchließt mit großer Mehr⸗ heit die auf Seite 65 der Vorlagen abgedruckte Ab⸗ änderung der Umſatzſteuerordnung unter Berückſich⸗ tigung der von dem Stadtv. Dr Eyck beantragten Abänderungen und Zuſätze⸗. 79 Vorſteher Dr. Frentzel: Wir kommen zu Punkt 14: Vorlage betr. vorübergehende Unterbringung von Charlottenburger Kindern auf dem Lande. Druckſache 43. Stadtv. Dr. Landsberger: Meine Herren! Wir haben es oft in dieſen Jahren der Bedrängnis er⸗ lebt, daß ſich die Gemeinden mit einer erfreulich raſchen Bereitwilligkeit manchen Aufgaben, die vor⸗ her gar nicht in ihrem Bereich lagen, gewidmet und mit einer ſonſt nicht leicht wiederzufindenden Frei⸗ gebigkeit große Summen zur Förderung der öffent⸗ lichen Wohlfahrt hergegeben haben. Auch dieſe Vor⸗ lage iſt ein Beweis dafür, daß wir uns in dieſen Bahnen weiter bewegen; denn es handelt ſich um eine Summe, die ſelbſt bei unſerm beträchtliche: Haushaltungsplan immerhin ins Gewicht fellt. Es werden 140 000 ℳ von uns für den Zwec gefordert, Stadtkinder in größerem Maße, als es bisher üblich war, aufs Land zu entſenden. Von dieſen 140 000 ℳ ſoll allerdings ein Teil ſpäter vom Staate wiedererſtattet werden, — wir hoffen wenigſtens, daß etwas wiedererſtattet wird, aber im beſten Falle doch höchſtens ein Teil, ſo daß die Aus⸗ gabe, die für uns in Frage kommt, jedenfalls be⸗ trächtlich werden muß. Namens meiner Freund⸗ kann ich verſichern, daß ſie dem Gedanken der Vor⸗ lage voll zuſtimmen, und ich zweifle nicht, daß auf allen Seiten dieſer Verſammlung die aleiche Be⸗ reitwilligkeit vorhanden ſein wird. Sind ja ſeit vielen Jahren bereits daran gewöhnt, in ühn⸗ licher Weiſe aroße Ausaaben für die Entſendung von Ferienkoloniſten zu leiſten. Die Stadt hat in ſtets ſteigendem Maße 20 000, 30 000, 40 000, im letzten Jahre über 60 000 ℳ für dieſen Zweck her⸗ gegeben und im vorigen Jahre etwa 1300 bi 1400 Ferienkoloniſten entſandt. Die gegenwärtige Vorlage unterſcheidet ſich aber weſentlich von dem Gedanken der bloßen Ferien⸗ koloniſtenentſendung. Sie unterſcheidet ſich dadurch, daß es ſich erſtens nicht um die Entſendung von kränklichen und ſchwächlichen Kindern han delt, ſon⸗ dern es wird im Gegenteil Gewicht dar/ f gelent daß die Kinder geſund und widerſtandsfähig ſein ſollen, — und ſie unterſcheidet ſich weiter dadurch weſentlich, daß es ſich nicht um einen Ferien⸗ aufenthalt von 4 bis höchſterns 6 Wochen ſondern um eine Entſendung für 3 kis 4 Monate handelt. Iſt bierbei allerdings auch gleichzeitig die Abſicht der Geſundung und Kräftigung und beſſeren Ernährung der entſandten Stadtkinder maßgebend, ſo wünſchen wir doch, daß ſie zu⸗ gleich Einblick in das Landleben und die Landaneit erhalten, daß ſie das Landleben lieb und für die Arbeit des Landmannes Intereſſe un Verſtändnis gewinnen, auch daß ſie ſich innerhalb gewiſſer Grenzen an der Landarbeit beteiligen ſollen. Das iſt in der Begründung der Vorlage ja auch zum Ausdruck gebracht worden. Es ſind alſo ſehr weſentliche Unterſchiede gegenüber den Grund⸗ ſätzen vorhanden, die bei der Entſendung von Ferien⸗ koloniſten in Frage kommen. Gerade aber der Geſichtspunkt der Mitförde⸗ rung der landwirtſchaftlichen Arbeiten durch die dort⸗ hin entſandten Kinder macht es erforderlich, daß danernd eine gewiſſe Aufſicht vorhanden iſt, da⸗ mit jeder Ueberanſtrengung vorgebeugt wird. Außer⸗ dem bedingt die lange Dauer des vorgeſehenen Auf⸗