92 drei Gruppen gebildet: Gruppe 1 bis zu 3100 %, Gruppe 2 bis zu 6100 ℳ, Gruppe 3 bis zu 9100 %I. Unſere Vorlage weicht hiervon in ganz geringfügi⸗ gem Umfang ab, indem die Gruppen gehen bis zu 5200, 6200 und 9200 ℳ, weil dies der Ueberein⸗ ſtimmung mit den hieſigen paſſenden Gehaltsgrenzen entſpricht. Wir haben dann im Ausſchuſſe beſonders ein⸗ gehend die Frage geprüft, ob das Syſtem der Kin⸗ derzulage n, für das ſich nunmehr der preußiſche Staat enrſchieden hat und deſſen Nachahmung der Magiſtrat für uns vorſchlug, das richtige iſt. Dieſes Syſtem iſt nämlich ſo, daß die Zulage progreſſiv höher bemeſſen wird, je größer die Anzahl der Kin⸗ der iſt. Während früher die Anſicht herrſchte, daß, je größer die Anzahl der Kinder, deſto leichter die Erhaltung iſt, bewilligt alſo die Vorlage in Uelerein⸗ ſtimmung mit der Regelung im Staate beiſpielsweiſe für 3 Kinder nicht bloß das Dreifache wie für ein Kind, ſondern für das zweite Kind 1 Mark mehr, für das dritte 2 Mark mehr als für das erſte. Wir verkennen nicht, daß eine progreſſive Steige⸗ rung der Unkoſten für die reine Verpflegung der Kinder mit deren wachſender Zahl nicht ein⸗ tritt; aber es ſind andere Ausgaben vorhanden, die in einer größeren Familie viel erheblicher ſind als in einer kleineren. Unter dieſen Ausgaben ſteht an erſter Stelle die Ausgabe für die Wohnung, und ger⸗: im Sinn einer vernünftigen Wohnungsfür⸗ ſorge ſchien es dem Ausſchuſſe durchaus angemeſſen, daß eine ſolche progreſſive Steigerung nach der Zahl der Kinder ſtatfinden ſoll. Es iſt dies eir Stück der Bevölkerungspolitik, die jetzt im Vorder⸗ grunde des allgemeinen Intereſſes ſteht und von der ſich keine Gehaltsbemeſſung mehr wird entfernen dürfen. Wir können in Charlottenburg mit Genug⸗ tuung feſtſtellen, daß wir im Jahre 1909 zu den erſten Gemeinden gehört haben, die überhaupt das Syſtem der Kinderzulagen zur praktiſchen Geltung gebracht haben und damit auch dem Staate voraus⸗ gegangen find. Nun zu den einzelnen Sätzen Hier iſt von einzelnen Mitgliedern des Ausſchuſſes gewünſcht worden, daß eine durchgehende Erhöhung der Sätze in Gruppe 1 ſtattfinden möge, ſowohl für die Un⸗ verheirateten ls auch für die Verheirateten ohne Kinder und mit Kindern. Dazu hat ſich jedoch der Ausſchuß nicht zu en ſchließen vermocht, und zwar deshalb, weil die Vorlage, wie ich ſchon ſagte, ſich an die Regelung im preußi hen Staate anlehnt und es nicht angezeigt und kaum möglich erſchien, dieſe Regelung ſo weit zu übertreffen, wie es nach dieſem Antrage notwendig geweſen wäre. Nur bei zwei Poſten haben wir eine Aenderung vorgenommen⸗ nämlich für die Verheirateten ohne Kinder in den Gruppen 1 und 2. Die Magiſtratsvorlage hat für die Verheirateten ohne Kinder in Gruppe 1 nur eine Erhöhung um 3 gegenüber den Unverheirateten vorgeſehen. Es war die Anſicht des Ausſchuſſes, daß damit nicht genügend den Mehrkoſten des Haushalts der Verheirateten Rechnung getragen ſei. Wir waren auch der Meinung, daß eine größere Berückſichtigung der Verheirateten ohne Kinder im Vergleiche mit den Unwerheirateten ebenfalls in der Richtung einer ge unden Bevölkerungspolitik liege. Denn um d. Bevölkerung legitim zu vermehren, iſt die Verhei⸗ ratung die Vorausſetzung. Wir ſchlagen deshalb vor, den Verheirateien chne Kinder nicht 15, ſon⸗ dern 20 % Zulage zu geben. Aus ähnlichen Er⸗ Sitzung am 2. Mai 1917 wägungen ſoll dann in der Gruppe 2 die „ age für Verheiratete ohne Kinder von 15 auf 18 ℳ erhöht werden. Durch dieſe beiden Beſchlüſſe würde, falls die Verſammlung ihnen beiträte, eine Mehrauf⸗ wendung von 80 000 ℳ im Jahre notwendig ſein. Da die geſamten Teuerungszulagen gegenwärtig einen monatlichen Aufwand von 93 000 ℳ erfor⸗ dern, iſt dieſe Erhöhung verhältnismäßig unbeträcht⸗ lich. Der Ausſchuß glaubt deshalb, ſie Ihnen em⸗ pfehlen zu ſollen. Meine Herren, ich habe ſchon geſagt, daß bei der neuen Regelung in Staat und Stadt die Kinder⸗ zulagen gewährt werden ſollen an Kinder nicht nur bis zum vollendeten 16. Jahre, ſondern auch im Alter von 16 bis 18 Jahren, vorausgeſetzt, daß ſie kein oder nur ein geringfügiges eigenes Ein⸗ kommen haben. Im Ausſchuß iſt darüber geſprochen worden, daß manchmal auch Kinder über 18 Jahre der Unterſtützung ſeitens ihrer Eltern bedürfen, daß deshalb oft auch hier eine Gewährung von Kinder⸗ zulagen notwendig wäre. Das iſt von allen Seiten anerkannt worden. Immerhin muß man zugeben, daß eine Regelung dieſer Fälle in Form einer Vor⸗ ſchrift nicht angezeigt iſt. Der Magiſtrat hat zu⸗ geſagt, derartigen Einzelfällen mit Wohlwollen zu begegnen. In den Grundſätzen, die der Magiſtrat uns vorgelegt hat, findet ſich eine Beſtimmung, derzu⸗ folge für weibliche Perſonen die Teuerungszulage zu gewähren iſt, wenn ſie verwitwet, geſchieden oder eheverlaſſen ſind und Kinder zu unterhalten haben, und zwar nach den Sätzen für Verheiratete mit ent⸗ ſprechender Kinderzahl. Sie ſehen, daß hier nur an die verehelichten Mütter, die verwitwet, geſchieden oder eheverlaſſen ſind, gedacht war. Der Ausſchuß war der Meinung, daß man — auch wiederum im Sinne einer vernünftigen Bevölkerungspolitik — feinen Grund habe, die ehelichen und die unehe⸗ lichen Mütter unterſchiedlich zu behandeln, vor⸗ ausgeſetzt, daß die unehelichen Kinder im Haushalte der unehelichen Mutter leben. Er hat deshalb den Zuſatz Ihnen vorzuſchlagen beſchloſſen: Dasſelbe gilt für uneheliche Mütter, die ihre Kinder im eigenen Haushalt unterhalten. Dann habe ich noch zu berichten, daß in dem Ausſchuſſe die Rede davon war, daß vielfach die Nichtgewährung der Teuerungszulagen an Pri⸗ vatdienſtverpflichtete, die im Felde ſi n d, eine Härte ſei, nämlich insbeſondere in den Fällen, in denen der Privatdienſtverpflichtete, wäre er zu Hauſe geblieben, bereits ſeine Anſtellung als etatsmäßiger Beamter erreicht hätte. Der Magiſtrat hat zugeſagt, Geſuchen, die von derartigen Per⸗ ſonen an ihn gelangen, mit Wohlwollen entgegen⸗ zukommen, was dem Ausſchuſſe genügte. Endlich, meine Herren, werden Sie geſehen haben, daß die Vorlage, im Gegenſatz zu allen früheren, nicht vorſteht eine Gewährung laufender Kriegsteuerungszulagen an Volksſchullehrer. Der Grund hierfür iſt darin zu erblicken, daß nach den neuen ſtaatlichen Grundſätzen jetzt alle Lehr⸗ perſonen an Volksſchulen auf Koſten des Staates abgefunden werden. Der Staat hat die nötigen Mittel hierfür herzugeben ſich bereit erklärt. In⸗ folgedeſſen haben wir für dieſe Kategorie zunächſt unmittelbare Beſchlüſſe nicht zu faſſen. Immerhin iſt nicht zu vergeſſen, daß nach der jetzigen Vorlage 0