Eeiung am 13. Junt 1917 fallen würde, wenn man die ſeinerzeit von der Stadtverordnetenverſammlung beſchloſſene allgemeine Erwerbsloſenfürſorge auch auf dieſe Fälle weiter Anwendung finden läßt. Da es ſich hiernach ledig⸗ lich um eine ergänzende Modifikation der ſeinerzeit beſchloſſenen Erwerbsloſenfürſorge im Intereſſe der Erwerbsloſen handelte, alſo nicht etwa um irgend⸗ eine Kürzung und auch nicht um eine Mehrbelaſtung der Gemeinde, ſo haben wir keine Bedenken getragen, dieſe Sache durch einen Magiſtratsbeſchluß zu er⸗ ledigen. Herr Stadtv. Hirſch führt weiter aus, die Herren der Unterſtützungskommiſſionen und die Stadtverordneten im allgemeinen ſeien durch das Vorgehen des Magiſtrats in eine peinliche Lage ver⸗ ſetzt worden, weil ſie, wenn an ſie die Frage herantrat, wie die Sache geregelt wäre, keine Auskunft hätte geben können. Den Herren, die an den Unterſtützungskommiſſionen teil⸗ nehmen, ſind dieſe Beſchlüſſe damals ſofort vor⸗ gelegt worden. Wenn wir Ihnen den erſten Beſchluß verhältnismäßig erſt ſpät zur Kennt⸗ nisnahme vorlegen, ſo beruht das darauf, daß die ganze Regelung ziemliche Zeit in Anſpruch ge⸗ nommen hat, ſich namentlich unmittelbar an die Einführung der Textilarbeiterfürſorge die Fürſorge für die Erwerbsloſen der Bekleidungsinduſtrie knüpfte und wir den Wunſch hatten, Ihnen dieſe geſamten Beſtimmungen zu gleicher Zeit vorzulegen. Wir wollten Ihnen das nicht nach und nach in ein⸗ zelnen Raten vorlegen, ſondern hatten den Wunſch, Ihnen dieſe gan⸗en drei Regelungen in einer Mit⸗ teilung zur Kenntnis zu bringen. Dadurch hat ſich allerdings, wie ich zugeben muß, ſoweit es ſich um die Textilarbeiterfürſorge handelt, die Mitteilung zur Kenntnisnahme hinausgezogen. In der Sache ſelber haben wir aber jedenfalls durchaus nicht den Wunſch gehabt, Sie auszuſchalten, um ſo weniger, als wir in dieſer ganzen Sache ver⸗ hältnismäßig ſehr wenig beteiligt ſind. Führend in dieſer Angelegenheit iſt Berlin geweſen, und für Berlin hat dieſe ganze Regelung eine prinzipielle und auch weittragende Bedeutung. Dagegen iſt, wie die Zahlen, die wir Ihnen mitgeteilt haben, er⸗ geben, die Bedeutung für unſere Gemeinde minimal. Es hat ſich beiſpielsweiſe bei der Tertilarbeiterfür⸗ ſorge im letzten Monat darum gehandelt, einen Be⸗ trag von 5 ℳ ſeitens der Stadt zuzuſchießen, alſ) eine ganz minimale Summe. Von einer Reihe von Monaten iſt der höchſte Betrag, der überhaupt von der Stadt zu tragen war, eine Summe von 147 ℳ geweſen. In der Regel hat es ſich, auf den Monat berechnet, um 30 bis 33 %ℳ gehandelt. Bei ſo geringfügigen Betrigen ſind wir der Meinung ge⸗ weſen, daß es ganz unbedenklich wäre, hier die Re⸗ gelung der Wohltaten für die zu Unterſtützenden einſeitig durch den Magiſtrat eintreten zu laſſen, zumal, wie geſagt, eine Mehrbelaſtung nicht ſtatt⸗ findet. Herr Stadtv. Hirſch hat zum Schluß noch her⸗ vorgehoben, daß er bedauere, daß wir nicht mit Berlin konform gegangen ſeien. Das iſt nicht der Fall; wir haben uns aufs engſte den Berliner Grundſätzen angeſchloſſen. Wenn gegenüber dem Wortlaut der Berliner Beſtimmungen gewiſſe Ab⸗ weichungen beſtehen, ſo findet das eine doppelte Er⸗ klärung. Wir haben einmal gewiſſe Beſtimmungen abändern müſſen, die ſich in unſere Organiſation nicht hineinſchickten. Wir mußten die Organiſations“ 105 beſtimmungen auf unſere Regelung der ganzen Kriegswohlfahrtspflege zuſchneiden, und wir haben es für zweckmäßig gehalten, da es ſich nur um einige wenige Perſönlichkeiten handelt, die Beſtimmungen aber immerhin etwas kompligiert ſind, die Abteilung K. U. damit zu betrauen. Zweitens haben wir, da Beclin außer dem Gemeindebeſchluß noch Aus⸗ führungsbeſtimmungen erlaſſen hat, auf die wir glaubten verzichten zu können, dieſe Ausführungs⸗ beſtimmungen, ſoweit ſie notwendig waren, in die Grundſätze hineingenommen. Dadurch erſparten wir ein kompliziertes Syſtem, das nicht erforderlich war, wenn man eben nur die Kriegswohlfahrts⸗ pflege mit der Ausführung der ganzen Regelung be⸗ traute. Sachlich ſtimmen wir mit Berlin ganz überein. Namentlich möchte ich darauf hinweiſen, daß das, was der Erwerbsloſe an Unterſtützung zu bekommen hat, und die Vorausſetzungen, unter denen er das zu bekommen hat, vollkommen mit dem, was in Berlin in dieſer Hinſicht feſtgeſetzt iſt, ül erein⸗ ſtimmt. Stadtv. Hirſch: Meine Herren! Ich muß dabei bleiben, daß die Rechte der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung nicht gewahrt ſind. Wenn der Herr Ver⸗ treter des Magiſtrats meint, daß es ſich hier um ganz geringfügige Beträge handelt, ſo ſpielt das gar keine Rolle. Erſtens mal konnte der Magiſtrat, als er ſeinen Beſchluß faßte, gar nicht wiſſen, inwieweit die Gemeinde dadurch belaſtet wird. Aber ſelbſt, wenn die Belaſtung nicht einen Pfennig beträgt, ſo meine ich, daß, wenn ein Gemeindebeſchluß vorliegt und der Magiſtrat dieſen Gemeindebeſchluß auch nur für einen Teil der darunter fallenden Perſonen abändert, die Stadtwerordnetenverſammlung ihre Zu⸗ ſtimmung dazu geben muß. Der Vertreter des Magiſtrats hat ſelbſt geſagt, es handle ſich um eine Modifikation des Gemeindebeſchluſſes im Intereſſe der Erwerlsloſen. Er gibt alſo zu, daß tatſächlich der Eemeindebeſchluß modifiziert iſt. Nun entſteht die Frage: hat der Magiſtrat einſeitig das Recht dazu oder muß er die Stadtverordnetenverſammlung um die Genehmigung erſuchen. Meiner Anſicht nach iſt die Genehmigung der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung in jedem Falle einzuholen. Es wird weiter geſagt, die Modifikation ſei ja nur im Intereſſe der Erwerbsloſen getroffen. Dieſes Moment kann nicht ausſchlaggebend ſein. Ob die Erwerbsloſen dadurch geſchädigt werden oder Vor⸗ teil davon haben, das kommt doch lei der Frage, ob ſich die Stadtverordnetenverſammlung ihres Rech⸗ tes begeben ſoll oder nicht, erſt in zweiter Linie. Das gebe ich ohne weiteres zu, daß eine Beeinträch⸗ tigung der Erwerksloſenfürſorge nach keiner Rich⸗ tung hin ſtattfindet, ſondern im Gegenteil, daß die unter dieſen Beſchluß fallenden Perſonen mehr be⸗ kommen, als wenn ſie unter die allgemeine Kriegs⸗ fürſorge für Erwerbsloſe fallen würden. Aber nehmen wir einmal den Fall an, der Magiſtrat würde für eine Kategorie von Erwerbsloſen eine weſentlich höhere Unterſtützung feſtſetzen, als in dem Gemeindebeſchluß feſtgelegt worden iſt, dann wäre das doch auch ein Abweichen von dem Gemeindebeſchluß, und die Stadtverordnetenverſammlung müßte unbedingt dar⸗ über gehört werden. Es ſtimmt auch nicht ganz, daß ſich die Rege⸗ lung ſtreng im Rahmen der von uns beſchloſſenen Ermerbsloſenfürſorge hält. Ich konnte bei der Kürze der Zeit die Beſtimmungen nur flüchtig durch⸗ ſehen; aber mir ſind auch da ſchon verſchiedene Ab⸗