106 weichungen aufgefallen. Ich lege natürlich keinen Wert darauf, daß die formelle Behandlung der Ge⸗ f eine andere iſt, als die für die übrigen Erwerbsloſen. Aber auch in ſachlicher Beziehung ſind Abweichungen vorhanden. Auch das trifft nicht zu, daß die Berliner Grundſätze völlig mit den Charlottenb urger Grundſätzen übereinſtimmen und daß nur dort Abweichungen vorhanden ſind, wo 8 durch die andere Organiſation geboten oder infolge der Ausführungsbeſtimmungen von Berlin erforder⸗ lich geworden ſind. Ich ſage: das trifft nicht ganz zu; im allgemeinen lehnen ſich die Beſtimmungen ſtreng an den Berliner Gemeindebeſchluß an; aber wir finden darin auch Abweichungen. 3. B. finde ich in § 6 des Charlottenburger Beſchluſſes den Satz: „Ein Rechtsanſpruch auf Unterſtützung ſteht den Arbeitnehmern in keinem Falle zu.“ In dem Ber⸗ liner Gemeindebeſchluß habe ich eine ſolche Beſtim⸗ mung nicht finden können, und es wäre doch ſehr ermünſcht, in einem Ausſchuß Auskunft vom Ma⸗ giſtrat darüber zu erhalten, warum er denn in dieſem Punkte, der meiner enſicht nach nicht ſo ganz un⸗ weſentlich iſt, von Berlin abgewichen iſt. Ich glaube doch, daß mein Antrag auf Ueber⸗ weiſung an einen Ausſchuß berechtigt iſt. Vor allen Dingen kam es mir aber darauf an, hier öffentlich zu erklären, daß die Stadtverordnetenverſammlung, wenigſtens nach Anſicht meiner Freunde, unbedingt verlangen muß, daß, wenn ein von ihr in Gemein⸗ ſchaft mit dem Magiſtrat gefaßter Beſchluß eine Ab⸗ änderung erfahren ſoll, hierzu ein neuer Gemeinde⸗ beſchluß nötig iſt. Hier handelt es ſich um eine Kleinigkeit, weil wir zufällig in Charlottenburg wenig Tertilarbeiter haben. Aber es können ebenſo gut einmal größere Fragen an uns herantreten, und wenn wir nicht bei dieſer erſten Gelegenheit gegen das einſeitige Vorgehen des Magiſtrats proteſtieren, dann könnte er ſich ſpäter darauf berufen und auch andere Gemeindebeſchlüſſe einſeitig abändern, und das möchte ich verhüten. Stadtrat Goeritz: Ich möchte zu der Angabe des Herrn Stadtv. Hirſch, daß der § 6 in dem Berliner Beſchluß nicht enthalten iſt, nur noch bemerken, daß das eine Beſtimmung aus den Ausführungsbeſtim⸗ mungen iſt. Das gilt, ob es drin ſteht oder nicht. Wir haben es der größeren Deutlichkeit halber in die Beſtimmungen hineingeſetzt. In Berlin ſteht es in den Ausführungsbeſtimmungen, wir haben es in die Hauptbeſtimmungen übernommen. Stadtv. Otto: Meine Herren! Der grund⸗ ſätzlichen Forderung des Kollegen Hirſch, daß ein Gemeindebeſchluß nur unter Zuſtimmung der Stadt⸗ verordnetenverſammlung abgeändert werden kann, ſchließen wir uns durchaus an. Ich würde ſogar namens meiner Freunde den Wunſch ausſprechen und ich bin überzeugt, daß der Magiſtrat dieſen Wunſch für berechtigt erachtet —, in Zweifelsfällen — und hier ſcheint ein ſolcher Fall vorzuliegen, wie Herr Stadtrat Goeritz angedeutet hat — auch lieber die Stadtverordnetenverſammlung hinzuzuziehen, da⸗ mit Verſtimmungen vermieden werden. Im übrigen habe ich aus den Ausführungen des Herrn Kollegen Hirſch doch den Eindruck ge⸗ wonnen, daß es ihm mehr auf die grundſätzliche Wahrung der Rechte der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung, die wir mit ihm wahrnehmen wollen, ankam, als daß er materielle Bedenken gegen die Regelung Sitzung am 13. Juni 1917 der Frage hätte. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, daß er gegen die Grundſätze, die uns ja nicht mit⸗ geteilt worden ſind — meine Freunde billigen den Standpunkt der Papiererſparnis in dieſem Falle — auch durchaus keinerlei weſentliche Bedenken zu er⸗ heben habe. Ich meine, wenn die grundſätzliche Wahrung der Rechte der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung hier erfolgt iſt und eine ſachliche Veranlaſſung, an der Vorlage etwas zu ändern, kaum vorliegt, ſo erübrigt es ſich, ſie noch einem Ausſchuß zu über⸗ weiſen, und deshalb werden meine Freunde die Mit⸗ teilung des Magiſtrats zur Kenntnis nehmen, in der berechtigten Erwartung, daß in Zukunft auch in Zweifelsfällen bei Abänderung von Gemeindebe⸗ ſchlüſſen die Stadtverordnetenverſammlung gehört und zur Mitwirkung herangezogen wird. 5 (Nach Ablehnung des Antrags des Stadtw. Hirſch auf Ueberweiſung der Mitteilung des Ma⸗ giſtrats an einen Ausſchuß von 11 Mitgliedern wird die Mitteilung durch einfache Kenntnisnahme erledigt.) Vorſteher Dr Frentzel: Punkt 2 der Tages⸗ ordnung: Mitteilung betr. Kohlenbeſchaffung für die Gas⸗ werke. Druckſache 70. Stadtv. Dr Liepmann: Meine Herren! Die Mitteilung, die wir hier vom Magiſtrat erhalten, können wir mit lebhafter Befriedigung begrüßen; denn danach iſt nicht nur eine gewiſſe Gewähr dafür gegeben, daß der Bedarf unſerer Gasanſtalt voll ge⸗ deckt, ſondern auch noch ein größerer Ueberſchuß erzielt wird, der nach meiner Rechnung ungefähr 50 000 t beträgt, zu deſſen Abnahme wir nicht ver⸗ pflichtet ſind, wenn wir ihn nicht für die Gas⸗ erzeugung gebrauchen, aber den wir doch — ſo möchte ich aus den Angaben ſchließen — das Recht haben, auch für andere Zwecke als für die Gaser⸗ zeugung abzunehmen. Sollte dieſe Annahme nicht richtig ſein — der Herr Oberbürgermeiſter ſchüttelt den Kopf —, dann würde ja dieſe Schlußfolgerung entfallen. Sollte es aber richtig ſein, daß die Stadt⸗ verwaltung berechtigt iſt, auch über die für die Gas⸗ erzeugung notwendige Menge von Kohlen hinaus abzunehmen, ſo möchte ich den Wunſch ausſprechen, daß die Abnahme in vollem Maße geſchieht, um dann bei der vorauszuſehenden Knappheit an Brenn⸗ materialien das überſchießende Quantum an die Bürger oder an die Händler der Stadt zur Abgabe an die Bürger verteilen zu können. Ich möchte mir ferner bei dieſem Thema — ich hoffe, daß der Herr Vorſteher es mir nicht nur angeſichts der ſtarken Beunruhigung, die, kann ich ſagen, in der ganzen Bürgerſchaft herrſcht, ſondern auch deshalb, weil dieſe Materie ganz eng mit den in dieſer Vorlage gemachten Mitteilungen zuſammen⸗ hängt, geſtatten wird — die Ar frage erlauben, wie für die nächſte Zeit und vor allen Dingen für die bevorſtehende kalte Jahreszeit die Verſorgung mit Brennmaterialien geregelt werden wird, und ob der Herr Oberbürgermeiſter heute bereit iſt, da der hier⸗ für eingeſetzte Ausſchuß lange Zeit nicht getagt hat und ſeine Einberufung von dem Abſchluß der Ver⸗ handlungen abhängig ſein wird, die in den Groß⸗ Berliner Gemeinden ſchweben, hier Auskunft dar⸗ über zu erteilen, welches Ergebnis dieſe Verhand⸗ lungen bisher gezeitigt haben, und ob etwas dabei