150 Sibinig am 5. De nachfolgenden Satzungsänderung des Cgharlottenburger Hypothekenbankvereins wird zu⸗ geſtimmt: 5 4) Dem § 2 der Satzung iſt als letzter Abſatz anzufügen: „Der Verein kann Mitgliedern gegen Ver⸗ pfändung der Pfandbriefe, welche dieſen Mit⸗ gliedern zur Hypothekengeldbeſchaffung gemäß § 31 Ziffer 1 übereignet worden ſind, Darlehen gewähren und fich ſelbſt die Mittel dazu durch Weiterverpfindung dieſer Pfandbriefe ver⸗ ſchaffen. b) Dem § 31 Ziffer 1 iſt als eetzter Abſatz an⸗ zufügen: „Auf Antrag des Mitgliedes kann dieſem der Pfandbrief vom Verein ſelbſt gemäß § 2 letzter Abſatz beliehen werden“.) Punkt 9: Vorlage betr. Verleihung der Befugniſſe zum Schutze der Mieter an das Mieteinigungsamt. Dru ſache 101. Stadtv. Dr Eyck: Meine Herren! Als wir uns in der letzten Sitzung vor den Ferien über die Miet⸗ ſteigerung auseinanderſetzten, wurde auch die Frage angeregt, ob es erforderlich wäre, ein behördliches Einſchreiten gegen Mietſteigerungen herbeizuführen. Meine Freunde nahmen damals den Standpunkt ein, daß die bisher bekannt gewordenen Tatſachen keine Veranlaſſung zu einer ſo einſchneidenden Maßregel gäben, weil von erheblichen Mißbräuchen bisher nichts zutage getreten ſei. Herr Kollege Meyer hat aber damals erklärt: „Wenn es ſich im weiteren Ver⸗ laufe herausſtellen ſollte, daß wirklich die Mißſtände überhand nehmen, Mißſtände, die nicht in bedauer⸗ lichen Notwendigkeiten begründet ſind, dann wird es allerdings Aufgabe, nicht einer Militärbehörde, auch nicht einer einzelnen Stadt, ſondern Aufgabe des Bundesrats ſein, ſorgfältig zu unterſuchen, wie hiergegen anzukämpfen iſt.“ Eine derartige Bundesratsverordnung iſt in⸗ zwiſchen in den Ferien erſchienen. Sie gibt den⸗ jenigen Mietern, die durch eine Kündigung oder eine drohende Mieterhöhung betroffen ſind, das Racht, das Mieteimigungsamt unverzüglich, nachdem die Kündigung erfolgt iſt, anzurufen, um eine behörd⸗ liche Ausdehnung des bisherigen Mietvertrages oder eine Abänderung der neuen Beſtimmungen herbeizu⸗ führen. Wir ſind demnach vor die Frage geſtellt, ob wir für das bei uns beſtehende Mieteinigungsamt eine Ausdehnung der Befugniſſe nach Maßgabe der nenen Bundesratsverordnung beantragen ſollen. Der Magiſtrat hat ſich auf dieſen Standpunkt geſtellt, nachdem ſich die Vorſitzenden und Beiſitzer des Mieteinigungsamtes dafür ausgeſprochen haben. Auch meine Freunde ſind der Anſicht, daß wir, nach⸗ dem einmal eine ſolche Verordnung ergangen iſt, von der den Einigungsämtern eingeräumten Befug⸗ nis notwendigerweiſe Gebrauch machen müſſen. Wie man auch immer über die Rätlichkeit einer folchen Maßregel von vornherein denken mag, da⸗ rüber kanm kein Zweifel ſein, daß es Unruhe und Verdruß hervorrufen würde, wenn wir in einer ſolchen die Bevölkerung doch immerhin ernſthaft be⸗ wegenden Frage ein Hilfsmittel ausſchlöſſen, das ck⸗rung, zu der ſich ein September 1917 uns durch die Geſetzgebung an die Hand gegeben iſt. Wir glauben auch, daß eine Tätigkeit der Miet⸗ einigungsämter auf dieſem Gebiet auch im Inter⸗ eſſe des Hausbeſitzes gelegen wäre; denn dem Haus⸗ beſitz tann nur damit gedient ſein, daß die Verhält⸗ niſſe durch eine objektive und vertrauenswürdige Behörde klargeſtellt und auf dieſe Weiſe übertriebene Gerüchte, die vielleicht im Umlauf ſind, zerſtreut wer⸗ den. Denn damit, daß dieſe Bundesratsverordnung ergangen iſt, iſt natürlich die Vorfrage, ob in Char⸗ lottenburg tatſächlich ungerechtfertigte Mietſteigerun⸗ gen eingetreten ſind, noch keineswegs beantwortet. Daß der Hausbeſitz bei der gegenwärtigen Lage in einen ſchweren Notſtan d geraten iſt, darüber be⸗ ſteht, glaube ich, auf allen Seiten Einigkeit. Auch die Debatte, die vorhergegangen iſt, hat für dieſe Einmütigkeit einen vollgültigen Beweis gelieſert. Gerade diejenigen, die im Miet⸗ und Hypotheken⸗ einigungsamt den Hausbeſitzer in ſeiner doppelten Eigenſchaft als Vermieter und Hypothekenſchuldner vor ſich geſehen haben, werden, glaube ich, einen Zweifel an dieſem Notſtande des Hausbeſitzes nicht zaben können. Naturgemäß iſt nicht jede Mietſteige⸗ Hausbeſitzer infolge der er⸗ höhten Koſten genötigt ſieht, als unzweckmäßig oder unangebracht anzuſehen. Das wird in der Einzelver⸗ vor dem Einigungsamt klargeſtellt werden Imiſſen. 5 Daß dem Einigungsamt durch die neue Ver⸗ ordnung eine ſchwere und außerordentlich ver an t⸗ wortliche Aufgabe übertragen worden iſt, dar⸗ über müſſen wir uns alle klar ſein. Die neue Auf⸗ gabe geht bei weitem über das hinans, was dem Einigungsamt bisher anvertraut geweſen iſt. Früher hatte es ein Gutachten zu erſtatten, früher hatte es die Einigung herbeizuführen; jetzt ſoll es in bereits beſtehende Verhältniſſe eingreifen, es ſoll das Recht von ſich aus ſchöpfen und noch dazu, ohne daß es ein Rechtsmittel gegen die Entſcheidung des Einigungs⸗ amtes gibt. Das belaſtet natürlich das Einigungs⸗ Imt mit außerordentlicher Verantwortlichkeit. Dar⸗ iber muß man ſich vollkommen klar ſein. Aber ich glaube, das Charlottenburger Einigungsamt kann dieſe neue Aufgabe mit vollem Vertrauen auf ſich nehmen. Es verfügt nach einem mehrjährigen Be⸗ ſtehen jetzt über eine reiche und weitgehende Er⸗ fahr un g. In der Tätigkeit des Einigungsamtes iſt nor allen Dingen die ſehr erfreuliche Tatſache zum Ausdruck gekommen, daß faſt in allen Füllen eine vollſtändige UÜebereinſtimmung ſämt⸗ licher mitwirkender Mitglieder eingetreten iſt, ſo daß von einem Intereſſengegenſatz, einem Geoenſatz der Auffaſſung zwiſchen den Mitgliedern, die der Mieter⸗ ſeite und denjenigen, die der Hausbeſitzerſeite ange⸗ hören, ſchlechterdings nicht die Rede ſein kann. Des⸗ halb glauben wir wohl, daß das Einigungsamt auch der Löſung dieſer neuen Aufgabe gewachſen ſeim wird. 0 Allerdings nur unter einer Bedingung! Dieſe Bedingung iſt die, daß nun nicht jeder, dem Miete geſteigert wird, ohne weiteres darin eine ungerechtfertigte Kränkung ſeiner Intereſſen ſieht und zum Miteini⸗ gungsamt läuft. Wir müſſen vielmehr erwarten, daß vor das Einigungsamt nur diejenigen Fälle ge⸗ bracht werden, in denen der Mieter nach ruhiger Prüfung und Ueberlegung der neber⸗ zengung gekommen iſt, daß ihm tatſächlich etwas